Bundesgesetze

Führerscheingesetz

Bundesgesetz über den Führerschein (Führerscheingesetz – FSG)

FSGBundesgesetzFassung seit 24. April 2026RIS-Stand 24. April 2026

RIS-Gesetzesnummer 10012723 · BGBl. I Nr. 120/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2005 · 90/02 Kraftfahrrecht · Original im RIS öffnen

§ 16

§ 16 Führerscheinregister – Allgemeines

Fassung: 24. April 2026 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 16 FSG?

  • Kernaussage§ 16 FSG behandelt "Führerscheinregister – Allgemeines" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Schulen, Schüler, Erziehungsberechtigte und Schulverwaltung im Anwendungsbereich von FSG.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Verfahren und Amtshandlungen nach diesem Bundesgesetz, die Administration des Sachverständigenwesens, zu leistende Vergütungen für die Fahrprüfung...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Führerscheinregister – Allgemeines

§ 16. (1) Verfahren und Amtshandlungen nach diesem Bundesgesetz, die Administration des Sachverständigenwesens, zu leistende Vergütungen für die Fahrprüfung sowie die Erfassung der Fahrschulen, sachverständigen Ärzte und verkehrspsychologischen Untersuchungsstellen sind mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung in Form des Führerscheinregisters durchzuführen. Das Führerscheinregister ist entsprechend den Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/45/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, (im Folgenden: DSGVO) und des Datenschutzgesetzes – DSG, BGBl. I Nr. 165/1999, durch das Bundesministerium für Innovation, Mobilität und Infrastruktur bei der Bundesrechenzentrum GmbH zu führen. Verantwortlicher im Sinne des Art. 4 Z 7 DSGVO ist aufgrund Art. 10 Abs. 1 Z 9 B-VG das Bundesministerium für Innovation, Mobilität und Infrastruktur, welches auch das Verfahrensverzeichnis gemäß Art. 30 DSGVO führt. Weiters

(2) Im Rahmen des Führerscheinregisters dürfen von den Behörden die in § 16a genannten personenbezogenen Daten der Parteien, Sachverständigen, Fahrschulen, Vereine von Kraftfahrzeugbesitzern, sofern sie im Kraftfahrbeirat vertreten sind, Schulen, die die theoretische Fahrprüfung für die Klasse AM abnehmen, sachverständigen Ärzte, Amtsärzte und verkehrspsychologischen Untersuchungsstellen verarbeitet werden. Fahrschulen, Vereine von Kraftfahrzeugbesitzern, sofern sie im Kraftfahrbeirat vertreten sind, Schulen, die die theoretische Fahrprüfung für die Klasse AM abnehmen, Aufsichtspersonen, Fahrprüfer und das den Führerschein herstellende Unternehmen haben die in § 16b ihnen zugewiesenen Daten auf elektronischem Weg in die für ihre Anforderungen eingeschränkten Bereiche des Führerscheinregisters einzutragen. Zu diesem Zweck ist von der Bundesrechenzentrum GmbH die Einrichtung dieser eingeschränkten Bereiche des Führerscheinregisters zur Verfügung zu stellen. Personenbezogene Daten der in § 16a Abs. 1 Z 10 bis 14 genannten Dritten dürfen nur verarbeitet werden, wenn deren Auswählbarkeit aus der Gesamtheit der gespeicherten Daten nicht vorgesehen ist.

(3) Die Behörde hat Daten gemäß § 16a möglichst im Wege der Datenfernübertragung zu übermitteln an:

(3a) Die Einholung von Auskünften über in Führerscheinregistern anderer EWR-Staaten gespeicherte Personen sowie die Beauskunftung von Daten nach § 16a gegenüber den zuständigen Behörden anderer EWR-Staaten sind im Wege der Datenfernverarbeitung über das von der Europäischen Kommission für Zwecke solcher Auskunftserteilungen eingerichtete Informationssystem gemäß Art. 15 der Richtlinie 2006/126/EG, in dem die nationalen Register der einzelnen Mitgliedstaaten zusammengeschlossen sind, durchzuführen. Die Suche nach Daten in Führerscheinregistern anderer EWR-Staaten darf nur aufgrund der vollständigen Eingabe von Vor- und Zunamen sowie des Geburtsdatums erfolgen.

(4) Ändert sich die behördliche Zuständigkeit zur Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung oder Ausdehnung der Lenkberechtigung, so hat die nunmehr zuständige Behörde die bereits vorhandenen Registerdaten zu verarbeiten und weiterzuführen.

(5) Hat eine Person, die gemäß § 37 Abs. 3 Z 1 und 2, Abs. 4 Z 2 oder gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b, Abs. 2 lit. a, c und d StVO 1960 bestraft wurde, ihren Wohnsitz nicht innerhalb des örtlichen Wirkungsbereiches der Behörde, die das Verwaltungsstrafverfahren durchgeführt hat, so hat die Strafbehörde erster Instanz die Wohnsitzbehörde von der rechtskräftigen Bestrafung zu verständigen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel3. Abschnitt
Gehört thematisch zuBeurteilung, Rechte und Pflichten, Verfahren und Zuständigkeit
Nächster Paragraph§ 16a

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 16 FSG in einfachen Worten?

§ 16 FSG behandelt "Führerscheinregister – Allgemeines" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?

Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 24. April 2026 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
24. April 2026
Fassung seit
24. April 2026
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
7. Oktober 2026 06:13
Frühere Fassungen

Keine frühere Fassung im lokalen Cache. Der aktuelle RIS-Verweis bleibt als Originalquelle verknüpft.

Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 18/2026 (NR: GP XXVIII RV 406 AB 434 S. 71. BR: AB 11790 S. 989.)
  • BGBl. I Nr. 17/2026 (NR: GP XXVIII RV 411 und Zu 411 AB 431 S. 71. BR: 11785 AB 11789 S. 989.)
  • BGBl. I Nr. 90/2023 (NR: GP XXVII RV 2092 AB 2166 S. 222. BR: AB 11279 S. 957.)
  • BGBl. I Nr. 121/2022 (NR: GP XXVII RV 1533 AB 1540 S. 167. BR: 11002 AB 11056 S. 944.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Rückverweise

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