§ 29
§ 29 Besondere Verfahrensbestimmungen für die Entziehung
Fassung: 2. August 2016 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 29 FSG?
- Kernaussage§ 29 FSG beschreibt einen Verfahrensschritt und die dafür maßgeblichen Voraussetzungen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Im Verfahren zur Entziehung der Lenkberechtigung sind die Behörden und Verwaltungsgerichte verpflichtet, über Anträge von Parteien...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Besondere Verfahrensbestimmungen für die Entziehung
§ 29. (1) Im Verfahren zur Entziehung der Lenkberechtigung sind die Behörden und Verwaltungsgerichte verpflichtet, über Anträge von Parteien und Beschwerden ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber drei Monate nach deren Einlangen einen Bescheid zu erlassen oder zu entscheiden. Im Verfahren zur Entziehung der Lenkberechtigung kann ein Rechtsmittelverzicht nicht wirksam abgegeben werden.
(2) Von der vollstreckbaren Entziehung der Lenkberechtigung hat die Behörde zu verständigen:
(3) Nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Entziehungsbescheides ist der über die entzogene Lenkberechtigung ausgestellte Führerschein, sofern er nicht bereits abgenommen wurde, unverzüglich der Behörde abzuliefern. Dies gilt auch für die Fälle des § 30, sofern sich der Lenker noch in Österreich aufhält.
(4) Wurde der Führerschein gemäß § 39 vorläufig abgenommen und nicht wieder ausgefolgt, so ist die Entziehungsdauer ab dem Tag der vorläufigen Abnahme zu berechnen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 29 FSG in einfachen Worten?
§ 29 FSG beschreibt einen Verfahrensschritt und die dafür maßgeblichen Voraussetzungen.
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 2. August 2016 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 2. August 2016
- Fassung seit
- 2. August 2016
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 7. Oktober 2026 06:13
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 18/2026 (NR: GP XXVIII RV 406 AB 434 S. 71. BR: AB 11790 S. 989.)
- BGBl. I Nr. 17/2026 (NR: GP XXVIII RV 411 und Zu 411 AB 431 S. 71. BR: 11785 AB 11789 S. 989.)
- BGBl. I Nr. 90/2023 (NR: GP XXVII RV 2092 AB 2166 S. 222. BR: AB 11279 S. 957.)
- BGBl. I Nr. 121/2022 (NR: GP XXVII RV 1533 AB 1540 S. 167. BR: 11002 AB 11056 S. 944.)
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