Bundesgesetze

Elektrotechnikgesetz 1992

Bundesgesetz über Sicherheitsmaßnahmen, Normalisierung und Typisierung auf dem Gebiete der Elektrotechnik (Elektrotechnikgesetz 1992 – ETG 1992)

ETG 1992BundesgesetzIn Kraft seit 1. April 1993RIS-Stand 25. Januar 2024

RIS-Gesetzesnummer 10012241 · BGBl. Nr. 106/1993 · 95/01 Elektrotechnik · Original im RIS öffnen

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Gesamte Rechtsvorschrift

§ 1

§ 1 Begriffsbestimmungen

Fassung: 28. Dezember 2022 bis laufend

Begriffsbestimmungen

§ 1. (1) Elektrische Betriebsmittel im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Gegenstände, die als Ganzes oder in einzelnen Teilen zur Gewinnung, Fortleitung oder zum Gebrauch elektrischer Energie bestimmt sind. Auch Geräte (Apparate) oder eine als Funktionseinheit auf dem Markt bereitgestellte Kombination solcher Geräte (Apparate), die für den Endnutzer bestimmt sind und elektromagnetische Störungen verursachen können oder deren Betrieb durch elektromagnetische Störungen beeinträchtigt werden kann, sind elektrische Betriebsmittel. Betriebsmäßige Zusammenfassungen mehrerer elektrischer Betriebsmittel, die als bauliche Einheit in Verkehr gebracht werden und zumindest zu diesem Zeitpunkt als bauliche Einheit ortsveränderlich sind, gelten ebenfalls als elektrische Betriebsmittel.

(2) Eine elektrische Anlage im Sinne dieses Bundesgesetzes ist eine ortsfeste betriebsmäßige Zusammenfassung elektrischer Betriebsmittel, soweit diese Zusammenfassung nicht nach Abs. 1 als Betriebsmittel zu betrachten ist. Anlagen zum Potentialausgleich, Erdungsanlagen, Blitzschutzanlagen und Anlagen zum kathodischen Korrosionsschutz sind ebenfalls elektrische Anlagen.

(2a) Bewegliche Anlagen sind eine Kombination von Geräten und gegebenenfalls weiteren Einrichtungen, die beweglich und für den Betrieb an verschiedenen Orten bestimmt sind. Bewegliche Anlagen (betriebsmäßige Kombinationen elektrischer Geräte auf Fahrzeugen, transportablen Bauwerken und fliegenden Bauten) unterliegen in sicherheitstechnischer Hinsicht den gleichen Bestimmungen wie ortsfeste Anlagen.

(2b) Für die Zwecke dieses Bundesgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen gelten ferner die folgenden Begriffsbestimmungen:

(3) Eine wesentliche Änderung einer elektrischen Anlage liegt vor, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

(4) Eine wesentliche Erweiterung einer elektrischen Anlage liegt vor, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

(5) Eine wesentliche Änderung eines elektrischen Betriebsmittels liegt vor, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

(6) Eine wesentliche Erweiterung eines elektrischen Betriebsmittels liegt vor, wenn dieses mit zumindest einem anderen elektrischen Betriebsmittel betriebsmäßig zusammengefaßt wird, aber dadurch weder eine elektrische Anlage nach Abs. 2 noch ein elektrisches Betriebsmittel anderer Art entsteht, es sei denn, die Betriebsmittel sind so gebaut, daß diese Zusammenfassung ohne wesentliche Änderung eines der Betriebsmittel möglich ist und die Auswirkungen dieser Zusammenfassung bereits bei der Konstruktion der Betriebsmittel berücksichtigt wurden.

(7) Der spezifische Energieverbrauch eines elektrischen Betriebsmittels ist der auf seine Leistungsfähigkeit und Gebrauchseigenschaften bezogene Energieverbrauch. Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft kann durch Verordnung zur Ermittlung des spezifischen Energieverbrauches nähere Regelungen treffen.

§ 2

§ 2 Normalisierung und Typisierung auf dem Gebiete der Elektrotechnik

Fassung: 28. Dezember 2022 bis laufend

Normalisierung und Typisierung auf dem Gebiete der Elektrotechnik

§ 2. Neue elektrische Anlagen und elektrische Betriebsmittel sowie wesentliche Änderungen und Erweiterungen bestehender elektrischer Anlagen und elektrischer Betriebsmittel müssen innerhalb des ganzen Bundesgebietes in technischer Hinsicht nach den Grundsätzen der Normalisierung und Typisierung, soweit wie möglich einheitlich, namentlich hinsichtlich der Stromart, der Frequenz und der Spannung, letztere abgestuft nach dem Zweck der Anlagen, ausgeführt werden. Um dies zu gewährleisten hat die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft im Verordnungswege die erforderlichen Regelungen zu treffen. In diesen Verordnungen können für besondere Verhältnisse auch andere als die einheitlich festgelegten Frequenzen, Stromarten oder Spannungen für zulässig erklärt werden.

