Bundesgesetze

Führerscheingesetz

Bundesgesetz über den Führerschein (Führerscheingesetz – FSG)

FSGBundesgesetzFassung seit 24. April 2026RIS-Stand 24. April 2026

RIS-Gesetzesnummer 10012723 · BGBl. I Nr. 120/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2005 · 90/02 Kraftfahrrecht · Original im RIS öffnen

§ 3

§ 3 Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung

Fassung: 24. April 2026 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 3 FSG?

  • Kernaussage§ 3 FSG behandelt "Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung

§ 3. (1) Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die:

(1a) Eine Lenkberechtigung für die Klassen C1, C, D1 und/oder D darf nur erteilt werden, wenn der Antragsteller im Besitz der Lenkberechtigung für die Klasse B ist. Eine Lenkberechtigung für die Klassen BE, C1E, CE, D1E und/oder DE darf nur erteilt werden, wenn der Führerscheinwerber bereits im Besitz der Klassen B, C1, C, D1 und/oder D ist.

(2) Personen, denen eine Lenkberechtigung mangels Verkehrszuverlässigkeit entzogen wurde, darf vor Ablauf der Entziehungsdauer keine Lenkberechtigung erteilt werden.

(3) Der Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, dem jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft entsprechend, durch Verordnung jene Institutionen zu benennen, die befugt sind, die Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen abzuhalten, sowie die näheren Bestimmungen festzusetzen über:

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 3 FSG in einfachen Worten?

§ 3 FSG behandelt "Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 24. April 2026 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
24. April 2026
Fassung seit
24. April 2026
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
5. Oktober 2026 18:50
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 18/2026 (NR: GP XXVIII RV 406 AB 434 S. 71. BR: AB 11790 S. 989.)
  • BGBl. I Nr. 17/2026 (NR: GP XXVIII RV 411 und Zu 411 AB 431 S. 71. BR: 11785 AB 11789 S. 989.)
  • BGBl. I Nr. 90/2023 (NR: GP XXVII RV 2092 AB 2166 S. 222. BR: AB 11279 S. 957.)
  • BGBl. I Nr. 121/2022 (NR: GP XXVII RV 1533 AB 1540 S. 167. BR: 11002 AB 11056 S. 944.)

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