§ 9a
§ 9a Pflichten der Wirtschaftsakteure
Fassung: 20. April 2016 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 9a ETG 1992?
- Kernaussage§ 9a ETG 1992 fasst Pflichten zusammen, die sich aus der Rechtsvorschrift ergeben.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Hersteller müssen, wenn sie elektrische Betriebsmittel in Verkehr bringen, gewährleisten, dass diese im Einklang mit...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Pflichten der Wirtschaftsakteure
Pflichten der Hersteller
§ 9a. (1) Die Hersteller müssen, wenn sie elektrische Betriebsmittel in Verkehr bringen, gewährleisten, dass diese im Einklang mit den für ihre elektrischen Betriebsmittel geltenden Anforderungen gemäß diesem Bundesgesetz und den dazu erlassenen Verordnungen, die der Umsetzung europäischer Richtlinien dienen, entworfen und hergestellt wurden.
(2) Die Hersteller müssen die technischen Unterlagen gemäß diesem Bundesgesetz und den dazu erlassenen Verordnungen, die der Umsetzung europäischer Richtlinien dienen, erstellen und das betreffende Konformitätsbewertungsverfahren gemäß diesem Bundesgesetz und den dazu erlassenen Verordnungen, die der Umsetzung europäischer Richtlinien dienen, durchführen oder durchführen lassen. Wurde mit dem Konformitätsbewertungsverfahren nachgewiesen, dass ein elektrisches Betriebsmittel den Anforderungen gemäß diesem Bundesgesetz und den dazu erlassenen Verordnungen, die der Umsetzung europäischer Richtlinien dienen, entspricht, haben die Hersteller eine EU-Konformitätserklärung auszustellen und die CE-Kennzeichnung anzubringen.
(3) Die Hersteller müssen die technischen Unterlagen und die EU-Konformitätserklärung nach dem Inverkehrbringen des elektrischen Betriebsmittels zehn Jahre lang aufbewahren.
(4) Die Hersteller müssen
(5) Die Hersteller müssen gewährleisten, dass elektrische Betriebsmittel, die sie in Verkehr gebracht haben, eine Typen-, Chargen- oder Seriennummer oder ein anderes Kennzeichen zu ihrer Identifikation tragen, oder, falls dies aufgrund der Größe oder Art des elektrischen Betriebsmittels nicht möglich ist, dass die erforderlichen Informationen auf der Verpackung oder in den dem elektrischen Betriebsmittel beigefügten Unterlagen angegeben werden.
(6) Die Hersteller müssen ihren Namen, ihren eingetragenen Handelsnamen oder ihre eingetragene Handelsmarke und ihre Kontaktanschrift, unter der sie erreicht werden können, entweder auf dem elektrischen Betriebsmittel selbst oder, wenn dies nicht möglich ist, auf der Verpackung oder in den dem elektrischen Betriebsmittel beigefügten Unterlagen angeben. Die Anschrift bezieht sich auf eine zentrale Anlaufstelle, unter der der Hersteller erreicht werden kann. Die Kontaktdaten sind in deutscher Sprache anzugeben.
(7) Die Hersteller müssen gewährleisten, dass dem elektrischen Betriebsmittel die Betriebsanleitung und die gemäß diesem Bundesgesetz und den dazu erlassenen Verordnungen, die der Umsetzung europäischer Richtlinien dienen, genannten Informationen in deutscher Sprache beigefügt sind. Diese Betriebsanleitungen und Informationen sowie alle Kennzeichnungen müssen klar, verständlich und deutlich sein.
(8) Hersteller, die der Auffassung sind oder Grund zu der Annahme haben, dass ein von ihnen in Verkehr gebrachtes elektrisches Betriebsmittel nicht diesem Bundesgesetz und den dazu erlassenen Verordnungen, die der Umsetzung europäischer Richtlinien dienen, entspricht, müssen unverzüglich die Korrekturmaßnahmen ergreifen, die erforderlich sind, um die Konformität dieses elektrischen Betriebsmittels herzustellen oder es gegebenenfalls zurückzunehmen oder zurückzurufen. Außerdem müssen die Hersteller, wenn mit dem elektrischen Betriebsmittel Risiken verbunden sind, unverzüglich die zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen sie das elektrische Betriebsmittel auf dem Markt bereitgestellt haben, darüber unterrichten und dabei ausführliche Angaben machen, insbesondere über die Nichtkonformität und die ergriffenen Korrekturmaßnahmen.
(9) Die Hersteller haben der Marktüberwachungsbehörde auf deren begründetes Verlangen alle Informationen und Unterlagen, die für den Nachweis der Konformität des elektrischen Betriebsmittels mit diesem Bundesgesetz erforderlich sind, in Papierform oder auf elektronischem Wege in deutscher Sprache zur Verfügung zu stellen. Sie müssen mit der Marktüberwachungsbehörde auf deren Verlangen bei allen Maßnahmen zur Abwendung von Risiken kooperieren, die mit elektrischen Betriebsmitteln verbunden sind, die sie in Verkehr gebracht haben.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 9a ETG 1992 in einfachen Worten?
§ 9a ETG 1992 fasst Pflichten zusammen, die sich aus der Rechtsvorschrift ergeben.
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 1. Oktober 2024
- Fassung seit
- 20. April 2016
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 5. Oktober 2026 01:40
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- BGBl. I Nr. 204/2022 (NR: GP XXVII RV 1673 AB 1729 S. 178. BR: AB 11092 S. 946.)
- BGBl. I Nr. 27/2017 (NR: GP XXV RV 1326 AB 1402 S. 157. BR: AB 9718 S. 863.)
- BGBl. I Nr. 129/2015 (NR: GP XXV RV 806 AB 832 S. 96. BR: AB 9455 S. 846.)
- BGBl. I Nr. 129/2013 (NR: GP XXIV RV 2244 AB 2262 S. 200. BR: AB 8966 S. 820.)
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