§ 32b
§ 32b Sonderregelungen für Feuerwehrfahrzeuge und Rettungs- und Krankentransportfahrzeuge
Fassung: 24. April 2026 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 32b FSG?
- Kernaussage§ 32b FSG behandelt "Sonderregelungen für Feuerwehrfahrzeuge und Rettungs- und Krankentransportfahrzeuge" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Bei der praktischen Fahrprüfung zum Erwerb einer Bestätigung zum Lenken von Rettungs- und Krankentransportfahrzeugen gemäß §...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Sonderregelungen für Feuerwehrfahrzeuge und Rettungs- und Krankentransportfahrzeuge
§ 32b. (1) Bei der praktischen Fahrprüfung zum Erwerb einer Bestätigung zum Lenken von Rettungs- und Krankentransportfahrzeugen gemäß § 1 Abs. 3 vierter bis sechster Satz ist auf die speziellen Anforderungen beim Lenken dieser Fahrzeuge im innerstädtischen Verkehr und vor allem im Hinblick auf den Transport von Personen besonders Bedacht zu nehmen.
(2) Die Bestätigung gemäß § 1 Abs. 3 Z 3 ist nur in Verbindung mit einer aufrechten Lenkberechtigung für die Klasse B gültig. Eine wechselseitige Verwendung dieser Bestätigung für die Fahrzeuge der jeweils anderen Einrichtung (die Bestätigung der Rettungsorganisation für das Lenken von Feuerwehrfahrzeugen und umgekehrt) ist nicht zulässig.
(3) Der Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur hat durch Verordnung die näheren Bestimmungen über Inhalt und Umfang der internen theoretischen und praktischen Ausbildung und Prüfung gemäß § 1 Abs. 3 Z 2 festzusetzen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 32b FSG in einfachen Worten?
§ 32b FSG behandelt "Sonderregelungen für Feuerwehrfahrzeuge und Rettungs- und Krankentransportfahrzeuge" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 24. April 2026
- Fassung seit
- 24. April 2026
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 7. Oktober 2026 06:13
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 18/2026 (NR: GP XXVIII RV 406 AB 434 S. 71. BR: AB 11790 S. 989.)
- BGBl. I Nr. 17/2026 (NR: GP XXVIII RV 411 und Zu 411 AB 431 S. 71. BR: 11785 AB 11789 S. 989.)
- BGBl. I Nr. 90/2023 (NR: GP XXVII RV 2092 AB 2166 S. 222. BR: AB 11279 S. 957.)
- BGBl. I Nr. 121/2022 (NR: GP XXVII RV 1533 AB 1540 S. 167. BR: 11002 AB 11056 S. 944.)
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Verweise
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