§ 3

§ 3 Sicherheitsmaßnahmen auf dem Gebiete der Elektrotechnik

Fassung: 28. Dezember 2022 bis laufend

Sicherheitsmaßnahmen auf dem Gebiete der Elektrotechnik

§ 3. (1) Elektrische Betriebsmittel und elektrische Anlagen sind innerhalb des ganzen Bundesgebietes so zu errichten, herzustellen, instandzuhalten und zu betreiben, daß ihre Betriebssicherheit, die Sicherheit von Personen und Sachen, ferner in ihrem Gefährdungs- und Störungsbereich der sichere und ungestörte Betrieb anderer elektrischer Anlagen und Betriebsmittel sowie sonstiger Anlagen gewährleistet ist. Um dies zu gewährleisten, ist gegebenenfalls bei Konstruktion und Herstellung elektrischer Betriebsmittel nicht nur auf den normalen Gebrauch sondern auch auf die nach vernünftigem Ermessen zu erwartende Benutzung Bedacht zu nehmen. In anderen Rechtsvorschriften enthaltene Bestimmungen über den Schutz des Lebens und der Gesundheit von Personen werden durch diese Bestimmungen nicht berührt.

(2) Im Gefährdungs- und Störungsbereich elektrischer Anlagen und elektrischer Betriebsmittel sind jene Maßnahmen zu treffen, welche für alle aufeinander einwirkenden elektrischen und sonstigen Anlagen sowie Betriebsmittel zur Wahrung der elektrotechnischen Sicherheit und des störungsfreien Betriebes erforderlich sind.

(3) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft kann durch Verordnung zu den Abs. 1 und 2 nähere Regelungen treffen.

(4) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft kann nach Anhörung der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft und der Bundesarbeitskammer unter Bedachtnahme auf internationale Abkommen durch Kundmachung im Bundesgesetzblatt Bestimmungen für die Elektrotechnik verlautbaren, deren Anwendung zwar nicht verbindlich ist, bei deren Anwendung aber die Anforderungen der Abs. 1 und 2 als erfüllt angesehen werden. Diese Kundmachung hat die Titel und die Fundstellen dieser Bestimmungen für die Elektrotechnik anzugeben.

(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 27/2017)

(6) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft kann durch Verordnung regeln, unter welchen Bedingungen die Anforderungen der Abs. 1 und 2 als erfüllt angesehen werden, wenn die Bestimmungen für die Elektrotechnik nach Abs. 4 nicht angewandt werden.

(Anm.: Abs. 7 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 27/2017)

(8) Elektrische Betriebsmittel, die dem Abs. 1 oder den aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht entsprechen, dürfen nicht in Verkehr gebracht werden.

(9) Abs. 8 gilt nicht für elektrische Betriebsmittel, die einer technischen Prüfung unterzogen werden sollen oder musealen oder demonstrativen Zwecken dienen, insbesondere wenn diese für Messen oder Ausstellungen Verwendung finden.

(Anm.: Abs. 10 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 129/2015)

(11) Die in den Abs. 1, 2 und 8 festgelegten Verpflichtungen hat je nach Art derselben derjenige zu erfüllen, der die elektrische Anlage oder die elektrischen Betriebsmittel errichtet, herstellt, einführt, instand hält, betreibt oder in Verkehr bringt. Unbeschadet der Pflichten der Wirtschaftsakteure gemäß § 9a ff kann die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft durch Verordnung oder die Behörde (§ 13) durch Bescheid auch dem Eigentümer der elektrischen Anlage oder des elektrischen Betriebsmittels die Erfüllung dieser Verpflichtungen auferlegen. Maßnahmen nach Abs. 2 können auch denjenigen aufgetragen werden, die über elektrische Anlagen, elektrische Betriebsmittel oder sonstige Anlagen im Gefährdungs- und Störungsbereich verfügungsberechtigt sind, sie errichten, herstellen, instandhalten oder betreiben. Hiebei ist darauf Bedacht zu nehmen, daß die Beseitigung dieser Gefährdung oder Störung auf wirtschaftlichstem Wege unter möglichster Wahrung der Interessen der Betroffenen herbeigeführt wird.

(12) Die Kosten für Vorkehrungen nach Abs. 11 hat grundsätzlich derjenige zu tragen, der diese durch das Hinzutreten, die Änderung oder die Erweiterung seiner elektrischen Anlagen, elektrischen Betriebsmittel oder sonstigen Anlagen erforderlich gemacht hat. Die Behörde kann jedoch, unter Abwägung des mit dem Betrieb der elektrischen oder sonstigen Anlage oder des elektrischen Betriebsmittels verfolgten Zweck, eine hievon abweichende Entscheidung treffen.

