Bundesgesetze

Führerscheingesetz

Bundesgesetz über den Führerschein (Führerscheingesetz – FSG)

FSGBundesgesetzIn Kraft seit 25. März 2021RIS-Stand 24. April 2026

RIS-Gesetzesnummer 10012723 · BGBl. I Nr. 120/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2005 · 90/02 Kraftfahrrecht · Original im RIS öffnen

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Gesamte Rechtsvorschrift

§ 1

§ 1

Fassung: 1. September 2026 bis laufend

§ 2

§ 2 Umfang der Lenkberechtigung

Fassung: 24. April 2026 bis laufend

Umfang der Lenkberechtigung

§ 2. (1) Die Lenkberechtigung darf nur für folgende Klassen von Kraftfahrzeugen gemäß § 2 KFG 1967 erteilt werden:

(1a) Abweichend von Abs. 1 Z 5 lit. a umfasst die Klasse B auch Kraftwagen, deren höchstzulässige Gesamtmasse mehr als 3 500 kg, aber nicht mehr als 4 250 kg beträgt, sofern

(2) Das Ziehen eines Anhängers mit Kraftfahrzeugen der nachfolgend genannten Klassen ist in folgendem Umfang gestattet:

(3) Für die in Abs. 1 genannten Klassen von Lenkberechtigungen werden folgende Äquivalenzen festgelegt:

(4) Folgende (Lenk-)Berechtigungen gelten nur für den Verkehr in Österreich und in jenen Staaten, die diese (Lenk-)Berechtigungen anerkannt haben:

(5) Der Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur hat durch Verordnung die näheren Bestimmungen über den Inhalt der Ausbildung gemäß Abs. 1 Z 5 lit. c und Abs. 2 Z 2 lit. c festzusetzen.

§ 3

§ 3 Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung

Fassung: 24. April 2026 bis laufend

Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung

§ 3. (1) Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die:

(1a) Eine Lenkberechtigung für die Klassen C1, C, D1 und/oder D darf nur erteilt werden, wenn der Antragsteller im Besitz der Lenkberechtigung für die Klasse B ist. Eine Lenkberechtigung für die Klassen BE, C1E, CE, D1E und/oder DE darf nur erteilt werden, wenn der Führerscheinwerber bereits im Besitz der Klassen B, C1, C, D1 und/oder D ist.

(2) Personen, denen eine Lenkberechtigung mangels Verkehrszuverlässigkeit entzogen wurde, darf vor Ablauf der Entziehungsdauer keine Lenkberechtigung erteilt werden.

(3) Der Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, dem jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft entsprechend, durch Verordnung jene Institutionen zu benennen, die befugt sind, die Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen abzuhalten, sowie die näheren Bestimmungen festzusetzen über:

§ 4

§ 4 Lenkberechtigung für Anfänger (Probeführerschein)

Fassung: 24. April 2026 bis laufend

Lenkberechtigung für Anfänger (Probeführerschein)

§ 4. (1) Lenkberechtigungen für alle Klassen mit Ausnahme der Klassen AM und F, die Personen erteilt werden, die vorher keine in- oder ausländische Lenkberechtigung für eine dieser Klassen besessen haben, unterliegen einer Probezeit von drei Jahren. Diese Probezeit ist in den Führerschein nicht einzutragen.

(2) Die Bestimmungen über den Probeführerschein gelten auch für Lenkberechtigungen von Personen, die ihren Wohnsitz (§ 5 Abs. 1 Z 1) innerhalb von drei Jahren nach Erteilung ihrer ausländischen Lenkberechtigung nach Österreich verlegen; die Probezeit gilt für drei Jahre ab Erteilung der ausländischen Lenkberechtigung.

(3) Begeht der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der Probezeit einen schweren Verstoß (Abs. 6) oder verstößt er gegen die Bestimmung des Abs. 7, so ist von der Behörde unverzüglich eine Nachschulung anzuordnen, wobei die Rechtskraft der Bestrafung wegen eines schweren Verstoßes abzuwarten ist. Im Fall eines schweren Verstoßes gemäß Abs. 6 Z 2a kann auch nach der Ausstellung eines Organmandates eine Nachschulung angeordnet werden. Rechtsmittel gegen die Anordnung der Nachschulung haben keine aufschiebende Wirkung. Mit der Anordnung einer Nachschulung verlängert sich die Probezeit jeweils um ein weiteres Jahr oder es beginnt eine neuerliche Probezeit von einem Jahr, wenn die Probezeit in der Zeit zwischen der Deliktsetzung und der Anordnung der Nachschulung abgelaufen ist; die Verlängerung oder der Neubeginn der Probezeit ist von der Wohnsitzbehörde dem Führerscheinregister zu melden und in den Führerschein einzutragen. Der Besitzer des Probeführerscheines hat diesen bei der Behörde abzuliefern, die Behörde hat die Herstellung eines neuen Führerscheines gemäß § 13 Abs. 6 in die Wege zu leiten.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 81/2002)

(5) Begeht der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der dritten Verlängerung der Probezeit einen neuerlichen Verstoß gemäß Abs. 6 oder 7, so hat die Behörde das Vorliegen der gesundheitlichen Eignung mittels eines amtsärztlichen Gutachtens abzuklären und dafür eine verkehrspsychologische Untersuchung anzuordnen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung zu entziehen.

(6) Als schwerer Verstoß gemäß Abs. 3 gelten

(7) Während der Probezeit darf der Lenker ein Kraftfahrzeug nur in Betrieb nehmen und lenken, wenn der Alkoholgehalt des Blutes nicht mehr als 0,1 g/l (0,1 Promille) oder der Alkoholgehalt der Atemluft nicht mehr als 0,05 mg/l beträgt. Er darf während der Fahrt – einschließlich der Fahrtunterbrechungen – keinen Alkohol zu sich nehmen. Verstöße gegen diese Bestimmungen sind nur mit der Anordnung einer Nachschulung (Abs. 3) zu ahnden, sofern nicht auch ein Verstoß gegen die StVO 1960 oder § 14 Abs. 8 vorliegt.

(8) Die Kosten der Nachschulung sind vom Nachzuschulenden zu tragen. Kommt der Besitzer der Lenkberechtigung der Anordnung zur Nachschulung nicht innerhalb von vier Monaten nach, so ist gemäß § 24 Abs. 3 siebenter Satz vorzugehen.

(9) Die Nachschulung darf nur von gemäß § 36 hiezu ermächtigten Einrichtungen durchgeführt werden. Der Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur hat, dem jeweiligen Stand der Wissenschaft und Technik entsprechend, durch Verordnung die näheren Bestimmungen festzusetzen über

§ 4a

§ 4a

Fassung: 1. September 2026 bis laufend

§ 4b

§ 4b

Fassung: 1. September 2026 bis laufend

§ 4c

§ 4c Zweite Ausbildungsphase – Verfahren

Fassung: 1. September 2026 bis laufend

Zweite Ausbildungsphase – Verfahren

§ 4c. (1) Die jeweils durchführende Stelle hat die Absolvierung der einzelnen in § 4b genannten Stufen der zweiten Ausbildungsphase im Führerscheinregister einzutragen und dem Teilnehmer eine Bestätigung über die Absolvierung der jeweiligen Stufe auszustellen, wobei das Fahrsicherheitstraining und das, bei den Klassen A1, A2 und A auch das Gefahrenwahrnehmungstraining, als Einheit anzusehen sind und von der das Fahrsicherheitstraining durchführenden Stelle einzutragen und zu bestätigen sind. Zu diesem Zweck ist von der Bundesrechenzentrum GmbH die Anbindung der Fahrschulen und der in § 4a Abs. 6 Z 1 genannten Vereine an das Führerscheinregister zu ermöglichen.

(2) Werden eine oder mehrere der in § 4b genannten Stufen unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3 nicht innerhalb von zwölf Monaten (14 Monaten im Fall der Klassen A1, A2 oder A) nach Erteilung der Lenkberechtigung absolviert, ist der Führerscheinbesitzer zwölf Monate (14 Monate im Fall der Klassen A1, A2 oder A) nach Erteilung der Lenkberechtigung darüber zu verständigen. In diesem Schreiben ist auf die Verlängerung der Probezeit hinzuweisen, wenn die Absolvierung der fehlenden Stufe(n) nicht innerhalb von vier Monaten nachgewiesen wird, sowie auf die Entziehung der Lenkberechtigung, wenn die Absolvierung der fehlenden Stufe(n) nicht innerhalb einer weiteren Frist von vier Monaten nachgewiesen wird. Werden die fehlenden Stufe(n) nicht innerhalb von vier Monaten nach Ablauf der im ersten Satz genannten Fristen absolviert, hat die Behörde dem Betreffenden ausschließlich die Absolvierung dieser Stufe(n) anzuordnen. Mit der Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(n) verlängert sich die Probezeit unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 4 Abs. 3 dritter bis fünfter Satz. Kommt der Besitzer der Lenkberechtigung der Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(n) nicht innerhalb von weiteren vier Monaten nach, ist gemäß § 24 Abs. 3 achter Satz vorzugehen. Die Behörde kann auf Antrag für eine angemessene Zeit von der Entziehung der Lenkberechtigung absehen, wenn die betreffende Person besonders berücksichtigungswürdige Gründe nachweist aus denen hervorgeht, dass sie innerhalb der festgesetzten Frist den oder die fehlenden Teil(e) nicht absolvieren konnte. Hat der Betreffende in der Zwischenzeit seinen Hauptwohnsitz verlegt, hat die Behörde gegebenenfalls das Verfahren an die nunmehr zuständige Behörde abzutreten.

(3) Wurde die Lenkberechtigung auf mehr als 18 Monate entzogen, so ist die zweite Ausbildungsphase nach einer eventuellen Wiedererteilung der Lenkberechtigung zu durchlaufen, sofern sie nicht bereits im Rahmen der Ersterteilung der Lenkberechtigung absolviert wurde.

§ 5

§ 5 Verfahren bei der Erteilung einer Lenkberechtigung

Fassung: 1. August 2019 bis laufend

Verfahren bei der Erteilung einer Lenkberechtigung

§ 5. (1) Ein Antrag auf Erteilung einer Lenkberechtigung darf unbeschadet des Abs. 1a nur gestellt werden, wenn der Antragsteller

(1a) Ein Antrag auf Erteilung und Verlängerung einer Lenkberechtigung darf jedenfalls gestellt werden, wenn der Antragsteller nachweist, dass er für mindestens 185 Tage in Österreich eine Schule oder Universität besucht oder besucht hat.

(2) Ein Wohnsitz in Österreich gemäß Abs. 1 Z 1 liegt vor, wenn sich die betreffende Person aufgrund ihrer persönlichen und – sofern vorhanden – beruflichen Bindungen innerhalb der letzten zwölf Monate nachweislich während mindestens 185 Tagen in Österreich aufgehalten hat oder glaubhaft macht, dass sie beabsichtigt, sich für mindestens 185 Tage in Österreich aufzuhalten. Als Wohnsitz eines Führerscheinwerbers oder besitzers, dessen berufliche Bindungen in einem anderen Staat als seine persönlichen Bindungen liegen, gilt unabhängig von der 185-tägigen Frist der Ort der persönlichen Bindungen, sofern er regelmäßig dorthin zurückkehrt. Auch wenn die Person nicht regelmäßig an den Ort der persönlichen Bindungen zurückkehrt, gilt der Ort der persönlichen Bindungen als Wohnsitz, wenn sich die Person in dem anderen Staat nur zur Ausführung eines Auftrages von bestimmter Dauer aufhält. Der Besuch einer Universität oder einer Schule hat keine Verlegung des Wohnsitzes zur Folge.

(3) Die Behörde kann bei festgestellten Mängeln gegenüber der Fahrschule Anordnungen hinsichtlich der Entgegennahme der Anträge, Eintragungen der Daten im Führerscheinregister und anderer mit der Abwicklung des Erteilungsverfahrens in Zusammenhang stehender Angelegenheiten treffen. Die Fahrschule hat den Anordnungen der Behörde unverzüglich zu entsprechen.

(4) Die Lenkberechtigung ist zu erteilen, wenn das in den §§ 6 bis 11 angeführte Verfahren ergibt, dass die Voraussetzungen für die Erteilung vorliegen. Sind seit der Einbringung des Antrages auf Erteilung der angestrebten Lenkberechtigung mehr als 18 Monate verstrichen, so hat die Behörde neuerlich zu prüfen, ob der Antragsteller verkehrszuverlässig ist.

(5) Die Lenkberechtigung ist, soweit dies auf Grund des ärztlichen Gutachtens oder wegen der Art der Lenkberechtigung nach den Erfordernissen der Verkehrssicherheit nötig ist, unter den entsprechenden Befristungen, Auflagen oder zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Beschränkungen der Gültigkeit zu erteilen (§ 8 Abs. 3 Z 2). Personen, die nach dem ärztlichen Gutachten „beschränkt geeignet“ sind, darf nur eine eingeschränkte Lenkberechtigung erteilt werden, die ausschließlich zum Lenken eines oder mehrerer, auf Grund der Beobachtungsfahrt bestimmter Ausgleichkraftfahrzeuge berechtigt (§ 9 Abs. 5). Die aufgrund des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befristungen, Beschränkungen oder Auflagen sind dem Antragsteller von der Behörde zur Kenntnis zu bringen.

(6) Im Fall der Ausdehnung einer Lenkberechtigung auf weitere im § 2 Abs. 1 angeführte Klassen ist ein neuerliches ärztliches Gutachten vom Antragsteller nur dann vorzulegen, wenn das letzte ärztliche Gutachten im Zeitpunkt der Entscheidung älter als 18 Monate ist oder die Ausdehnung der Lenkberechtigung für die Klasse B auf die Klassen C(C1) oder D(D1) beantragt wurde. Die Bestimmungen des § 18a Abs. 1 bis 3 jeweils letzter Satz bleiben unberührt.

