§ 11
§ 11
Fassung: 1. September 2026 bis laufend
Der Text ist noch nicht lokal gespeichert. Die Aktualisierung wurde im Hintergrund vorgemerkt. Bitte später erneut versuchen.
Verweise
Keine lokal auflösbaren Verweise gefunden.
Rückverweise
Gesetze
Forsttechnik-Ausbildungsordnung§ 4KurztitelKundmachungsorgan§/Artikel/AnlageInkrafttretensdatumText§ 4. (1) Dem Lehrling sind die im Berufsbild und im Abs. 2 festgelegten Fertigkeiten und Kenntnisse derart zu vermitteln, dass er spätestens sechs Monate nach Beginn des 2. Lehrjahres zur theoretischen sowie praktischen...
Garten- und Grünflächengestaltung-Ausbildungsordnung§ 4KurztitelKundmachungsorgan§/Artikel/AnlageInkrafttretensdatum01.04.2006Text§ 4. Dem Lehrling sind die im Berufsbild und im § 5 festgelegten Fertigkeiten und Kenntnisse derart zu vermitteln, dass er spätestens sechs Monate nach Beginn des 2. Lehrjahres zur theoretischen sowie praktischen Fahrprüfung...