§ 4

§ 4

Fassung: 28. Dezember 2022 bis laufend

§ 5

§ 5

Fassung: 28. Dezember 2022 bis laufend

§ 6

§ 6

Fassung: 1. Januar 2017 bis laufend

§ 7

§ 7 Nachweise der Erfüllung der Sicherheitsanforderungen

Fassung: 28. Dezember 2022 bis laufend

Nachweise der Erfüllung der Sicherheitsanforderungen

§ 7. (1) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft kann zur Vermeidung einer Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen oder zur Abwehr einer erheblichen Gefahr für Sachen oder zur Sicherung des ungestörten Betriebes anderer elektrischer Anlagen oder wenn auf Grund internationaler Abkommen hiezu eine Verpflichtung besteht, durch Verordnung elektrische Betriebsmittel bestimmen, für die ein Nachweis der Erfüllung der Anforderungen gemäß § 3 Abs. 1 und 2 zu erbringen ist, bevor sie erstmalig in Verkehr gebracht werden.

(2) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft kann unter den Voraussetzungen des Abs. 1 durch Verordnung elektrische Betriebsmittel bezeichnen, die ohne einen Nachweis nach Abs. 1 in Verkehr gebracht werden dürfen, für die ein solcher Nachweis aber erbracht werden kann.

(3) Dient die Verordnung nach Abs. 1 nicht dem Zweck der Erfüllung der Verpflichtungen aus internationalen Abkommen, so ist ihre Geltungsdauer mit drei Jahren zu befristen.

(4) Nachweise nach Abs. 1 oder 2 sind:

(5) Die Art der erforderlichen oder zulässigen Nachweise oder deren Kombinationen ist in der Verordnung nach Abs. 1 oder 2 anzugeben.

(6) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft kann durch Verordnung nähere Regelungen zu Abs. 4 festlegen.

§ 7a

§ 7a Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen

Fassung: 28. Dezember 2022 bis laufend

Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen

Notifizierung

§ 7a. Behörde zur Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen für die Richtlinie 2014/30/EU zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die elektromagnetische Verträglichkeit, ABl. Nr. L 96 vom 29.03.2014 S. 79, ist die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft.

§ 7b

§ 7b Notifizierungsverfahren

Fassung: 28. Dezember 2022 bis laufend

Notifizierungsverfahren

§ 7b. (1) Ein Antrag auf Notifizierung einer Konformitätsbewertungsstelle gemäß § 7a ist beim Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft einzubringen.

(2) Die antragstellende Konformitätsbewertungsstelle hat für den beantragten Notifizierungsumfang eine Akkreditierungsurkunde einer Akkreditierungsstelle im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates, ABl. Nr. L 218 vom 13.08.2008 S. 30, beizufügen.

(3) Verfügt die antragstellende Konformitätsbewertungsstelle über keinen gültigen Akkreditierungsbescheid, so hat die notifizierende Behörde den Antrag abzuweisen. Dies gilt auch für den Fall, dass der beantragte Notifizierungsumfang nicht von der vorgelegten Akkreditierung umfasst ist.

(4) Liegen die Voraussetzungen für eine Notifizierung der beantragenden Konformitätsbewertungsstelle vor, hat die notifizierende Behörde diese Konformitätsbewertungsstelle mit Hilfe des elektronischen NANDO-Systems der Europäischen Kommission zu notifizieren. Die Wahrnehmung der Aufgaben einer notifizierten Stelle durch die notifizierte Stelle darf erst zwei Wochen nach der Veröffentlichung im NANDO-System der Europäischen Kommission wahrgenommen werden, sofern weder die Europäische Kommission noch die übrigen EU-Mitgliedstaaten innerhalb dieser Frist Einwände erhoben haben.

(5) Über die Ablehnung, den Widerruf, die Aussetzung, die Einschränkung der beantragten Notifizierung, sowie deren Erweiterung entscheidet die notifizierende Behörde mit Bescheid. Im Falle des Widerrufs oder wenn die notifizierte Stelle ihre Tätigkeit einstellt, ist die notifizierende Behörde befugt geeignete Maßnahmen vorzuschreiben, um zu gewährleisten, dass die Akten dieser Stelle von einer anderen notifizierten Stelle weiterbearbeitet und die Akten für die Marktüberwachungsbehörde und für die notifizierende Behörde auf Verlangen bereitgehalten werden. Die notifizierte Stelle hat die beabsichtigte Einstellung ihrer Tätigkeit nachweislich und zeitgerecht, zumindest jedoch vor der tatsächlichen Einstellung, der notifizierenden Behörde mitzuteilen.

(6) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft hat der Europäischen Kommission und den anderen Mitgliedstaaten jede später eintretende Änderung der Notifizierung zu melden.