(7) Vor der Erteilung einer Lenkberechtigung an einen Antragsteller aus einem anderen EWR-Staat, der seinen Wohnsitz (Abs. 1 Z 1) nach Österreich verlegt hat, hat sich die Behörde durch Anfrage bei der zuständigen Behörde des Herkunftstaates des Antragstellers zu vergewissern, dass dieser keine Lenkberechtigung für die betreffende Klasse besitzt.

§ 6

§ 6 Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung

Fassung: 1. März 2017 bis laufend

2. Abschnitt

Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung

Mindestalter

§ 6. (1) Für die Erteilung einer Lenkberechtigung gelten folgende Anforderungen an das Mindestalter:

(2) Bewerber um eine Lenkberechtigung dürfen unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 5, des § 18 Abs. 1, des § 18a Abs. 4 und des § 19 Abs. 1 frühestens sechs Monate vor Vollendung des für die angestrebte Lenkberechtigung erforderlichen Mindestalters mit der theoretischen und praktischen Ausbildung in Fahrschulen beginnen.

(3) Bewerber um eine Lenkberechtigung dürfen bei Fahrten, die sie im Zuge ihrer Ausbildung durchführen, ein Kraftfahrzeug nur in Betrieb nehmen und lenken, wenn der Alkoholgehalt des Blutes nicht mehr als 0,1 g/l (0,1 Promille) oder der Alkoholgehalt der Atemluft nicht mehr als 0,05 mg/l beträgt. Diese Bestimmung gilt ebenfalls für Besitzer einer Lenkberechtigung für die Klasse F bis zur Vollendung des 20. Lebensjahres.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 152/2005)

(5) Für Lehrlinge für den Beruf „Berufskraftfahrer“ gemäß der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, BGBl. II Nr. 190/2007, gilt abweichend von den Abs. 2 und 4:

§ 7

§ 7 Verkehrszuverlässigkeit

Fassung: 1. September 2021 bis laufend

Verkehrszuverlässigkeit

§ 7. (1) Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen

(2) Handelt es sich bei den in Abs. 3 angeführten Tatbeständen um Verkehrsverstöße oder strafbare Handlungen, die im Ausland begangen wurden, so sind diese nach Maßgabe der inländischen Rechtsvorschriften zu beurteilen.

(3) Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:

(4) Für die Wertung der in Abs. 1 genannten und in Abs. 3 beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Abs. 3 Z 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist.

(5) Strafbare Handlungen gelten jedoch dann nicht als bestimmte Tatsachen im Sinne des Abs. 1, wenn die strafbare Handlung vor mehr als fünf Jahren begangen wurde. Für die Frage der Wertung bestimmter Tatsachen gemäß Abs. 3 sind jedoch strafbare Handlungen auch dann heranzuziehen, wenn sie vor mehr als fünf Jahren begangen wurden.

(6) Für die Beurteilung, ob eine strafbare Handlung gemäß Abs. 3 Z 6 lit. b, 7, 9 letzter Fall oder 13 wiederholt begangen wurde, sind vorher begangene Handlungen der gleichen Art selbst dann heranzuziehen, wenn sie bereits einmal zur Begründung des Mangels der Verkehrszuverlässigkeit herangezogen worden sind, es sei denn, die zuletzt begangene Tat liegt länger als zehn Jahre zurück. Die Auflage der ärztlichen Kontrolluntersuchungen gemäß Abs. 3 Z 12 gilt als nicht eingehalten, wenn der Befund oder das ärztliche Gutachten nicht innerhalb einer Woche nach Ablauf der festgesetzten Frist der Behörde vorgelegt wird.

(7) Im Fall des Vorliegens einer oder mehrerer der in Abs. 3 Z 1 bis 13 genannten Übertretungen oder Verstöße hat die Behörde, in deren Sprengel die Übertretung oder der Verstoß begangen wurde, die Wohnsitzbehörde unverzüglich von diesem Umstand zu verständigen. Die Wohnsitzbehörde hat eine Eintragung im Führerscheinregister vorzunehmen. Wenn sich ergibt, dass eine solche Eintragung zu Unrecht erfolgte, so ist diese Eintragung unverzüglich zu löschen. Bei den in Abs. 3 Z 6 lit. b, 7, 9 (im Hinblick auf § 83 StGB) und 13 genannten bestimmten Tatsachen hat die Verständigung für jede einzelne angezeigte Tat zu erfolgen.

(8) Die Verkehrszuverlässigkeit ist von der das Verfahren führenden Behörde zu beurteilen.

§ 8

§ 8 Gesundheitliche Eignung

Fassung: 24. April 2026 bis laufend

Gesundheitliche Eignung

§ 8. (1) Vor der Erteilung einer Lenkberechtigung hat der Antragsteller der Behörde ein ärztliches Gutachten vorzulegen, daß er zum Lenken von Kraftfahrzeugen gesundheitlich geeignet ist. Das ärztliche Gutachten hat auszusprechen, für welche Gruppe(n) von Lenkberechtigungen der Antragsteller gesundheitlich geeignet ist, darf im Zeitpunkt der Entscheidung nicht älter als 18 Monate sein und ist von einem in die Ärzteliste eingetragenen sachverständigen Arzt gemäß § 34 zu erstellen. Die militärärztliche Feststellung der gesundheitlichen Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges einer oder mehrerer Gruppe(n) gilt für die Dauer von 18 Monaten ab ihrer Ausstellung auch als solches ärztliches Gutachten.

(2) Sind zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens besondere Befunde oder im Hinblick auf ein verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten eine Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle erforderlich, so ist das ärztliche Gutachten von einem Amtsarzt zu erstellen; der Antragsteller hat diese Befunde oder Stellungnahmen zu erbringen. Wenn im Rahmen der amtsärztlichen Untersuchung eine sichere Entscheidung im Hinblick auf die gesundheitliche Eignung nicht getroffen werden kann, so ist erforderlichenfalls eine Beobachtungsfahrt anzuordnen.

(2a) Personen, die aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung eine befristete Lenkberechtigung erhalten und zu deren Verlängerung ein ärztliches Gutachten erbringen müssen, sind hinsichtlich der zur Erlangung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Schriften und der Ausstellung des neuen Führerscheines im Zuge dieser Verlängerung von Stempelgebühren und Verwaltungsabgaben befreit. Für die Ausstellung des Führerscheines ist jedoch ein Kostenersatz zu leisten, der jener Gebietskörperschaft zukommt, die den Aufwand für die Behörde zu tragen hat, die die Herstellung des Führerscheines in Auftrag gegeben hat. Die Höhe dieses Kostenersatzes ist durch Verordnung des Bundesministers für Innovation, Mobilität und Infrastruktur festzusetzen.

(3) Das ärztliche Gutachten hat abschließend auszusprechen: „geeignet“, „bedingt geeignet“, „beschränkt geeignet“ oder „nicht geeignet“. Ist der Begutachtete nach dem ärztlichen Befund

(3a) Die Dauer der Befristung ist vom Zeitpunkt der Ausfertigung des amtsärztlichen Gutachtens zu berechnen. Einen Antrag auf Verlängerung einer Lenkberechtigung kann die antragstellende Person bei der Behörde ihrer Wahl innerhalb des Bundesgebietes einbringen; diese Behörde hat darüber zu entscheiden.

(4) Wenn das ärztliche Gutachten die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen von der Erfüllung bestimmter Auflagen, wie insbesondere die Verwendung von bestimmten Behelfen oder die regelmäßige Beibringung einer fachärztlichen Stellungnahme abhängig macht, so sind diese Auflagen beim Lenken von Kraftfahrzeugen zu befolgen.

(5) Eine Person, deren Lenkberechtigung durch den Ablauf einer Befristung erloschen ist und die den Antrag auf Verlängerung der Lenkberechtigung vor Ablauf der Befristung gestellt hat, ist berechtigt, für längstens drei weitere Monate nach Ablauf der Befristung im Bundesgebiet Kraftfahrzeuge der entsprechenden Klasse zu lenken, wenn die rechtzeitige Verlängerung der Lenkberechtigung ohne Verschulden der betreffenden Person nicht möglich war. Über die rechtzeitige Einbringung des Antrages ist von der Behörde eine Bestätigung auszustellen, die der Lenker gemäß § 14 Abs. 1 mit sich zu führen hat. Auf die im ersten Satz genannte Berechtigung sind die Bestimmungen gemäß §§ 24 ff über die Entziehung der Lenkberechtigung sinngemäß anzuwenden. Die Berechtigung erlischt jedenfalls mit Erlassung eines abweisenden Bescheides über den Antrag auf Verlängerung der Lenkberechtigung.

(6) Der Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur hat nach den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit, dem jeweiligen Stand der medizinischen und psychologischen Wissenschaft und der Technik entsprechend, durch Verordnung die näheren Bestimmungen festzusetzen über:

§ 9

§ 9 Technisches Gutachten und Beobachtungsfahrt

Fassung: 30. Juli 2011 bis laufend

Technisches Gutachten und Beobachtungsfahrt

§ 9. (1) Wenn das ärztliche Gutachten eine Beurteilung technischer Fragen voraussetzt, insbesondere hinsichtlich der Feststellung, ob die Bauart und Ausrüstung eines bestimmten Fahrzeuges die in einem auf „beschränkt geeignet“ lautenden Gutachten angeführten körperlichen Mängel ausgleicht (§ 8 Abs. 3 Z 3), ist ein Gutachten eines von der Behörde bestellten technischen Sachverständigen hierüber einzuholen.

(2) Wenn das ärztliche Gutachten eine Beobachtung des zu Begutachtenden beim Handhaben von Betätigungsvorrichtungen eines bestimmten, für den Ausgleich einer Körperbehinderung umgebauten Kraftfahrzeuges erfordert, ist vor Erstellung des ärztlichen Gutachtens eine Beobachtungsfahrt anzuordnen; die erforderlichen entsprechenden technischen Umbauten sind bei der Erteilung der Lenkberechtigung vorzuschreiben.

(3) Die Beobachtungsfahrt darf nur mit einem Schulfahrzeug (§ 112 Abs. 3 KFG 1967) der in Betracht kommenden Klasse von Kraftfahrzeugen (§ 2 Abs. 1) vorgenommen werden; ist jedoch angesichts besonderer Umstände eine Gefährdung der Verkehrs- und Betriebssicherheit nicht zu befürchten, so kann die Beobachtungsfahrt, insbesondere bei Besitzern einer Lenkberechtigung, auch mit einem anderen geeigneten Kraftfahrzeug der in Betracht kommenden Klasse vorgenommen werden. Personen, die nach dem ärztlichen Gutachten „beschränkt geeignet“ sind, haben das entsprechende Ausgleichkraftfahrzeug bereitzustellen.

(4) Während der Beobachtungsfahrt muß, wenn möglich, neben dem zu beobachtenden Lenker ein Besitzer eines Fahrlehrer- oder Fahrschullehrerausweises gemäß § 114 Abs. 1 KFG 1967, ein im § 120 Abs. 1 KFG 1967 angeführter Ausbildner, ein Besitzer einer im § 122 Abs. 1 KFG 1967 angeführten Bewilligung zur Durchführung von Übungsfahrten oder ein von der Behörde bestellter technischer Sachverständiger sitzen, der gegebenenfalls durch entsprechendes Eingreifen einem Unfall vorbeugen können muß. Ist die Beobachtungsfahrt auch zur Beurteilung technischer Fragen erforderlich, so hat der im Abs. 1 angeführte technische Sachverständige daran teilzunehmen.

(5) Wenn die Beobachtungsfahrt ergibt, daß die körperlichen Mängel mit einem oder mehreren bestimmten, für den Begutachteten umgebauten Kraftfahrzeugen hinlänglich ausgeglichen werden, so sind Kennzeichen und Fahrgestellnummer dieser Fahrzeuge im ärztlichen Gutachten nachzutragen und im Führerschein zu vermerken. Bei einem Wechsel der Kraftfahrzeuge hat die Behörde diese Angaben im Führerschein zu berichtigen, wenn ein von der Behörde bestellter Sachverständiger bestätigt, daß die technischen Umbauten des neuen Kraftfahrzeuges denen der im ärztlichen Gutachten bezeichneten Kraftfahrzeuge entsprechen.

§ 10

§ 10 Fachliche Befähigung

Fassung: 1. Oktober 2015 bis laufend

Fachliche Befähigung

§ 10. (1) Vor der Erteilung der Lenkberechtigung ist die fachliche Befähigung des Antragstellers durch eine Fahrprüfung nachzuweisen. Das Gutachten hat nur auszusprechen, ob der Begutachtete zum Lenken von Fahrzeugen der in Betracht kommenden Klasse fachlich befähigt ist oder nicht. Die Namen der Sachverständigen dürfen erst am Tag der Prüfung bekanntgegeben werden.

