§ 15a
§ 15a Digitaler Dokumentennachweis
Fassung: 1. Januar 2021 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 15a FSG?
- Kernaussage§ 15a FSG behandelt "Digitaler Dokumentennachweis" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: anwendbar ab 18.10.2022 (vgl. § 43 Abs. 29 iVm BGBl. II Nr. 383/2022)
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Digitaler Dokumentennachweis
§ 15a. (1) Der Inhaber eines EID (§§ 4 ff EGovG), der über einen Scheckkartenführerschein verfügt und die für den digitalen Dokumentennachweis zur Verfügung gestellte Applikation nutzt und damit den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht eine Kontrolle des Führerscheines über Dateneinsicht in das Führerscheinregister ermöglicht, ist von der Verpflichtung gemäß § 14 Abs. 1, den Führerschein mitzuführen auf Fahrten im Bundesgebiet befreit. Ist die Dateneinsicht aufgrund von Problemen des mobilen Gerätes der kontrollierten Person nicht möglich, so ist das wie ein Nichtmitführen des Führerscheines zu behandeln.
(2) Der in Abs. 1 genannte Inhaber eines EID ist berechtigt, im Führerscheinregister in folgende Daten seines aktuellen Führerscheines Einsicht zu nehmen:
(3) Der in Abs. 1 genannte Inhaber eines EID ist berechtigt, folgende Daten seines aktuellen Führerscheines aus dem Führerscheinregister einem Dritten, der die ebenfalls die genannte Funktion nutzt, zur Verfügung zu stellen:
(4) Für den Nachweis in vereinfachter Form gemäß § 4 Abs. 6 EGovG für andere Zwecke als zum Nachweis der Lenkberechtigung können die Daten gemäß Abs. 3 für die Dauer von höchstens drei Monaten zum EID dieser Person gespeichert werden. Es ist in der Applikation ersichtlich zu machen, wann die Daten zuletzt aktualisiert wurden sowie klarzustellen, dass es sich nicht um einen Nachweis der Lenkberechtigung handelt.
(5) Zum Zweck der Eintragung der in Abs. 2 genannten Daten in die Personenbindung gemäß § 4 Abs. 5 EGovG sowie zum Zweck des Nachweises deren Bestands in vereinfachter Form gemäß § 4 Abs. 6 EGovG sind diese der Stammzahlenregisterbehörde zugänglich zu machen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 15a FSG in einfachen Worten?
§ 15a FSG behandelt "Digitaler Dokumentennachweis" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2021 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 25. Oktober 2022
- Fassung seit
- 1. Januar 2021
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 7. Oktober 2026 06:13
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 18/2026 (NR: GP XXVIII RV 406 AB 434 S. 71. BR: AB 11790 S. 989.)
- BGBl. I Nr. 17/2026 (NR: GP XXVIII RV 411 und Zu 411 AB 431 S. 71. BR: 11785 AB 11789 S. 989.)
- BGBl. I Nr. 90/2023 (NR: GP XXVII RV 2092 AB 2166 S. 222. BR: AB 11279 S. 957.)
- BGBl. I Nr. 121/2022 (NR: GP XXVII RV 1533 AB 1540 S. 167. BR: 11002 AB 11056 S. 944.)
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