(7) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft kann, unter Berücksichtigung unionsrechtlicher Vorgaben, durch Verordnung nähere Bestimmungen über das Notifizierungsverfahren festlegen, wie zum Beispiel Inhalt und Form der zu verwendenden Formulare, sofern dies eine zeit- und kostensparende Beurteilung der Anträge ermöglicht oder der Erleichterung der Prüfung der Einhaltung der Pflichten notifizierter Stellen dient.

§ 7c

§ 7c Pflichten der notifizierten Stellen in Bezug auf ihre Arbeit

Fassung: 7. November 2015 bis laufend

Pflichten der notifizierten Stellen in Bezug auf ihre Arbeit

§ 7c. (1) Die notifizierten Stellen müssen die Konformitätsbewertung im Einklang mit den Konformitätsbewertungsverfahren gemäß diesem Bundesgesetz und den zu diesem Bundesgesetz erlassenen Verordnungen, für die sie notifiziert wurde, durchführen.

(2) Konformitätsbewertungen sind unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit durchzuführen, wobei unnötige Belastungen der Wirtschaftsakteure vermieden werden. Die Konformitätsbewertungsstellen haben ihre Tätigkeiten unter gebührender Berücksichtigung der Größe eines Unternehmens, der Branche, in der es tätig ist, seiner Struktur sowie des Grads der Komplexität der betroffenen Gerätetechnologie und des Massenfertigungs- oder Seriencharakters des Fertigungsprozesses auszuführen. Hierbei haben sie allerdings so streng vorzugehen und ein solches Schutzniveau einzuhalten, wie es für die Konformität des Geräts mit den zu diesem Bundesgesetz erlassenen Verordnungen erforderlich ist.

(3) Stellt eine notifizierte Stelle fest, dass ein Hersteller die wesentlichen Anforderungen nicht erfüllt hat, die in den zu diesem Bundesgesetz erlassenen Verordnungen, für die sie notifiziert wurde, oder in den entsprechenden harmonisierten Normen oder anderen technischen Spezifikationen festgelegt sind, hat sie den Hersteller aufzufordern, angemessene Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, und darf keine Bescheinigung ausstellen.

(4) Hat eine notifizierte Stelle bereits eine Bescheinigung ausgestellt und stellt sie im Rahmen der Überwachung der Konformität fest, dass das Gerät die wesentlichen Anforderungen nicht mehr erfüllt, muss sie den Hersteller auffordern, angemessene Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, und hat die Bescheinigung falls nötig auszusetzen oder sie zurückzuziehen.

(5) Werden keine Korrekturmaßnahmen ergriffen oder zeigen sie nicht die nötige Wirkung, hat die notifizierte Stelle gegebenenfalls alle Bescheinigungen zu beschränken, sie auszusetzen oder sie zurückzuziehen.

(6) Vergibt die notifizierte Stelle bestimmte mit der Konformitätsbewertung verbundene Aufgaben an Unterauftragnehmer oder überträgt sie diese einem Zweigunternehmen, so hat sie sicherzustellen, dass der Unterauftragnehmer oder das Zweigunternehmen die Anforderungen an eine notifizierte Stelle erfüllt, und hat die notifizierende Behörde entsprechend zu unterrichten.

(7) Die notifizierten Stellen tragen die volle Verantwortung für die Arbeiten, die von Unterauftragnehmern oder Zweigunternehmen ausgeführt werden, unabhängig davon, wo diese niedergelassen sind.

(8) Arbeiten dürfen nur dann an einen Unterauftragnehmer vergeben oder einem Zweigunternehmen übertragen werden, wenn der Kunde dem zustimmt.

(9) Die notifizierten Stellen haben die einschlägigen Unterlagen über die Begutachtung der Qualifikation des Unterauftragnehmers oder des Zweigunternehmens und die von ihm gemäß Anhang III der Richtlinie 2014/30/EU ausgeführten Arbeiten für die notifizierende Behörde bereitzuhalten.

§ 7d

§ 7d Meldepflichten der notifizierten Stellen

Fassung: 7. November 2015 bis laufend

Meldepflichten der notifizierten Stellen

§ 7d. (1) Die notifizierten Stellen haben der notifizierenden Behörde

(2) Die notifizierten Stellen haben den übrigen Stellen, die aufgrund dieses Bundesgesetzes und den hierzu erlassenen Verordnungen notifiziert wurden, ähnlichen Konformitätsbewertungstätigkeiten nachgehen und dieselben Geräte abdecken, einschlägige Informationen über die negativen und auf Verlangen auch über die positiven Ergebnisse von Konformitätsbewertungen zu übermitteln.

§ 7e

§ 7e Beschwerden gegen eine Entscheidung notifizierter Stellen

Fassung: 28. Dezember 2022 bis laufend

Beschwerden gegen eine Entscheidung notifizierter Stellen

§ 7e. (1) Bei der Bundesministerin bzw. beim Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft können Beschwerden gegen Entscheidungen notifizierter Stellen eingebracht werden.