(2) Kandidaten sind zur theoretischen Fahrprüfung gemäß § 11 Abs. 2 nur zuzulassen, wenn sie

(3) Der Nachweis der in Abs. 2 genannten Schulung entfällt für Bewerber,

(4) Der Nachweis der in Abs. 2 genannten Schulung entfällt ferner für Personen, deren Lenkberechtigung erloschen ist. Die Behörde hat außerdem bei Personen, deren Lenkberechtigung durch Fristablauf oder Verzicht erloschen ist, von der Einholung eines Gutachtens über die fachliche Befähigung abzusehen, wenn

§ 11

§ 11

Fassung: 1. September 2026 bis laufend

§ 11a

§ 11a Fahrprüfungsverwaltung

Fassung: 1. August 2022 bis laufend

Fahrprüfungsverwaltung

§ 11a. (1) Die Organisation und Abwicklung der theoretischen Fahrprüfung, das Erstellen von Prüflisten und die automatisierte Zuweisung von Prüfungsfragen an die Kandidaten ist mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung in Form einer zentralen Anwendung, für die der Verantwortliche gemäß § 16 Abs. 1 Z 1 zuständig ist, von einem von diesem bestellten Auftragsverarbeiter durchzuführen.

(2) Die Daten der Kandidaten, die für die Abwicklung der theoretischen Fahrprüfung erforderlich sind, sind direkt von den Fahrschulen in ihrer Funktion gemäß § 16 Abs. 1 letzter Satz festzustellen. Die folgenden Daten sind von der Fahrschule zum Zweck der Prüfungsabwicklung aus dem Führerscheinregister zu erheben:

(3) Das Anlegen der Kandidaten hat in der zentralen Anwendung durch die Fahrschule und die Überprüfung des Vorliegens der Voraussetzungen bei den Kandidaten hat durch die in Abs. 1 genannte Behörde stattzufinden.

(4) Die Zuweisung der Prüfungsfragen an den Kandidaten hat in der zentralen Anwendung mittels Zufallsprinzip aus der vorhandenen Datenbank der Prüfungsfragen zu erfolgen, die Auswertung der theoretischen Fahrprüfung hat automatisiert in der zentralen Anwendung durch die in Abs. 1 genannte Behörde zu erfolgen.

(5) Die folgenden Daten sind im Zuge der Prüfungsabwicklung automatisiert oder durch die Aufsichtsperson der in Abs. 1 genannten Behörde zu erheben:

(6) Zum Zweck der Übertragung der Prüfungsdaten ins Führerscheinregister und zur weiteren Administration des Führerscheinverfahrens sind die Daten gemäß Abs. 2 und 5 bei den Fahrschulen in ihrer Funktion als Auftragsverarbeiter bis 18 Monate nach Ablegung der theoretischen Fahrprüfung aufzubewahren und sind sodann automationsunterstützt zu löschen. Die Daten gemäß Abs. 2 und 5 sind drei Jahre nach Ablegung der theoretischen Fahrprüfung durch die in Abs. 1 genannte Behörde zu anonymisieren. Die anonymisierten Daten dürfen für statistische Auswertungen im Zusammenhang mit der theoretischen Fahrprüfung herangezogen werden.

§ 12

§ 12 Prüfungsfahrzeuge

Fassung: 24. April 2026 bis laufend

Prüfungsfahrzeuge

§ 12. (1) Das für die Prüfung erforderliche Fahrzeug hat der Kandidat beizustellen und bei Fahrzeugen, die nicht ihm oder einer Fahrschule gehören, eine schriftliche Erklärung des Zulassungsbesitzers darüber vorzulegen, daß dieser der Verwendung des Fahrzeuges für die Prüfungsfahrt zustimmt. Kandidaten, die nach dem ärztlichen Gutachten „beschränkt geeignet“ sind, haben das entsprechende Ausgleichkraftfahrzeug beizustellen.

(2) Die Prüfung von Bewerbern um eine Lenkberechtigung, ausgenommen für die Klassen A1, A2, A und F, ist auf Fahrzeugen der angestrebten Klasse abzunehmen, die

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 74/2015)

(4) Der Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur hat durch Verordnung die zusätzlichen Anforderungen an die für die jeweilige Klasse zur Abnahme der praktischen Prüfung zugelassenen Prüfungsfahrzeuge festzusetzen hinsichtlich:

§ 13

§ 13 Führerscheine

Fassung: 24. April 2026 bis laufend

3. Abschnitt

Führerscheine

Ausstellung des vorläufigen Führerscheines sowie des Führerscheines

§ 13. (1) Mit der erfolgreichen Absolvierung der praktischen Fahrprüfung gilt die Lenkberechtigung unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 7, des § 18 Abs. 2 fünfter Satz, der § 18a Abs. 1 und 2 jeweils vorletzter Satz und des § 20 Abs. 1 letzter Satz unter den gemäß § 5 Abs. 5 jeweils festgesetzten Befristungen, Beschränkungen oder Auflagen als erteilt. Nach der Fahrprüfung hat der Fahrprüfer dem Kandidaten den vorläufigen Führerschein für die Klasse(n) auszuhändigen, für die er die praktische Fahrprüfung bestanden hat oder die er bereits besitzt. Für den Fall, dass der Kandidat zur praktischen Fahrprüfung für die Klasse B mit einem Fahrzeug mit automatischer Kraftübertragung antritt ohne dass dies der Behörde vorher mitgeteilt wurde, ist der vorläufige Führerschein nicht vom Fahrprüfer sondern von der Behörde auszuhändigen. Wurde die Lenkberechtigung unter einer Befristung, Beschränkung oder Auflage erteilt, kann der Kandidat binnen zwei Wochen nach Ablegung der praktischen Fahrprüfung beantragen, dass ein Feststellungsbescheid über die Erteilung der Lenkberechtigung erlassen wird. Dieser Antrag sowie die Erlassung des Feststellungsbescheides sind von Gebühren und Abgaben befreit.

(2) Der vorläufige Führerschein gilt bis zur Zustellung des Führerscheines, unbeschadet der Bestimmung des § 15 Abs. 1 jedoch längstens für die Dauer von vier Wochen ab Aushändigung und berechtigt zum Lenken von Kraftfahrzeugen für die jeweilige Klasse innerhalb Österreichs. Die vierwöchige Frist kann nicht verlängert werden. Der vorläufige Führerschein ist nur in Verbindung mit einem gültigen, amtlichen Lichtbildausweis gültig.

(3) Der Fahrprüfer hat die Prüfungsergebnisse unverzüglich nach der Beendigung seiner täglichen Prüfertätigkeit, spätestens aber am nächsten Arbeitstag im Führerscheinregister einzutragen.

(4) Sobald der Führerscheinwerber sämtliche auf dem Kostenblatt angeführten Gebühren ordnungsgemäß entrichtet hat, hat die Behörde die Herstellung eines Führerscheines zu veranlassen. Gegen Bezahlung der zusätzlichen Kosten kann eine bevorzugte Produktion des Führerscheines veranlasst werden. In den Führerschein sind die Daten zur Person des Führerscheinbesitzers, die erteilten Lenkberechtigungsklassen oder sonstige Berechtigungen, etwaige Befristungen, Einschränkungen der Lenkberechtigung, Auflagen sowie sonstige administrative Angaben einzutragen. Der Produzent des Führerscheines hat diesen an die vom Antragsteller angegebene Adresse zu senden. Im Fall der Ausdehnung auf andere Klassen und der Erteilung der Lenkberechtigung gemäß § 23 Abs. 3 ist der Führerschein an die die Lenkberechtigung erteilende Behörde zu senden, es sei denn, der bisherige Führerschein wurde bis zum Zeitpunkt der Erteilung des Produktionsauftrages bei der Behörde abgeliefert. Erfolgt die Zustellung an die Behörde, ist der Führerschein gegen die Ablieferung des bisherigen Führerscheines auszuhändigen. Weitere Führerscheine für die gemäß Abs. 1 zweiter Satz erteilte Lenkberechtigung dürfen nur in den in § 15 genannten Fällen ausgestellt werden.

(5) In den vorläufigen Führerschein ist jede gemäß § 8 Abs. 3 Z 2 oder 3 oder aus anderen Gründen ausgesprochene Befristung, Beschränkung der Lenkberechtigung sowie die Vorschreibung etwaiger Auflagen einzutragen. Bei Erteilung der Lenkberechtigung für eine weitere Fahrzeugklasse (Ausdehnung der Lenkberechtigung) oder bei Eintragung nachträglich ausgesprochener Befristungen, Beschränkungen oder Auflagen ist der Führerschein der Behörde zwecks Neuausstellung abzuliefern. Für die Durchführung weiterer Ergänzungen, wie etwa Änderung des Namens oder des Wohnsitzes, ist von der Behörde auf Antrag unter Vorlage der erforderlichen Dokumente die Herstellung eines neuen Führerscheines zu veranlassen.

(6) Anlässlich jeder erforderlichen Änderung der Eintragungen des Führerscheines ist ein neuer Führerschein auszustellen. Der Führerscheinbesitzer hat zu erklären:

(7) Bei Lehrlingen für den Beruf „Berufskraftfahrer“, die gemäß § 6 Abs. 5 Z 3 die praktische Fahrprüfung für die Klasse C vor dem vollendeten 18. Lebensjahr ablegen, gilt die Lenkberechtigung nicht mit bestandener Fahrprüfung als erteilt, sondern darf erst nach Vollendung des 18. Lebensjahres erteilt werden. Diesfalls hat der Führerscheinwerber den Führerschein bei der Behörde abzuholen.

(8) Der Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur hat durch Verordnung festzusetzen:

§ 14

§ 14 Pflichten des Kraftfahrzeuglenkers

Fassung: 1. September 2026 bis laufend

Pflichten des Kraftfahrzeuglenkers

§ 14. (1) Jeder Lenker eines Kraftfahrzeuges hat unbeschadet der Bestimmungen des § 15a und des § 102 Abs. 5 KFG 1967 auf Fahrten mitzuführen

(1a) Der Lenker muss beim Lenken Auflagen, unter denen ihm die Lenkberechtigung erteilt wurde, erfüllen.

(2) Ausgenommen von den Bestimmungen des Abs. 1 sind Lenker von Zugmaschinen, Motorkarren und selbstfahrenden Arbeitsmaschinen auf Fahrten im Umkreis von nicht mehr als 10 km vom dauernden Standort des Fahrzeuges.

(3) Im Falle des Abhandenkommens der in Abs. 1 genannten Dokumente hat der Besitzer des abhandengekommenen Dokumentes bei der Behörde oder der nächsten Dienststelle des öffentlichen Sicherheitsdienstes unverzüglich Anzeige zu erstatten. Die Bestätigung über diese Anzeige berechtigt zum Lenken von Kraftfahrzeugen bis zur Ausstellung des neuen Dokumentes, jedoch nicht länger als acht Wochen, gerechnet vom Tage des Abhandenkommens. Wird einem Lenker der Führerschein im Ausland wegen einer der in § 7 Abs. 3 genannten bestimmten Tatsachen abgenommen, so gilt diese Abnahme nicht als Abhandenkommen.

(4) Wenn ein Führerschein ungültig geworden ist, hat dessen Besitzer ohne unnötigen Aufschub den Führerschein bei der Behörde abzuliefern und gegebenenfalls die Ausstellung eines neuen Führerscheines zu beantragen (§ 15). Ein Führerschein ist ungültig, wenn die behördlichen Eintragungen, Unterschriften oder Stempel unkenntlich geworden sind, das Lichtbild fehlt oder den Besitzer nicht mehr einwandfrei erkennen läßt, oder Beschädigungen oder Merkmale seine Vollständigkeit, Einheit oder Echtheit in Frage stellen.

(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 31/2008)

(Anm.: Abs. 6 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 134/1999)

(7) Eine Person, die im Besitz mehrerer in einem EWR-Staat ausgestellter Führerscheine ist, hat alle bis auf den zuletzt ausgestellten Führerschein bei der Behörde unverzüglich abzuliefern. Die abgelieferten Führerscheine sind der jeweiligen Ausstellungsbehörde zurückzustellen.

(8) Ein Kraftfahrzeug darf nur in Betrieb genommen oder gelenkt werden, wenn beim Lenker der Alkoholgehalt des Blutes weniger als 0,5 g/l (0,5 Promille) oder der Alkoholgehalt der Atemluft weniger als 0,25 mg/l beträgt. Bestimmungen, die für den betreffenden Lenker geringere Alkoholgrenzwerte festsetzen, bleiben unberührt.

§ 15

§ 15

Fassung: 1. September 2026 bis laufend

§ 15a

§ 15a Digitaler Dokumentennachweis

Fassung: 1. Januar 2021 bis laufend

Digitaler Dokumentennachweis

§ 15a. (1) Der Inhaber eines EID (§§ 4 ff EGovG), der über einen Scheckkartenführerschein verfügt und die für den digitalen Dokumentennachweis zur Verfügung gestellte Applikation nutzt und damit den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht eine Kontrolle des Führerscheines über Dateneinsicht in das Führerscheinregister ermöglicht, ist von der Verpflichtung gemäß § 14 Abs. 1, den Führerschein mitzuführen auf Fahrten im Bundesgebiet befreit. Ist die Dateneinsicht aufgrund von Problemen des mobilen Gerätes der kontrollierten Person nicht möglich, so ist das wie ein Nichtmitführen des Führerscheines zu behandeln.

(2) Der in Abs. 1 genannte Inhaber eines EID ist berechtigt, im Führerscheinregister in folgende Daten seines aktuellen Führerscheines Einsicht zu nehmen:

(3) Der in Abs. 1 genannte Inhaber eines EID ist berechtigt, folgende Daten seines aktuellen Führerscheines aus dem Führerscheinregister einem Dritten, der die ebenfalls die genannte Funktion nutzt, zur Verfügung zu stellen:

(4) Für den Nachweis in vereinfachter Form gemäß § 4 Abs. 6 EGovG für andere Zwecke als zum Nachweis der Lenkberechtigung können die Daten gemäß Abs. 3 für die Dauer von höchstens drei Monaten zum EID dieser Person gespeichert werden. Es ist in der Applikation ersichtlich zu machen, wann die Daten zuletzt aktualisiert wurden sowie klarzustellen, dass es sich nicht um einen Nachweis der Lenkberechtigung handelt.

