Bundesgesetze

Führerscheingesetz

Bundesgesetz über den Führerschein (Führerscheingesetz – FSG)

FSGBundesgesetzFassung seit 1. August 2022RIS-Stand 24. April 2026

RIS-Gesetzesnummer 10012723 · BGBl. I Nr. 120/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2005 · 90/02 Kraftfahrrecht · Original im RIS öffnen

§ 11a

§ 11a Fahrprüfungsverwaltung

Fassung: 1. August 2022 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 11a FSG?

  • Kernaussage§ 11a FSG regelt eine Prüfung oder den Nachweis, dass bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
  • Für wen relevantFür Schulen, Schüler, Erziehungsberechtigte und Schulverwaltung im Anwendungsbereich von FSG.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Organisation und Abwicklung der theoretischen Fahrprüfung, das Erstellen von Prüflisten und die automatisierte Zuweisung von...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Fahrprüfungsverwaltung

§ 11a. (1) Die Organisation und Abwicklung der theoretischen Fahrprüfung, das Erstellen von Prüflisten und die automatisierte Zuweisung von Prüfungsfragen an die Kandidaten ist mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung in Form einer zentralen Anwendung, für die der Verantwortliche gemäß § 16 Abs. 1 Z 1 zuständig ist, von einem von diesem bestellten Auftragsverarbeiter durchzuführen.

(2) Die Daten der Kandidaten, die für die Abwicklung der theoretischen Fahrprüfung erforderlich sind, sind direkt von den Fahrschulen in ihrer Funktion gemäß § 16 Abs. 1 letzter Satz festzustellen. Die folgenden Daten sind von der Fahrschule zum Zweck der Prüfungsabwicklung aus dem Führerscheinregister zu erheben:

(3) Das Anlegen der Kandidaten hat in der zentralen Anwendung durch die Fahrschule und die Überprüfung des Vorliegens der Voraussetzungen bei den Kandidaten hat durch die in Abs. 1 genannte Behörde stattzufinden.

(4) Die Zuweisung der Prüfungsfragen an den Kandidaten hat in der zentralen Anwendung mittels Zufallsprinzip aus der vorhandenen Datenbank der Prüfungsfragen zu erfolgen, die Auswertung der theoretischen Fahrprüfung hat automatisiert in der zentralen Anwendung durch die in Abs. 1 genannte Behörde zu erfolgen.

(5) Die folgenden Daten sind im Zuge der Prüfungsabwicklung automatisiert oder durch die Aufsichtsperson der in Abs. 1 genannten Behörde zu erheben:

(6) Zum Zweck der Übertragung der Prüfungsdaten ins Führerscheinregister und zur weiteren Administration des Führerscheinverfahrens sind die Daten gemäß Abs. 2 und 5 bei den Fahrschulen in ihrer Funktion als Auftragsverarbeiter bis 18 Monate nach Ablegung der theoretischen Fahrprüfung aufzubewahren und sind sodann automationsunterstützt zu löschen. Die Daten gemäß Abs. 2 und 5 sind drei Jahre nach Ablegung der theoretischen Fahrprüfung durch die in Abs. 1 genannte Behörde zu anonymisieren. Die anonymisierten Daten dürfen für statistische Auswertungen im Zusammenhang mit der theoretischen Fahrprüfung herangezogen werden.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel2. Abschnitt
Gehört thematisch zuBeurteilung, Verfahren und Zuständigkeit, Organisation
Vorheriger Paragraph§ 11
Nächster Paragraph§ 12 Prüfungsfahrzeuge

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 11a FSG in einfachen Worten?

§ 11a FSG regelt eine Prüfung oder den Nachweis, dass bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.

Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?

Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. August 2022 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
27. Juli 2022
Fassung seit
1. August 2022
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
5. Oktober 2026 18:50
Frühere Fassungen

Keine frühere Fassung im lokalen Cache. Der aktuelle RIS-Verweis bleibt als Originalquelle verknüpft.

Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 18/2026 (NR: GP XXVIII RV 406 AB 434 S. 71. BR: AB 11790 S. 989.)
  • BGBl. I Nr. 17/2026 (NR: GP XXVIII RV 411 und Zu 411 AB 431 S. 71. BR: 11785 AB 11789 S. 989.)
  • BGBl. I Nr. 90/2023 (NR: GP XXVII RV 2092 AB 2166 S. 222. BR: AB 11279 S. 957.)
  • BGBl. I Nr. 121/2022 (NR: GP XXVII RV 1533 AB 1540 S. 167. BR: 11002 AB 11056 S. 944.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

Rückverweise

Entscheidungen 0Gesetze 0Treffer 0

Noch keine Rückverweise im lokalen Cache. Die Aktualisierung wurde im Hintergrund vorgemerkt; bis dahin werden ausschließlich lokal vorhandene Daten angezeigt.