(2) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft hat eine gemäß Abs. 1 eingebrachte Beschwerde zu prüfen und gegebenenfalls gemäß § 7b Abs. 5 dieses Bundesgesetzes vorzugehen.

(3) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft kann, unter Berücksichtigung unionsrechtlicher Vorgaben, durch Verordnung nähere Bestimmungen zum Beschwerdeverfahren gemäß Abs. 1 festlegen.

§ 8

§ 8

Fassung: 28. Dezember 2022 bis laufend

§ 9

§ 9 Die Überwachung elektrischer Anlagen

Fassung: 20. April 2016 bis laufend

Die Überwachung elektrischer Anlagen

§ 9. (1) Elektrische Anlagen unterliegen hinsichtlich der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen nach Maßgabe der folgenden Absätze der Überwachung durch die zuständige Behörde (§ 13). In anderen Rechtsvorschriften enthaltene Bestimmungen über die Überwachung von Betriebseinrichtungen und Betriebsmitteln werden hiedurch nicht berührt.

(2) Wer eine elektrische Anlage betreibt, hat den mit der Überwachung und sicherheitstechnischen Prüfung betrauten Personen Zutritt – bei Gefahr im Verzuge jederzeit – zu der elektrischen Anlage zu ermöglichen, jede erforderliche Unterstützung zu gewähren und ihnen die nötigen Auskünfte zu erteilen sowie die sicherheitstechnische Prüfung und eine zu ihrer Durchführung unerlässliche vorübergehende Inbetriebnahme oder Außerbetriebnahme der elektrischen Anlage zu dulden. Bei der Überwachung und sicherheitstechnischen Prüfung elektrischer Anlagen ist jede nicht unbedingt notwendige Störung oder Behinderung des Geschäftsbetriebes oder Betriebsablaufes zu vermeiden.

(3) Wird festgestellt, dass der Zustand oder Betrieb einer elektrischen Anlage diesem Bundesgesetz oder den auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen nicht entspricht, hat die Behörde dem Betreiber der elektrischen Anlage mit Bescheid aufzutragen, den gesetzmäßigen Zustand innerhalb einer gleichzeitig festzusetzenden angemessenen Frist herzustellen. Als Betreiber der Anlage gilt deren Eigentümer, dessen Stellvertreter oder Beauftragte, subsidiär der Anlageninhaber sowie jede sonstige, offenkundig mit der tatsächlichen Betriebsaufsicht betraute Person.

(4) Wird festgestellt, dass der Zustand oder Betrieb einer elektrischen Anlage diesem Bundesgesetz oder den auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen nicht entspricht und droht dadurch eine unmittelbare Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Personen oder für Sachen, hat die Behörde, wenn der gesetzmäßige Zustand nicht sofort hergestellt wird, jene Maßnahmen zu verfügen, die geeignet sind, die Gefahr abzuwenden; kann die Gefahr nicht anders abgewendet werden, hat die Behörde die Außerbetriebnahme der elektrischen Anlage in dem zur Abwendung der drohenden Gefahr erforderlichen Ausmaß zu verfügen, wobei auf den Betriebs- oder Versorgungszweck der elektrischen Anlage Bedacht zu nehmen ist.

(5) Die auf Grund der Abs. 3 und 4 zu erlassenden Bescheide haben die festgestellte Vorschriftswidrigkeit der elektrischen Anlage anzugeben. Getroffene Verfügungen sind auf Antrag aufzuheben, wenn der Behörde nachgewiesen wird, dass der gesetzmäßige Zustand hergestellt worden ist.

§ 9a

§ 9a Pflichten der Wirtschaftsakteure

Fassung: 20. April 2016 bis laufend

Pflichten der Wirtschaftsakteure

Pflichten der Hersteller

§ 9a. (1) Die Hersteller müssen, wenn sie elektrische Betriebsmittel in Verkehr bringen, gewährleisten, dass diese im Einklang mit den für ihre elektrischen Betriebsmittel geltenden Anforderungen gemäß diesem Bundesgesetz und den dazu erlassenen Verordnungen, die der Umsetzung europäischer Richtlinien dienen, entworfen und hergestellt wurden.

(2) Die Hersteller müssen die technischen Unterlagen gemäß diesem Bundesgesetz und den dazu erlassenen Verordnungen, die der Umsetzung europäischer Richtlinien dienen, erstellen und das betreffende Konformitätsbewertungsverfahren gemäß diesem Bundesgesetz und den dazu erlassenen Verordnungen, die der Umsetzung europäischer Richtlinien dienen, durchführen oder durchführen lassen. Wurde mit dem Konformitätsbewertungsverfahren nachgewiesen, dass ein elektrisches Betriebsmittel den Anforderungen gemäß diesem Bundesgesetz und den dazu erlassenen Verordnungen, die der Umsetzung europäischer Richtlinien dienen, entspricht, haben die Hersteller eine EU-Konformitätserklärung auszustellen und die CE-Kennzeichnung anzubringen.