(5) Zum Zweck der Eintragung der in Abs. 2 genannten Daten in die Personenbindung gemäß § 4 Abs. 5 EGovG sowie zum Zweck des Nachweises deren Bestands in vereinfachter Form gemäß § 4 Abs. 6 EGovG sind diese der Stammzahlenregisterbehörde zugänglich zu machen.

§ 16

§ 16 Führerscheinregister – Allgemeines

Fassung: 24. April 2026 bis laufend

Führerscheinregister – Allgemeines

§ 16. (1) Verfahren und Amtshandlungen nach diesem Bundesgesetz, die Administration des Sachverständigenwesens, zu leistende Vergütungen für die Fahrprüfung sowie die Erfassung der Fahrschulen, sachverständigen Ärzte und verkehrspsychologischen Untersuchungsstellen sind mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung in Form des Führerscheinregisters durchzuführen. Das Führerscheinregister ist entsprechend den Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/45/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, (im Folgenden: DSGVO) und des Datenschutzgesetzes – DSG, BGBl. I Nr. 165/1999, durch das Bundesministerium für Innovation, Mobilität und Infrastruktur bei der Bundesrechenzentrum GmbH zu führen. Verantwortlicher im Sinne des Art. 4 Z 7 DSGVO ist aufgrund Art. 10 Abs. 1 Z 9 B-VG das Bundesministerium für Innovation, Mobilität und Infrastruktur, welches auch das Verfahrensverzeichnis gemäß Art. 30 DSGVO führt. Weiters

(2) Im Rahmen des Führerscheinregisters dürfen von den Behörden die in § 16a genannten personenbezogenen Daten der Parteien, Sachverständigen, Fahrschulen, Vereine von Kraftfahrzeugbesitzern, sofern sie im Kraftfahrbeirat vertreten sind, Schulen, die die theoretische Fahrprüfung für die Klasse AM abnehmen, sachverständigen Ärzte, Amtsärzte und verkehrspsychologischen Untersuchungsstellen verarbeitet werden. Fahrschulen, Vereine von Kraftfahrzeugbesitzern, sofern sie im Kraftfahrbeirat vertreten sind, Schulen, die die theoretische Fahrprüfung für die Klasse AM abnehmen, Aufsichtspersonen, Fahrprüfer und das den Führerschein herstellende Unternehmen haben die in § 16b ihnen zugewiesenen Daten auf elektronischem Weg in die für ihre Anforderungen eingeschränkten Bereiche des Führerscheinregisters einzutragen. Zu diesem Zweck ist von der Bundesrechenzentrum GmbH die Einrichtung dieser eingeschränkten Bereiche des Führerscheinregisters zur Verfügung zu stellen. Personenbezogene Daten der in § 16a Abs. 1 Z 10 bis 14 genannten Dritten dürfen nur verarbeitet werden, wenn deren Auswählbarkeit aus der Gesamtheit der gespeicherten Daten nicht vorgesehen ist.

(3) Die Behörde hat Daten gemäß § 16a möglichst im Wege der Datenfernübertragung zu übermitteln an:

(3a) Die Einholung von Auskünften über in Führerscheinregistern anderer EWR-Staaten gespeicherte Personen sowie die Beauskunftung von Daten nach § 16a gegenüber den zuständigen Behörden anderer EWR-Staaten sind im Wege der Datenfernverarbeitung über das von der Europäischen Kommission für Zwecke solcher Auskunftserteilungen eingerichtete Informationssystem gemäß Art. 15 der Richtlinie 2006/126/EG, in dem die nationalen Register der einzelnen Mitgliedstaaten zusammengeschlossen sind, durchzuführen. Die Suche nach Daten in Führerscheinregistern anderer EWR-Staaten darf nur aufgrund der vollständigen Eingabe von Vor- und Zunamen sowie des Geburtsdatums erfolgen.

(4) Ändert sich die behördliche Zuständigkeit zur Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung oder Ausdehnung der Lenkberechtigung, so hat die nunmehr zuständige Behörde die bereits vorhandenen Registerdaten zu verarbeiten und weiterzuführen.

(5) Hat eine Person, die gemäß § 37 Abs. 3 Z 1 und 2, Abs. 4 Z 2 oder gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b, Abs. 2 lit. a, c und d StVO 1960 bestraft wurde, ihren Wohnsitz nicht innerhalb des örtlichen Wirkungsbereiches der Behörde, die das Verwaltungsstrafverfahren durchgeführt hat, so hat die Strafbehörde erster Instanz die Wohnsitzbehörde von der rechtskräftigen Bestrafung zu verständigen.

§ 16a

§ 16a

Fassung: 1. September 2026 bis laufend

§ 16b

§ 16b

Fassung: 1. September 2026 bis laufend

§ 17

§ 17

Fassung: 1. September 2026 bis laufend

§ 17a

§ 17a Besondere Bestimmungen für einzelne Lenkberechtigungen

Fassung: 1. September 2026 bis laufend

4. Abschnitt

Besondere Bestimmungen für einzelne Lenkberechtigungen

Gültigkeitsdauer von Führerscheinen und Lenkberechtigungen

§ 17a. (1) Ein Führerschein, der für eine Lenkberechtigung für die Klasse AM, A1, A2, A, B und/oder BE ausgestellt wurde, darf nur für eine Dauer von 15 Jahren ausgestellt werden. Sofern diese Lenkberechtigungen keinen sonstigen auf Abs. 2 oder § 8 Abs. 3 beruhenden Fristen unterliegen, erlischt durch den Ablauf dieser Frist die Berechtigung zum Lenken von Kraftfahrzeugen nicht. Das Lenken von Kraftfahrzeugen nach Ablauf der Gültigkeit des Führerscheines stellt keine Übertretung nach § 1 Abs. 3 dar.

(2) Die Lenkberechtigung für die Klassen C(C1), CE(C1E), D(D1) und DE(D1E) darf nur für fünf Jahre erteilt werden. Für jede Verlängerung dieser Lenkberechtigungsklassen ist ein ärztliches Gutachten gemäß § 8 erforderlich. Die zur Erlangung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Schriften und die Ausstellung des neuen Führerscheines im Zuge dieser Verlängerung sind von Stempelgebühren und Verwaltungsabgaben befreit. Für die Ausstellung des Führerscheines ist jedoch ein Kostenersatz zu leisten, der jener Gebietskörperschaft zukommt, die den Aufwand für die Behörde zu tragen hat, die die Herstellung des Führerscheines in Auftrag gegeben hat. Ebenso ist lediglich ein Kostenersatz für die Ausstellung des Führerscheines zu leisten, wenn die Neuausstellung des Führerscheines zwecks Eintragung der absolvierten Weiterbildung gemäß § 19b GütbefG, § 14c GelverkG und § 44c KflG erforderlich ist. Die Höhe dieses Kostenersatzes ist durch Verordnung des Bundesministers für Innovation, Mobilität und Infrastruktur festzusetzen.

(3) Die in Abs. 1 und 2 genannten Fristen sind vom Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung der Verlängerung des Führerscheines oder der Lenkberechtigung zu berechnen. Im Fall der Ausdehnung der Klasse B auf eine der in Abs. 2 genannten Klassen sind stets auch die Fristen der in Abs. 1 genannten Lenkberechtigungsklassen ausgehend vom Erteilungsdatum der neu erteilten Klassen neu zu berechnen. Dies gilt auch für den Fall der Verlängerung oder der Wiedererteilung der Lenkberechtigung für die Klassen C(C1), CE (C1E), D(D1) und DE(D1E).

§ 18

§ 18

Fassung: 1. September 2026 bis laufend

§ 18a

§ 18a Lenkberechtigung für die Klassen A1, A2 und A

Fassung: 1. August 2019 bis laufend

Lenkberechtigung für die Klassen A1, A2 und A

§ 18a. (1) Eine Lenkberechtigung für die Klasse A2 darf neben der in § 3 Abs. 1 genannten Vorgangsweise auch einer Person erteilt werden, die seit mindestens zwei Jahren im Besitz der Lenkberechtigung für die Klasse A1 ist, die zweite Ausbildungsphase gemäß § 4b Abs. 3 absolviert hat und entweder

(2) Eine Lenkberechtigung für die Klasse A darf neben der in § 3 Abs. 1 genannten Vorgangsweise auch einer Person erteilt werden, die seit mindestens zwei Jahren im Besitz der Lenkberechtigung für die Klasse A2 ist, die zweite Ausbildungsphase gemäß § 4b Abs. 3 absolviert hat und entweder

(3) Eine Lenkberechtigung für die Klasse A darf auch ohne vorangegangenem Besitz einer Lenkberechtigung für die Klasse A2 erteilt werden, wenn der Führerscheinwerber das 24. Lebensjahr vollendet hat. Weiters darf eine Lenkberechtigung für die Klasse A einem Führerscheinwerber, der das 24. Lebensjahr vollendet hat, erteilt werden, wenn er seit mindestens vier Jahren im Besitz der Klasse A1 ist, die zweite Ausbildungsphase gemäß § 4b Abs. 3 absolviert hat und eine praktische Fahrprüfung auf einem Motorrad der Klasse A erfolgreich abgelegt hat. Ein ärztliches Gutachten ist in diesem Fall unbeschadet der Bestimmungen des § 24 Abs. 4 nur dann erforderlich, wenn der Antrag nach Vollendung des 30. Lebensjahres gestellt wird und das letzte ärztliche Gutachten im Zeitpunkt der Entscheidung älter als 18 Monate ist.

(4) Ein Bewerber um eine vorgezogene Lenkberechtigung für die Klasse B darf die theoretische und praktische Ausbildung für die Klasse A2 in einer Fahrschule mit dem vollendeten 16. Lebensjahr beginnen. Die praktische Fahrprüfung für die Klasse A2 darf erst mit Vollendung des 18. Lebensjahres abgelegt werden.

(5) Beim Erwerb der Klasse A1 gelten die Bestimmungen über den Probeführerschein (§ 4) jedenfalls bis zum vollendeten 21. Lebensjahr. Die Probezeit gilt im Rahmen des Stufenzuganges nur beim jeweils ersten Erwerb einer der Klassen A1 oder A2.

(6) Einem Bewerber um eine Lenkberechtigung der Klasse A1, der seit mindestens zwei Jahren ununterbrochen im Besitz der Berechtigung gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 lit. c ist, ist die im Rahmen des Erwerbs der Berechtigung gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 lit. c absolvierte praktische Ausbildung anzurechnen.

(7) Die in Abs. 1 Z 2 und in Abs. 2 Z 2 genannte praktische Ausbildung darf außer von Fahrschulen auch von Vereinen von Kraftfahrzeugbesitzern sofern sie im Kraftfahrbeirat vertreten sind, abgehalten werden. Diese Ausbildungen dürfen von Fahrlehrern für die Klasse A oder von Instruktoren, die zur Durchführung des Fahrsicherheitstrainings befugt sind, durchgeführt werden. Über diese Ausbildungen sind von der durchführenden Stelle entsprechende Aufzeichnungen zu führen und auf Verlangen der Behörde vorzulegen.

§ 19

§ 19

Fassung: 1. September 2026 bis laufend

§ 20

§ 20

Fassung: 1. September 2026 bis laufend

§ 22

§ 22 Heereslenkberechtigung

Fassung: 24. April 2026 bis laufend

Heereslenkberechtigung

§ 22. (1) Das Heerespersonalamt kann die Berechtigung zum Lenken von Heeresfahrzeugen erteilen und hierüber einen Heeresführerschein oder einen Heeresmopedausweis ausstellen, die als solche zu bezeichnen sind. Für die Erlangung eines Heeresführerscheines oder eines Heeresmopedausweises sind keine Stempelgebühren zu entrichten.

(2) Der Besitzer einer Heereslenkberechtigung darf auch andere Kraftfahrzeuge als die in Abs. 1 angeführten lenken, wenn es zur Erfüllung der dem Bundesheer gemäß § 2 Wehrgesetz 2001, BGBl. I Nr. 146, obliegenden Aufgaben im Einzelfall erforderlich ist, wenn er eine von der hiefür in Betracht kommenden militärischen Dienststelle ausgestellte Bescheinigung über das Vorliegen eines derartigen Erfordernisses mitführt und wenn seine Heereslenkberechtigung für die Klasse gilt, in die das zu lenkende Fahrzeug fällt.

(3) Vor der Erteilung der Heereslenkberechtigung (Abs. 1) hat das Heerespersonalamt zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung gemäß §§ 6 bis 8 vorliegen, sowie ein Gutachten eines oder mehrerer Sachverständiger gemäß § 52 AVG 1991 über die fachliche Befähigung gemäß § 10 einzuholen. Die Heereslenkberechtigung ist, soweit dies aufgrund des ärztlichen Gutachtens oder wegen der erteilten Klasse der Lenkberechtigung nach den Erfordernissen der Verkehrssicherheit nötig ist, unter den entsprechenden Beschränkungen, Befristungen oder Auflagen und unter sinngemäßer Anwendung der §§ 8 und 9 zu erteilen. Abweichende Regelungen, die aufgrund der Eigenart bestimmter Heeresfahrzeuge erforderlich sind, sind zulässig. Die Eintragung der Beschränkungen, Befristungen oder Auflagen hat mit den in § 2 der Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung genannten Zahlencodes zu erfolgen. Zusätzlich zu diesen Zahlencodes ist es jedoch zulässig, für das österreichische Bundesgebiet geltende dreistellige Zahlencodes, die ausschließlich für Besonderheiten von Heeresfahrzeugen zu verwenden sind, einzutragen. Eine Heereslenkberechtigung für die Klasse D darf auch Personen erteilt werden, die das 20. Lebensjahr vollendet haben.