(3) Die Hersteller müssen die technischen Unterlagen und die EU-Konformitätserklärung nach dem Inverkehrbringen des elektrischen Betriebsmittels zehn Jahre lang aufbewahren.

(4) Die Hersteller müssen

(5) Die Hersteller müssen gewährleisten, dass elektrische Betriebsmittel, die sie in Verkehr gebracht haben, eine Typen-, Chargen- oder Seriennummer oder ein anderes Kennzeichen zu ihrer Identifikation tragen, oder, falls dies aufgrund der Größe oder Art des elektrischen Betriebsmittels nicht möglich ist, dass die erforderlichen Informationen auf der Verpackung oder in den dem elektrischen Betriebsmittel beigefügten Unterlagen angegeben werden.

(6) Die Hersteller müssen ihren Namen, ihren eingetragenen Handelsnamen oder ihre eingetragene Handelsmarke und ihre Kontaktanschrift, unter der sie erreicht werden können, entweder auf dem elektrischen Betriebsmittel selbst oder, wenn dies nicht möglich ist, auf der Verpackung oder in den dem elektrischen Betriebsmittel beigefügten Unterlagen angeben. Die Anschrift bezieht sich auf eine zentrale Anlaufstelle, unter der der Hersteller erreicht werden kann. Die Kontaktdaten sind in deutscher Sprache anzugeben.

(7) Die Hersteller müssen gewährleisten, dass dem elektrischen Betriebsmittel die Betriebsanleitung und die gemäß diesem Bundesgesetz und den dazu erlassenen Verordnungen, die der Umsetzung europäischer Richtlinien dienen, genannten Informationen in deutscher Sprache beigefügt sind. Diese Betriebsanleitungen und Informationen sowie alle Kennzeichnungen müssen klar, verständlich und deutlich sein.

(8) Hersteller, die der Auffassung sind oder Grund zu der Annahme haben, dass ein von ihnen in Verkehr gebrachtes elektrisches Betriebsmittel nicht diesem Bundesgesetz und den dazu erlassenen Verordnungen, die der Umsetzung europäischer Richtlinien dienen, entspricht, müssen unverzüglich die Korrekturmaßnahmen ergreifen, die erforderlich sind, um die Konformität dieses elektrischen Betriebsmittels herzustellen oder es gegebenenfalls zurückzunehmen oder zurückzurufen. Außerdem müssen die Hersteller, wenn mit dem elektrischen Betriebsmittel Risiken verbunden sind, unverzüglich die zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen sie das elektrische Betriebsmittel auf dem Markt bereitgestellt haben, darüber unterrichten und dabei ausführliche Angaben machen, insbesondere über die Nichtkonformität und die ergriffenen Korrekturmaßnahmen.

(9) Die Hersteller haben der Marktüberwachungsbehörde auf deren begründetes Verlangen alle Informationen und Unterlagen, die für den Nachweis der Konformität des elektrischen Betriebsmittels mit diesem Bundesgesetz erforderlich sind, in Papierform oder auf elektronischem Wege in deutscher Sprache zur Verfügung zu stellen. Sie müssen mit der Marktüberwachungsbehörde auf deren Verlangen bei allen Maßnahmen zur Abwendung von Risiken kooperieren, die mit elektrischen Betriebsmitteln verbunden sind, die sie in Verkehr gebracht haben.

§ 9b

§ 9b Bevollmächtigte

Fassung: 20. April 2016 bis laufend

Bevollmächtigte

§ 9b. (1) Ein Hersteller kann schriftlich einen Bevollmächtigten benennen. Die Pflicht gemäß § 9a Abs. 1 und die in § 9a Abs. 2 genannten Pflicht zur Erstellung der technischen Unterlagen dürfen nicht Teil des Auftrags eines Bevollmächtigten sein.

(2) Ein Bevollmächtigter hat die im vom Hersteller erhaltenen Auftrag festgelegten Aufgaben wahrzunehmen. Der Auftrag muss dem Bevollmächtigten gestatten, mindestens folgende Aufgaben wahrzunehmen:

§ 9c

§ 9c Pflichten der Einführer

Fassung: 20. April 2016 bis laufend

Pflichten der Einführer

§ 9c. (1) Die Einführer dürfen nur konforme elektrische Betriebsmittel in Verkehr bringen.