(4) Bestehen begründete Bedenken, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Heereslenkberechtigung noch gegeben sind, so hat das Heerespersonalamt unverzüglich unter Anwendung der Bestimmungen der §§ 24 bis 26 und 29 ein Verfahren zur Entziehung oder Einschränkung der Heereslenkberechtigung einzuleiten und diese gegebenenfalls zu entziehen oder einzuschränken.

(5) Die Bestimmungen des § 39 über die vorläufige Abnahme des Führerscheines sowie der §§ 16 bis 17 über das Führerscheinregister gelten auch für Heereslenkberechtigungen. Der Bundesminister für Landesverteidigung ist ermächtigt, hiefür besonders geschulte militärische Organe mit der vorläufigen Abnahme von Heeresführerscheinen oder Heeresmopedausweisen zu betrauen.

(6) Erlangt die Behörde von Umständen Kenntnis, die zu Bedenken im Sinne des Abs. 4 Anlaß geben, so hat sie hievon unverzüglich das Heerespersonalamt zu verständigen und gemäß § 39 vorläufig abgenommene Heeresführerscheine an dieses weiterzuleiten.

(7) Der Besitzer einer Heereslenkberechtigung kann bis zum Ablauf eines Jahres nach seinem Ausscheiden aus dem Präsenzstand des Bundesheeres oder aus der Heeresverwaltung beantragen, eine Lenkberechtigung gemäß diesem Bundesgesetz erteilt zu bekommen. Diese Lenkberechtigung gilt als Ersterteilung und unterliegt den Bestimmungen des § 4 über den Probeführerschein sowie den Bestimmungen der §§ 4a bis 4c über die zweite Ausbildungsphase.

(7a) Eine Heereslenkberechtigung erlischt:

(8) Der Bundesminister für Landesverteidigung hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur durch Verordnung festzusetzen:

§ 23

§ 23

Fassung: 1. September 2026 bis laufend

§ 24

§ 24 Entziehung, Einschränkung und Erlöschen der Lenkberechtigung

Fassung: 24. April 2026 bis laufend

5. Abschnitt

Entziehung, Einschränkung und Erlöschen der Lenkberechtigung

Allgemeines

§ 24. (1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

(2) Die Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann auch nur hinsichtlich bestimmter Klassen ausgesprochen werden, wenn der Grund für die Entziehung oder Einschränkung nur mit der Eigenart des Lenkens dieser bestimmten Klasse zusammenhängt. Die Entziehung bestimmter Klassen ist, wenn zumindest noch eine weitere Lenkberechtigung aufrecht bleibt, in den Führerschein einzutragen. Eine Entziehung der Lenkberechtigung für die Klasse B zieht jedenfalls eine Entziehung für die Klassen C (C1) CE(C1E), D(D1) und DE(D1E) nach sich, eine Entziehung einer der Klassen C (C1) CE(C1E), D(D1) oder DE(D1E) zieht die Entziehung der jeweils anderen Klasse nach sich.

(3) Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a eine Nachschulung anzuordnen:

(3a) Stellt sich im Laufe des gemäß Abs. 3 durchgeführten Entziehungsverfahrens heraus, dass der Betreffende von Alkohol abhängig ist, ist von einer Anordnung oder Absolvierung der noch nicht durchgeführten Untersuchungen oder Maßnahmen abzusehen. Vor der Wiederausfolgung des Führerscheines oder der Wiedererteilung der Lenkberechtigung nach einer solchen Entziehung hat der Betreffende jedoch alle bereits angeordneten Maßnahmen und Untersuchungen zu absolvieren. Maßnahmen oder Untersuchungen, die anzuordnen gewesen wären, von denen gemäß Satz 1 aber abgesehen wurde, sind von der Behörde anzuordnen und ebenfalls zu absolvieren.

(4) Bestehen Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen. Bei Bedenken hinsichtlich der fachlichen Befähigung ist ein Gutachten gemäß § 10 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung zu entziehen. Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid, mit der Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen oder die Fahrprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.

(5) Die Nachschulungen dürfen nur von gemäß § 36 hiezu ermächtigten Einrichtungen durchgeführt werden. Der Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur hat, dem Stand der Wissenschaft und Technik entsprechend, durch Verordnung die näheren Bestimmungen festzusetzen über

(5a) Die ermächtigten Einrichtungen haben einen Teilbetrag von jeder vollen verkehrspsychologischen Untersuchung und von jeder Nachschulung an den Österreichischen Verkehrssicherheitsfonds abzuführen. Dieser Betrag ist für die Verkehrssicherheitsarbeit im Sinne des § 131a Abs. 4 KFG 1967 und für die Erstellung der Verkehrsunfallstatistik zu verwenden. Die Höhe dieses Betrages sowie die näheren Bestimmungen über die Art und Weise der Ablieferung der Beträge sind durch Verordnung des Bundesministers für Innovation, Mobilität und Infrastruktur festzusetzen.

(6) Wird das Verkehrscoaching nicht vorschriftsgemäß durchgeführt oder sind dabei Missstände aufgetreten, so hat die Behörde der in ihrem Sprengel tätigen Stelle – nachdem eine Aufforderung zur Behebung dieser Unzulänglichkeiten erfolglos geblieben ist – die Durchführung des Verkehrscoachings bis zur Behebung dieser Unzulänglichkeiten, mindestens aber ein Monat, zu untersagen. Der Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur hat durch Verordnung die näheren Bestimmungen festzusetzen über

§ 25

§ 25 Dauer der Entziehung

Fassung: 1. Juli 2005 bis laufend

Dauer der Entziehung

§ 25. (1) Bei der Entziehung ist auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. Endet die Gültigkeit der Lenkberechtigung vor dem Ende der von der Behörde prognostizierten Entziehungsdauer, so hat die Behörde auch auszusprechen, für welche Zeit nach Ablauf der Gültigkeit der Lenkberechtigung keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf.

(2) Bei einer Entziehung wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung ist die Dauer der Entziehung auf Grund des gemäß § 24 Abs. 4 eingeholten Gutachtens für die Dauer der Nichteignung festzusetzen.

(3) Bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) ist eine Entziehungsdauer von mindestens 3 Monaten festzusetzen. Sind für die Person, der die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit zu entziehen ist, zum Zeitpunkt der Entziehung im Vormerksystem (§ 30a) Delikte vorgemerkt, so ist für jede dieser im Zeitpunkt der Entziehung bereits eingetragenen Vormerkungen die Entziehungsdauer um zwei Wochen zu verlängern; davon ausgenommen sind Entziehungen auf Grund des § 7 Abs. 3 Z 14 und 15.

§ 26

§ 26

Fassung: 1. September 2026 bis laufend

§ 27

§ 27

Fassung: 1. September 2026 bis laufend

§ 28

§ 28 Ablauf der Entziehungsdauer

Fassung: 1. Oktober 2002 bis laufend

Ablauf der Entziehungsdauer

§ 28. (1) Der Führerschein ist nach Ablauf der Entziehungsdauer auf Antrag wieder auszufolgen, wenn

(2) Vor Wiederausfolgung des Führerscheines ist das Lenken von Kraftfahrzeugen unzulässig.

§ 29

§ 29 Besondere Verfahrensbestimmungen für die Entziehung

Fassung: 2. August 2016 bis laufend

Besondere Verfahrensbestimmungen für die Entziehung

§ 29. (1) Im Verfahren zur Entziehung der Lenkberechtigung sind die Behörden und Verwaltungsgerichte verpflichtet, über Anträge von Parteien und Beschwerden ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber drei Monate nach deren Einlangen einen Bescheid zu erlassen oder zu entscheiden. Im Verfahren zur Entziehung der Lenkberechtigung kann ein Rechtsmittelverzicht nicht wirksam abgegeben werden.

(2) Von der vollstreckbaren Entziehung der Lenkberechtigung hat die Behörde zu verständigen:

(3) Nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Entziehungsbescheides ist der über die entzogene Lenkberechtigung ausgestellte Führerschein, sofern er nicht bereits abgenommen wurde, unverzüglich der Behörde abzuliefern. Dies gilt auch für die Fälle des § 30, sofern sich der Lenker noch in Österreich aufhält.

(4) Wurde der Führerschein gemäß § 39 vorläufig abgenommen und nicht wieder ausgefolgt, so ist die Entziehungsdauer ab dem Tag der vorläufigen Abnahme zu berechnen.

§ 30

§ 30 Folgen des Entziehungsverfahrens für Besitzer von ausländischen Lenkberechtigungen und Führerscheinen

Fassung: 1. September 2019 bis laufend

Folgen des Entziehungsverfahrens für Besitzer von ausländischen Lenkberechtigungen und Führerscheinen

§ 30. (1) Dem Besitzer einer ausländischen EWR- oder Nicht-EWR-Lenkberechtigung, der keinen Wohnsitz (§ 5 Abs. 1 Z 1) in Österreich hat, ist das Recht, von seiner Lenkberechtigung Gebrauch zu machen, abzuerkennen, wenn Gründe für die Entziehung der Lenkberechtigung vorliegen. Die Aberkennung des Rechts, von der Lenkberechtigung Gebrauch zu machen, ist durch ein Lenkverbot unter Anwendung der §§ 24 Abs. 1, 25, 26 und 29 auszusprechen. Für die Aberkennung ist die Behörde zuständig, in deren örtlichem Wirkungsbereich der Führerscheinbesitzer seinen Aufenthalt hat; sie hat den Führerschein abzunehmen und bis zum Ablauf der festgesetzten Frist oder bis zur Ausreise des Besitzers zurückzubehalten. Sofern dies möglich ist, hat die Behörde der Ausstellungsbehörde des Führerscheines die Tatsache der Aberkennung des genannten Rechtes mitzuteilen.

(2) Einem Besitzer einer ausländischen EWR- oder Nicht-EWR-Lenkberechtigung, der einen Wohnsitz (§ 5 Abs. 1 Z 1) in Österreich hat, hat die Behörde die Lenkberechtigung unter Anwendung der §§ 24 bis 29 zu entziehen. Der Ausstellungsbehörde ist eine Sachverhaltsdarstellung zu übermitteln. Nach Ablauf der Entziehungsdauer hat der Betroffene gegebenenfalls im Fall einer EWR-Lenkberechtigung einen Antrag auf Erteilung einer österreichischen Lenkberechtigung zu stellen. Im Fall einer Nicht-EWR-Lenkberechtigung ist auf Antrag eine österreichische Lenkberechtigung gemäß § 23 zu erteilen; wenn die Entziehungsdauer länger als 18 Monate war, ist in beiden Fällen eine österreichische Lenkberechtigung nach Ablegung einer praktischen Fahrprüfung zu erteilen. Nach Ausstellung des österreichischen Führerscheines ist der ausländische EWR- oder Nicht-EWR-Führerschein an die Ausstellungsbehörde zu übermitteln. Die Behörde hat auch die Entziehung der Lenkberechtigung eines anderen EWR- oder eines Nicht-EWR-Staates anzuordnen, wenn eine Person mit Wohnsitz in Österreich eine solche Lenkberechtigung zu einem Zeitpunkt erlangt hat, zu dem in Österreich bereits die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit entzogen war. In diesem Fall ist die Lenkberechtigung bis zu jenem Zeitpunkt zu entziehen, zu dem die bereits angeordnete Entziehungsdauer endet. Eine Entziehung der Lenkberechtigung eines anderen EWR-Staates oder eines Nicht-EWR-Staates ist auszusprechen, wenn eine Person eine Lenkberechtigung in diesem Staat zu einem Zeitpunkt erworben hat, zu dem die Person ihren Wohnsitz (§ 5 Abs. 1 Z 1) in Österreich und nicht im Ausstellungsstaat des Führerscheines hatte.

§ 30a

§ 30a

Fassung: 1. September 2026 bis laufend

§ 30b

§ 30b Besondere Maßnahmen

Fassung: 24. April 2026 bis laufend

Besondere Maßnahmen

§ 30b. (1) Unbeschadet einer etwaigen Entziehung der Lenkberechtigung ist eine besondere Maßnahme gemäß Abs. 3 anzuordnen:

(2) Von der Anordnung einer besonderen Maßnahme ist jedoch Abstand zu nehmen, wenn

(3) Als besondere Maßnahmen kommen die Teilnahme an

(4) Der von der Anordnung der besonderen Maßnahme Betroffene hat der Behörde eine Bestätigung jener Einrichtung, bei der die besondere Maßnahme absolviert wurde, über die Teilnahme und seine Mitarbeit vorzulegen.

(5) Wurde die Anordnung der Teilnahme an besonderen Maßnahmen gemäß Abs. 1 innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist nicht befolgt oder bei diesen Maßnahmen die Mitarbeit unterlassen, so ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.

(6) Der Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur hat durch Verordnung die näheren Bestimmungen festzusetzen über

§ 32a

§ 32a Andere Dokumente

Fassung: 24. April 2026 bis laufend

7. Abschnitt

Andere Dokumente

Feuerwehrführerschein

§ 32a. (1) Der Feuerwehrführerschein ist bei Vorliegen der in Abs. 2 genannten Voraussetzungen von dem Landesfeuerwehrkommandanten auszustellen. Der Feuerwehrführerschein gilt nur in Verbindung mit der nach § 1 Abs. 3 zweiter und dritter Satz erforderlichen Lenkberechtigung.