(2) Bevor sie ein elektrisches Betriebsmittel in Verkehr bringen, müssen die Einführer gewährleisten, dass das betreffende Konformitätsbewertungsverfahren gemäß diesem Bundesgesetz und den dazu erlassenen Verordnungen, die der Umsetzung europäischer Richtlinien dienen, vom Hersteller durchgeführt wurde. Sie müssen gewährleisten, dass der Hersteller die technischen Unterlagen erstellt hat, dass das elektrische Betriebsmittel mit der CE-Kennzeichnung gemäß diesem Bundesgesetz und den dazu erlassenen Verordnungen, die der Umsetzung europäischer Richtlinien dienen, versehen ist, dass ihm die erforderlichen Unterlagen beigefügt sind und dass der Hersteller die Anforderungen von § 9a Abs. 5 und 6 erfüllt hat. Ist ein Einführer der Auffassung oder hat er Grund zu der Annahme, dass ein elektrisches Betriebsmittel nicht mit den wesentlichen Anforderungen gemäß diesem Bundesgesetz und den dazu erlassenen Verordnungen, übereinstimmt, darf er dieses elektrische Betriebsmittel nicht in Verkehr bringen, bevor die Konformität des elektrischen Betriebsmittels hergestellt ist. Wenn mit dem elektrischen Betriebsmittel ein Risiko verbunden ist, muss der Einführer den Hersteller und die Marktüberwachungsbehörde hiervon unterrichten.

(3) Die Einführer haben ihren Namen, ihren eingetragenen Handelsnamen oder ihre eingetragene Handelsmarke und ihre Kontaktanschrift, unter der sie erreicht werden können, entweder auf dem elektrischen Betriebsmittel selbst oder, wenn dies nicht möglich ist, auf der Verpackung oder in den dem elektrischen Betriebsmittel beigefügten Unterlagen anzugeben. Die Kontaktdaten sind in deutscher Sprache anzugeben.

(4) Die Einführer müssen gewährleisten, dass dem elektrischen Betriebsmittel die Betriebsanleitung und die gemäß diesem Bundesgesetz und den dazu erlassenen Verordnungen, die der Umsetzung europäischer Richtlinien dienen, genannten Informationen in deutscher Sprache beigefügt sind.

(5) Solange sich ein elektrisches Betriebsmittel in ihrer Verantwortung befindet, müssen die Einführer gewährleisten, dass die Bedingungen seiner Lagerung oder seines Transports die Übereinstimmung des elektrischen Betriebsmittels mit den wesentlichen Anforderungen gemäß diesem Bundesgesetz und den dazu erlassenen Verordnungen, die der Umsetzung europäischer Richtlinien dienen, nicht beeinträchtigen.

(6) Die Einführer haben, falls dies angesichts der von einem elektrischen Betriebsmittel ausgehenden Risiken als angemessen betrachtet wird, zum Schutz der Gesundheit und der Sicherheit der Verbraucher Stichprobenprüfungen von auf dem Markt bereitgestellten elektrischen Betriebsmitteln vorzunehmen, diese zu untersuchen und erforderlichenfalls ein Verzeichnis der Beschwerden hinsichtlich nichtkonformer elektrischer Betriebsmittel und der Rückrufe von elektrischen Betriebsmitteln zu führen und die Händler über solche Überwachungstätigkeiten auf dem Laufenden zu halten.

(7) Einführer, die der Auffassung sind oder Grund zu der Annahme haben, dass ein von ihnen in Verkehr gebrachtes elektrisches Betriebsmittel nicht diesem Bundesgesetz und den dazu erlassenen Verordnungen, die der Umsetzung europäischer Richtlinien dienen, entspricht, müssen unverzüglich die erforderlichen Korrekturmaßnahmen ergreifen, um die Konformität dieses elektrischen Betriebsmittels herzustellen oder es gegebenenfalls zurückzunehmen oder zurückzurufen. Außerdem müssen die Einführer, wenn mit dem elektrischen Betriebsmittel Risiken verbunden sind, unverzüglich die zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen sie das elektrische Betriebsmittel auf dem Markt bereitgestellt haben, darüber unterrichten und dabei ausführliche Angaben machen, insbesondere über die Nichtkonformität und die ergriffenen Korrekturmaßnahmen.

(8) Die Einführer müssen nach dem Inverkehrbringen des elektrischen Betriebsmittels zehn Jahre lang eine Kopie der EU-Konformitätserklärung für die Marktüberwachungsbehörde bereithalten und dafür sorgen, dass sie diesen die technischen Unterlagen auf Verlangen vorlegen können.

(9) Die Einführer müssen der Marktüberwachungsbehörde auf deren begründetes Verlangen alle Informationen und Unterlagen, die für den Nachweis der Konformität des elektrischen Betriebsmittels erforderlich sind, in Papierform oder auf elektronischem Wege in deutscher Sprache zur Verfügung stellen. Sie müssen mit der Marktüberwachungsbehörde auf deren Verlangen bei allen Maßnahmen zur Abwendung von Risiken kooperieren, die mit elektrischen Betriebsmitteln verbunden sind, die sie in Verkehr gebracht haben.