(2) Voraussetzungen für die Ausstellung des Feuerwehrführerscheines:

(3) Der Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur hat durch Verordnung festzusetzen:

(4) Der Feuerwehrführerschein wird ungültig

(5) Bei Abhandenkommen des Feuerwehrführerscheines hat der Landesfeuerwehrkommandant über Antrag einen Duplikatfeuerwehrführerschein auszustellen.

(6) Nimmt der Inhaber eines Feuerwehrführerscheines ein Feuerwehrfahrzeug der Klassen C oder C1 oder der Klassen D oder D1 in Betrieb und lenkt es, gilt § 20 Abs. 4 nicht.

§ 32b

§ 32b Sonderregelungen für Feuerwehrfahrzeuge und Rettungs- und Krankentransportfahrzeuge

Fassung: 24. April 2026 bis laufend

Sonderregelungen für Feuerwehrfahrzeuge und Rettungs- und Krankentransportfahrzeuge

§ 32b. (1) Bei der praktischen Fahrprüfung zum Erwerb einer Bestätigung zum Lenken von Rettungs- und Krankentransportfahrzeugen gemäß § 1 Abs. 3 vierter bis sechster Satz ist auf die speziellen Anforderungen beim Lenken dieser Fahrzeuge im innerstädtischen Verkehr und vor allem im Hinblick auf den Transport von Personen besonders Bedacht zu nehmen.

(2) Die Bestätigung gemäß § 1 Abs. 3 Z 3 ist nur in Verbindung mit einer aufrechten Lenkberechtigung für die Klasse B gültig. Eine wechselseitige Verwendung dieser Bestätigung für die Fahrzeuge der jeweils anderen Einrichtung (die Bestätigung der Rettungsorganisation für das Lenken von Feuerwehrfahrzeugen und umgekehrt) ist nicht zulässig.

(3) Der Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur hat durch Verordnung die näheren Bestimmungen über Inhalt und Umfang der internen theoretischen und praktischen Ausbildung und Prüfung gemäß § 1 Abs. 3 Z 2 festzusetzen.

§ 33

§ 33

Fassung: 1. September 2026 bis laufend

§ 34

§ 34 Sachverständige und Behörden

Fassung: 24. April 2026 bis laufend

8. Abschnitt

Sachverständige und Behörden

Sachverständige Ärzte

§ 34. (1) Der Landeshauptmann hat zur Begutachtung der gesundheitlichen Eignung von Bewerbern um eine Lenkberechtigung sachverständige Ärzte zu bestellen. Diese sind auf die Dauer von höchstens fünf Jahren zu bestellen, müssen für diese Begutachtung besonders geeignet sein und unterliegen den allgemeinen Bestimmungen des § 128 KFG 1967 über Sachverständige. Die in den Ermächtigungsbescheiden der sachverständigen Ärzte ausgesprochenen Beschränkungen auf bestimmte Behördensprengel gelten als nicht beigesetzt.

(2) Zu sachverständigen Ärzten dürfen nur vertrauenswürdige Personen bestellt werden, die EWR-Staatsbürger sind und die besonderen im Verordnungswege festgelegten Anforderungen erfüllen.

(3) Der Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur hat mit Verordnung die näheren Bestimmungen festzusetzen über:

§ 34a

§ 34a Fahrprüfer

Fassung: 24. April 2026 bis laufend

Fahrprüfer

§ 34a. (1) Der Landeshauptmann hat zur Begutachtung der fachlichen Befähigung von Personen, Kraftfahrzeuge zu lenken, Fahrprüfer zu bestellen. Diese sind auf die Dauer von höchstens fünf Jahren zu bestellen, müssen EWR-Staatsbürger, vertrauenswürdig und für diese Begutachtung besonders geeignet sein und unterliegen den allgemeinen Bestimmungen des § 128 KFG 1967 über Sachverständige. Weiters müssen sie über folgende Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen:

(2) Bedienstete aus dem Personalstand einer Gebietskörperschaft dürfen vom Landeshauptmann überdies nur dann zum Fahrprüfer bestellt werden, wenn die Zustimmung der Dienstbehörde zu seiner Heranziehung als Sachverständiger, auch hinsichtlich des Ausmaßes und der Zeiten, vorliegt. Durch diese Zustimmung werden die Verpflichtungen des Bediensteten gegenüber seiner Dienstbehörde nicht berührt.

(3) Die Fahrprüfer sind vom Landeshauptmann oder von einer von ihm beauftragten Stelle über Anforderung der Fahrschulen oder Behörden für die Fahrprüfungen einzuteilen. Fahrprüfer dürfen praktische Fahrprüfungen nur für jene Fahrzeugklassen abnehmen, für die sie selbst eine gültige Lenkberechtigung besitzen, wobei § 34b Abs. 3 anzuwenden ist.

(4) Der Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur hat mit Verordnung die näheren Bestimmungen festzusetzen über

§ 34b

§ 34b

Fassung: 1. September 2026 bis laufend

§ 35

§ 35 Behörden und Organe

Fassung: 1. Januar 2014 bis laufend

Behörden und Organe

§ 35. (1) Für die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Amtshandlungen ist, sofern darin nichts anderes bestimmt ist, in erster Instanz die Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, die Landespolizeidirektion zuständig.

(2) An der Vollziehung dieses Bundesgesetzes durch die Bezirksverwaltungsbehörden, die Landespolizeidirektionen und den Landeshauptmann haben mitzuwirken:

(3) Die in Abs. 2 genannten Organe haben

§ 36

§ 36 Sonstige Zuständigkeiten

Fassung: 24. April 2026 bis laufend

Sonstige Zuständigkeiten

§ 36. (1) Der Landeshauptmann ist zuständig für:

(2) Der Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur ist zuständig für die Erteilung von Ermächtigungen

(2a) Der Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur ist zuständig für die Erteilung von Genehmigungen von neuen Testverfahren für die verkehrspsychologische Untersuchung an den jeweiligen Antragsteller.

(3) Eine Ermächtigung gemäß Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Antragsteller:

(4) Die Ermächtigung gemäß Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 sowie die Bestellung gemäß Abs. 1 Z 2 sind vorbehaltlich der Bestimmungen des Abs. 5 zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr gegeben sind oder die Aufgaben nicht vorschriftsmäßig durchgeführt werden oder es zur Wahrung öffentlicher Interessen notwendig ist. Wurden von der Fahrschule oder von den gemäß § 16b Abs. 1a ermächtigten Vereinen die von der Bundesrechenzentrum GmbH vorgeschriebenen Abgaben für die gemäß § 16b Abs. 1 letzter Satz durchzuführende Anfrage an das Zentrale Melderegister für das dem laufenden Jahr vorangegangenen Jahr ganz oder teilweise nicht entrichtet, so hat die Bundesrechenzentrum GmbH den Landeshauptmann, der die Ermächtigung gemäß Z 1 lit. d erteilt hat, darüber zu informieren. Dieser hat die genannte Ermächtigung bis zur Entrichtung aller offenen Beträge zu widerrufen.

(5) Wenn die Fahrschule ihre Mitwirkung am Lenkberechtigungserteilungsverfahren beharrlich verweigert (insbesondere wenn die Fahrschule die Vornahme von Eintragungen im Führerscheinregister entsprechend den Bestimmungen der §§ 16b Abs. 1 verweigert oder diese wiederholt mangelhaft vornimmt) so ist nach einem Zeitraum von drei Monaten von der Behörde eine Verwarnung mit der Androhung des Entzuges der Berechtigung gemäß Abs. 1 Z 1 lit. d und gegebenenfalls der Fahrschulbewilligung anzudrohen. Wurden nach einem weiteren Zeitraum von drei Monaten die Mängel oder Missstände nicht beseitigt, ist die Berechtigung gemäß Abs. 1 Z 1 lit. d zu entziehen. Gleichzeitig kann auch die Vertrauenswürdigkeit gemäß § 109 Abs. 1 lit. b KFG 1967 in Frage gestellt werden und bejahendenfalls die Fahrschulbewilligung entzogen werden. Frühestens ein Monat nach Entziehung der genannten Berechtigung kann die Fahrschule erneut den Antrag auf Zuerkennung der Berechtigung gemäß Abs. 1 Z 1 lit. d und gegebenenfalls der Fahrschulbewilligung stellen.

§ 37

§ 37

Fassung: 1. September 2026 bis laufend

§ 37a

§ 37a

Fassung: 1. September 2009 bis laufend

§ 38

§ 38 Zwangsmaßnahmen

Fassung: 1. September 2019 bis laufend

Zwangsmaßnahmen

§ 38. (1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Straßenaufsicht sind berechtigt, Personen am Lenken oder an der Inbetriebnahme eines Fahrzeuges zu hindern, wenn diese hiedurch eine Übertretung begehen oder begehen würden:

(2) Zu diesem Zweck sind erforderlichenfalls, je nach Lage des Falles und Art des Fahrzeuges oder der Beladung, Zwangsmaßnahmen, wie etwa Abnahme der Fahrzeugschlüssel, Absperren oder Einstellen des Fahrzeuges, Anbringen von technischen Sperren und dergleichen anzuwenden. Solche Zwangsmaßnahmen sind unverzüglich aufzuheben, wenn der Grund für ihre Anwendung weggefallen ist oder wenn eine andere Person, bei der keine Hinderungsgründe gegeben sind, beabsichtigt, das Fahrzeug in Betrieb zu nehmen und zu lenken.

§ 39

§ 39

Fassung: 1. September 2026 bis laufend

§ 40

§ 40 Übergangs- und Schlußbestimmungen

Fassung: 1. Oktober 2015 bis laufend

10. Abschnitt

Übergangs- und Schlußbestimmungen

Bisher erworbene Rechte und Umtausch von Führerscheinen in Führerscheine nach diesem Bundesgesetz

§ 40. (1) Lenkerberechtigungen, die auf Grund der vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Geltung gewesenen Bestimmungen erteilt worden sind und die hierüber ausgestellten Bestätigungen (Führerscheine) bleiben, sofern nichts anderes bestimmt ist, unberührt. Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, die sich auf Fahrzeugklassen beziehen, sind auf die entsprechenden Fahrzeuggruppen dieser Lenkerberechtigungen anzuwenden. Wird ein Führerschein gemäß Abs. 2 umgetauscht, so gilt die im neuen Führerschein bezeichnete Lenkberechtigung als erteilt. Eine Lenkberechtigung für die Unterklasse C1, die vor dem 31. März 2001 erteilt wurde und nicht ab der Vollendung des 21. Lebensjahres zur Klasse C wird, gilt als bis zum 31. März 2011, hat der Betreffende in der Zwischenzeit das 60. Lebensjahr vollendet, bis zum 31. März 2006 befristet. Für eine Verlängerung ist ein ärztliches Gutachten gemäß § 8 erforderlich. Eine Lenkberechtigung für die Klasse G, die vor dem 1. Oktober 2002 erteilt wurde, gilt als Lenkberechtigung für die Klasse F. Für eine Lenkberechtigung für die Klasse F, die vor dem 1. Oktober 2002 erteilt wurde, gilt der Berechtigungsumfang gemäß § 2 Abs. 1 Z 6 in der Fassung BGBl. I Nr. 81/2002. Wurde eine Lenkberechtigung vor dem 1. Oktober 2002 unter einer Bedingung gemäß § 8 Abs. 4 erteilt, gilt diese nunmehr als Auflage.

(2) Führerscheine, die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Österreich ausgestellt wurden, können auf Antrag gegen Führerscheine nach diesem Bundesgesetz im gleichen Berechtigungsumfang umgetauscht werden. Dabei ist

(3) Bei einem Umtausch einer Lenkerberechtigung für die Gruppe AK ist in der Rubrik für die Klasse A1 der Zahlencode „79 (≤ 50 ccm)“ einzutragen. Ein solcher Führerschein ist auch jenen Personen auszustellen, die innerhalb eines Monates nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes die Fahrprüfung zur Lenkerberechtigung für die Gruppe AK erfolgreich abgelegt haben, wenn sie die Ausbildung vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes begonnen haben.

(4) Führerscheine, die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ausgestellt wurden, dürfen weder ergänzt noch verlängert werden, sondern sind anläßlich einer Ergänzung oder Verlängerung gegen Führerscheine nach diesem Bundesgesetz umzutauschen. Im Falle des Abhandenkommens eines solchen Führerscheines ist ein Führerschein gemäß § 15 auszustellen.

(5) Besitzer einer Lenkerberechtigung für die Gruppe C haben sich innerhalb von 36 Monaten nach Vollendung des 45. Lebensjahres einer ärztlichen Untersuchung gemäß § 17a Abs. 2 zu unterziehen. Besitzer einer Lenkerberechtigung für die Gruppe C, die bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes das 45. Lebensjahr bereits überschritten haben, müssen sich innerhalb von 36 Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes dieser ärztlichen Untersuchung unterziehen. Lenkerberechtigungen für die Gruppe D gelten längstens bis zum 1. November 2002.

(5a) Personen, die glaubhaft machen, dass sie bereits vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes (BGBl. I Nr. 25/2001) ein vierrädriges Leichtkraftfahrzeug zulässigerweise gelenkt haben, ist von einer ermächtigten Einrichtung auf Antrag bis zum 1. Juli 2002 ein Mopedausweis mit dem Vermerk „vierrädriges Leichtkraftfahrzeug“ auszustellen.

(6) Wird der Umtausch eines Führerscheines, der auf Grund der Kraftfahrverordnung 1947, BGBl. Nr. 83, ausgestellt wurde, beantragt, so richtet sich der Berechtigungsumfang der zu erteilenden Lenkberechtigung nach den Bestimmungen des § 133 Abs. 2 und 3 KFG 1967 in Verbindung mit Abs. 1 und 2.

(7) Durch Verordnung kann die für den Umtausch zuständige Behörde in ihrem örtlichen Wirkungsbereich nähere Vorschriften über die Vorgangsweise beim Führerscheinumtausch festsetzen.

(Anm.: Abs. 8 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 93/2009)

§ 41

§ 41 Übergangsbestimmungen

Fassung: 1. September 2026 bis laufend

Übergangsbestimmungen

§ 41. (1) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängigen Verfahren auf Grund der §§ 64 bis 77 KFG 1967 sind nach der bisher geltenden Rechtslage zu Ende zu führen. Ausgenommen hiervon ist die Bestimmung des § 11 Abs. 4.

(1a) Für die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Verwaltungsreformgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 65/2002, anhängigen Verfahren bleiben § 35 Abs. 1 und § 36 Abs. 1 in der vorher geltenden Fassung maßgeblich.

(2) Jene Einrichtungen, die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes Aufgaben erfüllt haben, für die nunmehr eine Ermächtigung nach § 36 erforderlich ist, dürfen diese nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes während längstens 24 Monaten weiter ausüben. Sie gelten bis längstens 1. November 1999 als ermächtigte Einrichtungen im Sinne dieses Bundesgesetzes, wenn sie binnen zwölf Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes einen Antrag auf Erteilung einer Ermächtigung gemäß § 36 bei der zuständigen Behörde eingebracht haben.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2011)

(4) Bis zur Einrichtung eines Zentralen Führerscheinregisters hat die Behörde bei der Erteilung einer Lenkberechtigung gemäß § 78 KFG 1967 vorzugehen. Nach der Einrichtung des Zentralen Führerscheinregisters hat die Behörde bis zum Abschluß der Erfassung der im Zentralnachweis für Lenkerberechtigungen enthaltenen Daten im Zentralen Führerscheinregister Anfragen sowohl gemäß § 17 Abs. 3 an das Zentrale Führerscheinregister als auch gemäß § 78 Abs. 2 KFG 1967 an den Zentralnachweis für Lenkerberechtigungen zu richten. Wenn die Nacherfassung der im Zentralnachweis für Lenkerberechtigungen enthaltenen Aufzeichnungen in das Zentrale Führerscheinregister abgeschlossen ist, hat der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie durch Verordnung festzulegen, daß bei der Erteilung einer Lenkberechtigung Anfragen an den Zentralnachweis für Lenkerberechtigungen gemäß § 78 Abs. 2 KFG 1967 nicht mehr zu stellen sind.

(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 81/2002)

(Anm.: Abs. 6 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2011)

(7) Besitzern einer noch nicht abgelaufenen Bestätigung gemäß § 79 Abs. 3 KFG 1967 in der Fassung BGBl. I Nr. 103/1997 ist auf Antrag eine Lenkberechtigung im gleichen Berechtigungsumfang zu erteilen, wobei § 64 Abs. 6 KFG 1967 sinngemäß gilt.

(8) Die mit 1. März 2006 anhängigen Verfahren sind nach der zu diesem Zeitpunkt geltenden Rechtslage fortzuführen. Die mit 1. Oktober 2006 anhängigen Verfahren sind nach der zu diesem Zeitpunkt geltenden Rechtslage fortzuführen.

(9) Im Hinblick auf die Änderungen durch BGBl. I Nr. 93/2009 gelten folgende Übergangsvorschriften:

(10) Die Verlängerung des Zeitraumes auf drei Jahre bei Begehung eines zweiten Vormerkdeliktes gilt erst für Delikte, die ab dem 1. März 2011 begangen wurden. Vormerkdelikte, die mit 1. März 2011 nach der bis dahin geltenden Rechtslage nicht mehr zu berücksichtigen sind (§ 30a Abs. 4), sind auch weiterhin nicht mehr zu berücksichtigen, selbst wenn die Begehung dieser Delikte mit 1. März 2011 nicht länger als drei Jahre zurückliegt.

(11) Bewilligungen zur Durchführung von Ausbildungsfahrten, die vor dem 1. März 2013 erteilt wurden, bleiben weiterhin gültig. Anträge auf Erteilung einer Bewilligung von Ausbildungsfahrten gemäß § 19, die vor dem 1. März eingebracht wurden, sind nach der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Rechtslage zu Ende zu führen.

(12) Für Besitzer von Lenkberechtigungen, die vor dem 1. Juli 2017 erteilt wurden, gilt § 4 Abs. 1 und 2 in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung.

(13) Für Personen, die vor dem 1. März 2017 die Erteilung der Lenkberechtigung für die Klasse AM beantragt haben, gilt § 18 Abs. 1 dritter Satz nicht.

(14) Für die Anwendung der Bestimmungen des § 7 Abs. 3 Z 3, § 24 Abs. 3 Z 1a und 2, § 24 Abs. 3 fünfter Satz (hinsichtlich der in § 7 Abs. 3 Z 3 genannten Delikte), § 26 Abs. 3 Z 1 und 2 sowie § 26 Abs. 3 zweiter und dritter Satz auf Delikte, die vor dem 1. September 2021 begangen worden sind, ist die bis zum 1. September 2021 geltende Rechtslage anzuwenden. Für Delikte, die vor dem 1. September 2021 begangen wurden, ist für die Fristberechnung zur Beurteilung der Frage, ob ein Delikt erstmalig begangen ist (§ 24 Abs. 3 Z 2, § 26 Abs. 2a zweiter Satz und § 26 Abs. 3 zweiter und dritter Satz) die bis 1. September 2021 geltende Frist von zwei Jahren anzuwenden. Berechtigungen gemäß § 2 Abs. 1a, die vor dem 1. März 2022 erteilt worden sind, bleiben im ursprünglichen Berechtigungsumfang aufrecht. Dies gilt auch dann, wenn ein neuer Führerschein ohne Code 120 ausgestellt wird.

(15) § 8 Abs. 2a ist auch auf jene Verfahren auf Verlängerung der Lenkberechtigung anzuwenden, bei denen der Antrag vor dem 1. August 2022 gestellt worden ist.

(16) Lenkberechtigungen für die Klassen C(C1), CE(C1E), D(D1) und DE(D1E), die gemäß § 17a Abs. 2 vor dem 1. September 2026 auf eine Dauer von weniger als fünf Jahre erteilt wurden, enden zum vorgesehenen Zeitpunkt. Für die Verlängerung dieser Lenkberechtigungsklassen ist ein ärztliches Gutachten gemäß § 8 erforderlich. Bei Verfahren auf Verlängerung der Lenkberechtigung einer oder mehrerer dieser Klassen, die am 1. September 2026 anhängig waren, ist die Rechtslage zum Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung über diesen Antrag anzuwenden.

§ 41a

§ 41a Übergangsbestimmungen und bisher erworbene Rechte im Rahmen der Umsetzung der Richtlinie 2006/126/EG

Fassung: 1. Oktober 2016 bis laufend

Übergangsbestimmungen und bisher erworbene Rechte im Rahmen der Umsetzung der Richtlinie 2006/126/EG

§ 41a. (1) Eine Lenkberechtigung für die Vorstufe A, die vor dem 19. Jänner 2013 erteilt wurde, gilt nach dem 19. Jänner 2013 als Lenkberechtigung für die Klasse A2.

(2) Führerscheine, die vor dem 19. Jänner 2013 ausgestellt wurden, sind, sofern nicht eine Umschreibung aufgrund anderer Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erforderlich ist, spätestens bis zum 19. Jänner 2033 in Führerscheine, die der Anlage 1 der Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung BGBl. II Nr. 320/1997 in der geltenden Fassung entsprechen, umzuschreiben. Anlässlich dieser Umschreibung ist die Frist gemäß § 17a Abs. 1 sowie die Klasse AM einzutragen. Mopedausweise, die vor dem 19. Jänner 2013 ausgestellt worden sind, bleiben weiterhin gültig und sind bis 19. Jänner 2033 in Führerscheine der Klasse AM umzuschreiben.

(3) (Lenk-)Berechtigungen, die vor dem 19. Jänner 2013 erteilt wurden und Berechtigungen enthalten haben, die nach der ab 19. Jänner 2013 geltenden Rechtslage nicht mehr bestehen, bleiben in der ursprünglichen Form aufrecht. Wenn der Führerschein nach dem 19. Jänner 2013 neu ausgestellt wird, ist zwecks Beibehaltung der jeweiligen Berechtigung die Eintragung des entsprechenden Zahlencodes erforderlich. Folgende Berechtigungen bleiben auch nach dem 19. Jänner 2013 bestehen:

(4) Im Fall der Neuausstellung eines Führerscheines, der (auch) die Lenkberechtigung für die Klasse A (Vorstufe A) und/oder D(DE) enthält, ist die Klasse A1(A2) und/oder D1(D1E) mit dem Erteilungsdatum der Klasse A (Vorstufe A) und/oder D(DE) miteinzutragen.

(5) Für eine Lenkberechtigung der Klasse A, die vor dem 19. Jänner 2013 aufgrund des zweijährigen Besitzes der Vorstufe A erteilt wurde, die aber erst nach dem genannten Datum ausgeübt werden darf, ist eine praktische Fahrprüfung oder Schulung gemäß § 18a Abs. 2 nicht erforderlich.

(6) Ein Mopedausweis gilt innerhalb Österreichs als Führerschein und der Führerscheinbesitzer als Besitzer einer Lenkberechtigung für die Klasse AM im jeweiligen Berechtigungsumfang.

(7) Ein Verbot zum Lenken von Motorfahrrädern und vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen, das mit 19. Jänner 2013 aufrecht ist, gilt bis zu seinem Ablauf als Entzug der Lenkberechtigung.

(8) Besitzer einer vor dem 19. Jänner 2013 erteilten Lenkberechtigung der Vorstufe A oder A haben die zweite Ausbildungsphase nach den bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen zu absolvieren.

(9) Vor dem 19. Jänner 2013 bereits bestellte Fahrprüfer sind vom Nachweis der Grundausbildung sowie von der Verpflichtung zur Ablegung einer Befähigungsprüfung zum Fahrprüfer für jene Klasse(n) ausgenommen, für die sie bereits vor dem 19. Jänner 2013 zum Fahrprüfer bestellt wurden. Sie unterliegen jedoch den Vorschriften der Weiterbildung der Fahrprüfer und haben daher bis spätestens zum 19. Jänner 2015 die erste theoretische Weiterbildung und bis spätestens zum 19. Jänner 2018 die erste praktische Weiterbildung nachzuweisen.

(10) Verfahren zur Ausstellung von Mopedausweisen, die vor dem 19. Jänner 2013 anhängig waren, sind bis zum 30. April 2013 nach der bis 19. Jänner 2013 geltenden Rechtslage zu Ende zu führen. In diesen Fällen ist jedoch nicht ein Mopedausweis auszustellen, sondern eine Lenkberechtigung für die Klasse AM zu erteilen. Die Daten gemäß § 16a Abs. 1 Z 7 über Mopedausweise die vor dem 19. Jänner 2013 ausgestellt wurden, sind auch noch nach dem 19. Jänner 2013 im Führerscheinregister einzutragen.

(11) Personen, die vor dem 19. Jänner 2013 zum Lenken von Invalidenkraftfahrzeugen berechtigt waren, dürfen diese Berechtigung auch nach dem 19. Jänner 2013 unter den bis dahin geltenden Bedingungen ausüben. Liegen die Voraussetzungen des § 15 Abs. 2 vor, so ist dem Betreffenden ein Führerschein für die Klasse AM auszustellen.

(12) Verfahren auf Erteilung der Lenkberechtigung, die vor dem 1. Oktober 2015 anhängig waren, sind nach der bis dahin geltenden Rechtslage zu Ende zu führen. Verfahren auf Entziehung der Lenkberechtigung, die vor dem 1. Oktober 2015 anhängig waren und bei denen nunmehr vom Fehlen eines Wohnsitzes (§ 5 Abs. 1 Z 1) auszugehen ist, sind einzustellen und ist stattdessen gemäß § 30 Abs. 1 vorzugehen.

(13) § 6 Abs. 1 Z 4a ist nur anzuwenden, wenn der Lenker die Lenkberechtigung für die Klasse A nach dem 1. Jänner 2016 erworben hat.

(14) Fahrprüfer die bis zum 19. Jänner 2013 Fahrprüfungen für die Klasse D und DE abgenommen haben, dürfen auch weiterhin Fahrprüfungen für Klasse D(DE) und D1(D1E) abnehmen, auch wenn sie nicht die in § 34b Abs. 3 dritter Satz genannte Prüfberechtigung besitzen. Das gilt auch für die Wiederbestellung solcher Fahrprüfer. Fahrprüfer, die nach dem 19. Jänner 2013 bis zum 1. Jänner 2016 zum Fahrprüfer für die Klasse CE bestellt wurden und die (weiterhin) Fahrprüfungen für die Klasse D(DE) und D1(D1E) abnehmen wollen, müssen ab dem 1. Juni 2016 im Besitz der Prüfberechtigung für die Klasse DE sein.

(15) Personen, die vor dem 19. Jänner 2013 berechtigt waren, Fahrzeuge der Klasse D1 oder D – sofern keine Fahrgäste befördert werden – mit einer Lenkberechtigung für die Klasse C (sofern sie das 21. Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens zwei Jahren im Besitz der Klasse C waren) oder Gruppe C

§ 42

§ 42 Verweisungen

Fassung: 1. November 1997 bis laufend

Verweisungen

§ 42. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese, sofern nichts anderes ausdrücklich bestimmt wird, in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

§ 43

§ 43 Inkrafttreten und Aufhebung

Fassung: 24. April 2026 bis laufend

Inkrafttreten und Aufhebung

§ 43. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. November 1997 in Kraft, sofern in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist.

(2) § 16 Abs. 5, § 17 und § 19 dieses Bundesgesetzes treten mit 1. März 1999 in Kraft.

(3) Mit Ablauf des 31. Oktober 1997 treten folgende Bestimmungen des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. Nr. 267, samt Überschriften außer Kraft: §§ 64, 64a, 65, 66, 67, 68, 68a, 69, 70, 71, 72, 73, 74, 75, 75a, 76 und 77.

(4) § 122b des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. Nr. 267, tritt mit Ablauf des 28. Februar 1999 außer Kraft.

(5) § 78 des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. Nr. 267, samt Überschrift tritt am Tag nach Kundmachung der gemäß § 41 Abs. 4 erlassenen Verordnung des Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie außer Kraft.

(6) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Kraft treten.

(7) § 4 Abs. 8, § 26 Abs. 1 bis 3 und § 26 Abs. 5 bis 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 2/1998 treten mit 1. November 1997 in Kraft.

(8) § 41 Abs. 7 tritt mit 1. November 1997 in Kraft.

(9) § 1 Abs. 6, § 31 Abs. 3a, § 38 Abs. 1 und § 40 Abs. 5a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 25/2001 treten mit 1. Juli 2001 in Kraft.

(10) § 37 Abs. 1, § 37 Abs. 3, § 37 Abs. 4, § 37 Abs. 6, § 37 Abs. 7 und § 37a, jeweils in der Fassung BGBl. I Nr. 32/2002, treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(11) § 35 Abs. 1 und § 36 Abs. 1 in der Fassung des Verwaltungsreformgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 65/2002, treten mit 1. Juli 2002, jedoch nicht vor dem vierten der Kundmachung des Verwaltungsreformgesetzes 2001 folgenden Monatsersten in Kraft. Die zu diesem Zeitpunkt anhängigen Verfahren sind nach der vorher geltenden Rechtslage weiterzuführen.

(12) Das Inhaltsverzeichnis, § 1 Abs. 1a, 3, 4 und 6, § 2 Abs. 1 bis 4, § 3 Abs. 3, § 4 Abs. 1 bis 4, 7 und 8, § 5 Abs. 2, 5 und 6, § 6 Abs. 1, § 7, § 8 Abs. 1, 3 bis 6, § 10 Abs. 1 und 4, § 11 Abs. 1, 2, 6, 6a und 7, § 12 Abs. 2 und 3, § 13 Abs. 2, § 15 Abs. 1, § 16, § 17, § 18 Abs. 1, § 19 Abs. 6 bis 10, § 20 Abs. 6, § 21 Abs. 4, § 23 Abs. 1, 3, 5 und 6, § 24 Abs. 1 und 3 bis 5, § 25 Abs. 1 und 3, § 26 Abs. 1, 2 und 4 bis 8, § 27 Abs. 1, § 28, § 30 Abs. 3, § 31 Abs. 1, 3, 3a und 4, § 32 Abs. 1 und 2, § 32a Abs. 4, § 34 Abs. 1, § 36 Abs. 1 und 2, § 37 Abs. 1, 3 und 5, § 37a, § 38 Abs. 1, § 39 Abs. 1, 2 und 5, § 40 Abs. 1, § 41 Abs. 5 und § 43 Abs. 9 jeweils in der Fassung BGBl. I Nr. 81/2002 treten mit 1. Oktober 2002 in Kraft.

(13) Das Inhaltsverzeichnis, §§ 4a bis 4c, § 22 Abs. 7, § 24 Abs. 3 sowie § 40 Abs. 8 in der Fassung BGBl. I Nr. 129/2002 treten mit 1. Jänner 2003 in Kraft. Verordnungen auf Grund der §§ 4a bis 4c in der Fassung BGBl. I Nr. 129/2002 können bereits von dem der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 129/2002 folgenden Tag an erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit 1. Jänner 2003 in Kraft treten.

(14) Das Inhaltsverzeichnis, § 7 Abs. 3, 4, 6 und 7, § 16 Abs. 2 Z 4 lit. i, Z 5 lit. f, Abs. 8 Z 5 und Abs. 9 zweiter Halbsatz, § 24 Abs. 3, § 25 Abs. 3, § 26, § 30a und § 30b jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 15/2005 treten mit 1. Juli 2005 in Kraft. Bestrafungen aufgrund von Delikten, die vor dem 1. Juli 2005 begangen wurden, aber nach dem 1. Juli 2005 rechtskräftig werden, sind im Rahmen des Vormerksystems nicht zu berücksichtigen.

(15) Es treten in Kraft:

(16) § 11 Abs. 4a und § 16a Z 2 treten hinsichtlich der Klasse D am 10. September 2008, hinsichtlich der Klasse C und der Unterklasse C1 am 10. September 2009 in Kraft. § 20 Abs. 3 tritt drei Jahre nach Kundmachung dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 31/2008 in Kraft.

(17) § 1 Abs. 6, § 4 Abs. 8, § 4c Abs. 2, § 24 Abs. 1, 3, 3a und 6, § 26 Abs. 2, § 30b Abs. 3, § 31, § 37a und § 41 Abs. 9 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 93/2009 treten mit 1. September 2009 in Kraft.

(18) § 1 Abs. 3, § 7 Abs. 3, § 14 Abs. 1, § 26 Abs. 1, 2a und 3 und § 32b jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 117/2010 treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft. § 30a Abs. 2 und 4 und § 41 Abs. 10 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 117/2010 treten mit 1. März 2011 in Kraft.

(19) § 1 Abs. 1a und 3 bis 6, § 2, § 3 Abs. 1a, § 4 Abs. 1, § 4a Abs. 1, 3, 4 und 7, § 4b Abs. 1 bis 4, § 4c Abs. 1 und 2, § 5 Abs. 1, 2 und 6, § 6 Abs. 1 und 2, § 8 Abs. 1 und 5, § 10 Abs. 1 und 4, § 11 Abs. 2, 4 und 4a, § 12 Abs. 2 bis 4, § 13 Abs. 1, 2, 4 und 5, § 14 Abs. 1, § 15 Abs. 3, § 16 Abs. 3, § 16a, § 16b Abs. 1, 3, 3a, 4a, 4b und 5, § 17 Abs. 2, §§ 17a bis 18a, § 19 Abs. 1 und 8, §§ 20 und 21, § 23 Abs. 3a und 5, § 24 Abs. 1 und 2, § 24 Abs. 3 neunter Satz, § 27 Abs. 2, § 30, §§ 31 und 32, §§ 34 bis 34b, § 36 Abs. 1, § 37 Abs. 2a und 3, § 38 Abs. 1, § 40 Abs. 5, § 41 Abs. 3 und § 41a jeweils in der Fassung BGBl. I Nr. 61/2011 treten mit 19. Jänner 2013 in Kraft.

(20) § 35 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2012 tritt mit 1. September 2012 in Kraft; gleichzeitig tritt § 35 Abs. 2 Z 2 außer Kraft.

(21) § 19 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 43/2013 tritt am 1. März 2013 in Kraft.

(22) § 22 Abs. 1 und 4, § 35 Abs. 1 und § 36 Abs. 1 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 96/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

(23) § 1 Abs. 3, § 2 Abs. 2 bis 4, § 3 Abs. 3, § 4a Abs. 6a, § 7 Abs. 5, § 8 Abs. 6, § 10 Abs. 3, § 12 Abs. 2 und 3, § 13 Abs. 1, § 16 Abs. 3, § 16a Abs. 1, § 16b Abs. 3a und 4a, § 17 Abs. 2, § 17a Abs. 1, § 20Abs. 2 und 3, § 22 Abs. 1, 5 und 8, § 23 Abs. 3a, § 24 Abs. 5a, § 26 Abs. 5, § 30 Abs. 2, § 32a Abs. 6, § 32b Abs. 1, § 33 Abs. 3, § 34a Abs. 4, § 34b Abs. 1, § 34b Abs. 4, § 34b Abs. 7 und 8, § 37 Abs.6, § 40 Abs. 5 und § 44 Abs. 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 74/2015 treten mit 1. Oktober 2015 in Kraft. § 5 Abs. 2, § 6 Abs. 1, § 16 Abs. 3a, § 34b Abs. 2 und 3 und § 41a Abs. 12 bis 14 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 74/2015 treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft.

(24) § 4a Abs. 3, § 5 Abs. 1 und 1a, § 23 Abs. 1 und 5, § 29 Abs. 1 und § 36 Abs. 2a und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2016 treten am Tag nach der Kundmachung in Kraft. § 4a Abs. 5, § 18a Abs. 7 und § 41a Abs. 15 treten am 1. Oktober 2016 in Kraft, zugleich tritt § 2 Abs. 1 Z 9 lit. c außer Kraft.

(25) § 2 Abs. 1a, § 6 Abs. 2 und § 18 Abs. 1, 4 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 15/2017 treten am 1. März 2017 in Kraft. § 4 Abs. 1 bis 3 und 6, § 18a Abs. 5, § 19 Abs. 2 und § 41 Abs. 12 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 15/2017 treten am 1. Juli 2017 in Kraft. § 26 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 15/2017 tritt am 1. September 2017 in Kraft. § 2 Abs. 1a tritt am 1. März 2022 außer Kraft. Verordnungen auf Grund des § 26 Abs. 6 in der Fassung BGBl. I Nr. 15/2017 können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Kraft treten.

(26) § 16 Abs. 1 und 4, die Überschrift zu § 16b, § 16b Abs. 4a, 4b, 6 und 8 sowie § 36 Abs. 2 in der Fassung des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 37/2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.

(27) § 4 Abs. 6, § 5 Abs. 1, § 11a samt Überschrift, § 14 Abs. 7, § 16b Abs. 6, § 18a Abs. 5, § 33 Abs. 1 und § 34b Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 76/2019 treten am Tag nach der Kundmachung in Kraft. § 7 Abs. 7 und 8, § 11 Abs. 6, § 14 Abs. 1a, § 30 Abs. 2, § 30a Abs. 2 und § 38 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 76/2019 treten am 1. September 2019 in Kraft.

(28) § 41b samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2020, tritt rückwirkend am 14. März 2020 in Kraft und mit 31. Dezember 2020 außer Kraft.

(29) § 14 Abs. 1, § 15a, § 39 Abs. 1a und § 44 Abs. 5 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 169/2020 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und finden erst Anwendung, wenn die technischen und organisatorischen Voraussetzungen für den Echtbetrieb des digitalen Dokumentennachweises im Führerscheinregister vorliegen. Dieser Zeitpunkt ist von der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort im Bundesgesetzblatt kundzumachen.(Anm. 1)

(30) § 41b samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 48/2021 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes in Kraft und am 1. Oktober 2021 außer Kraft.

(31) § 7 Abs. 3 Z 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 153/2021 tritt mit 1. August 2021 in Kraft.

(32) § 7 Abs. 3, § 24 Abs. 3, § 26 Abs. 3 und § 41 Abs. 14 erster und zweiter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 154/2021 treten mit 1. September 2021 in Kraft. § 2 Abs. 1a und § 41 Abs. 14 dritter und vierter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 154/2021 treten mit 1. März 2022 in Kraft.

(33) § 8 Abs. 2a und 3a, § 11a Abs. 6, § 15 Abs. 1, § 17 Abs. 2, § 23 Abs. 3b, § 41 Abs. 15 und § 44 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 121/2022 treten mit 1. August 2022 in Kraft. § 16 Abs. 2, § 16a Abs. 1 und § 16b Abs. 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 121/2022 treten mit 1. Oktober 2022 in Kraft.

(34) § 16a Abs. 1 Z 5, § 16b Abs. 2 Z 4 und § 17 Abs. 2 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 90/2023 treten am 1. März 2024 in Kraft. § 23 Abs. 1 und 5 und § 39 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 90/2023 treten am 1. September 2023 in Kraft.

(35) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 17/2026 treten in Kraft:

(36) § 1 Abs. 3, § 4a Abs. 6 und 6b, § 4b Abs. 4, § 4c Abs. 2, § 11 Abs. 6, § 14 Abs. 3, § 15 Abs. 1, § 16a Abs. 1, § 16b Abs. 2, 3 und 4a, § 17 Abs. 2, § 17a Abs. 2, § 18 Abs. 4, § 19 Abs. 2, § 20 Abs. 3 und 5, § 23 Abs. 3, 3c und 6, § 26 Abs. 3, § 27 Abs. 2, § 30a Abs. 1 und 3, § 33 Abs. 1, § 34b Abs. 3, § 37 Abs. 4 und 5, § 39 Abs. 1 und § 41 Abs. 16 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 18/2026 treten mit 1. September 2026 in Kraft.

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Anm. 1: kundgemacht mit BGBl. II Nr. 383/2022)

§ 44

§ 44 Vollzugsbestimmungen

Fassung: 24. April 2026 bis laufend

Vollzugsbestimmungen

§ 44. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur betraut, sofern in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist.

(2) Mit der Vollziehung des § 27 Abs. 2 ist der Bundesminister für Inneres betraut; er hat hierfür das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur herzustellen.

(3) Mit der Vollziehung des § 22 Abs. 1 bis 4 und 8 ist der Bundesminister für Landesverteidigung betraut. Er hat hierfür das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur herzustellen.

(4) Mit der Vollziehung des § 8 Abs. 2a und § 17a Abs. 2, soweit es um Stempelgebühren und Verwaltungsabgaben geht, und § 22 Abs. 1 jeweils letzter Satz ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

(5) Mit der Vollziehung des § 15a und § 43 Abs. 29 ist der Bundeskanzler betraut.