§ 9d

§ 9d Pflichten der Händler

Fassung: 20. April 2016 bis laufend

Pflichten der Händler

§ 9d. (1) Die Händler müssen die Anforderungen dieses Bundesgesetzes und der dazu erlassenen Verordnungen mit der gebührenden Sorgfalt berücksichtigen, wenn sie ein elektrisches Betriebsmittel auf dem Markt bereitstellen.

(2) Bevor sie ein elektrisches Betriebsmittel auf dem Markt bereitstellen, müssen die Händler überprüfen, ob das elektrische Betriebsmittel mit der CE-Kennzeichnung versehen ist, ob ihm die erforderlichen Unterlagen beigefügt sind, ob ihm die Betriebsanleitung und die Sicherheitsinformationen in deutscher Sprache beigefügt sind, und ob der Hersteller und der Einführer die Anforderungen von § 9a Abs. 5 und 6 oder § 9c Abs. 3 erfüllt haben. Ist ein Händler der Auffassung oder hat er Grund zu der Annahme, dass ein elektrisches Betriebsmittel nicht mit den wesentlichen Anforderungen gemäß diesem Bundesgesetz und den dazu erlassenen Verordnungen, die der Umsetzung europäischer Richtlinien dienen, übereinstimmt, darf er dieses elektrische Betriebsmittel nicht auf dem Markt bereitstellen, bevor seine Konformität hergestellt ist. Wenn mit dem elektrischen Betriebsmittel ein Risiko verbunden ist, muss der Händler außerdem den Hersteller oder den Einführer sowie die Marktüberwachungsbehörde darüber unterrichten.

(3) Solange sich ein elektrisches Betriebsmittel in ihrer Verantwortung befindet, müssen die Händler gewährleisten, dass die Bedingungen seiner Lagerung oder seines Transports die Übereinstimmung des elektrischen Betriebsmittels mit den wesentlichen Anforderungen gemäß diesem Bundesgesetz und den dazu erlassenen Verordnungen, die der Umsetzung europäischer Richtlinien dienen, nicht beeinträchtigen.

(4) Händler, die der Auffassung sind oder Grund zu der Annahme haben, dass ein von ihnen auf dem Markt bereitgestelltes elektrisches Betriebsmittel nicht diesem Bundesgesetz und den dazu erlassenen Verordnungen, die der Umsetzung europäischer Richtlinien dienen, entspricht, müssen dafür sorgen, dass die erforderlichen Korrekturmaßnahmen ergriffen werden, um die Konformität dieses elektrischen Betriebsmittels herzustellen oder es gegebenenfalls zurückzunehmen oder zurückzurufen. Außerdem müssen die Händler, wenn mit dem elektrischen Betriebsmittel Risiken verbunden sind, unverzüglich die zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen sie das elektrische Betriebsmittel bereitgestellt haben, darüber unterrichten und dabei ausführliche Angaben machen, insbesondere über die Nichtkonformität und die ergriffenen Korrekturmaßnahmen.

(5) Die Händler müssen der Marktüberwachungsbehörde auf deren begründetes Verlangen alle Informationen und Unterlagen, die für den Nachweis der Konformität eines elektrischen Betriebsmittels erforderlich sind, in Papierform oder auf elektronischem Wege zur Verfügung stellen. Sie müssen mit der Marktüberwachungsbehörde auf deren Verlangen bei allen Maßnahmen zur Abwendung von Risiken kooperieren, die mit elektrischen Betriebsmitteln verbunden sind, die sie auf dem Markt bereitgestellt haben.

§ 9e

§ 9e Umstände, unter denen die Pflichten des Herstellers auch für Einführer und Händler gelten

Fassung: 20. April 2016 bis laufend

Umstände, unter denen die Pflichten des Herstellers auch für Einführer und Händler gelten

§ 9e. Ein Einführer oder Händler gilt als Hersteller für die Zwecke dieses Bundesgesetzes und unterliegt den Pflichten eines Herstellers nach § 9a, wenn er ein elektrisches Betriebsmittel unter seinem eigenen Namen oder seiner eigenen Handelsmarke in Verkehr bringt oder ein bereits auf dem Markt befindliches elektrisches Betriebsmittel so verändert, dass die Konformität mit diesem Bundesgesetz beeinträchtigt werden kann.

§ 9f

§ 9f Identifizierung der Wirtschaftsakteure

Fassung: 20. April 2016 bis laufend

Identifizierung der Wirtschaftsakteure

§ 9f. (1) Die Wirtschaftsakteure müssen der Marktüberwachungsbehörde auf Verlangen die Wirtschaftsakteure nennen,

(2) Die Wirtschaftsakteure müssen diese Informationen zehn Jahre nach dem Bezug des elektrischen Betriebsmittels sowie zehn Jahre nach der Abgabe des elektrischen Betriebsmittels vorlegen können.

§ 9h

§ 9h Marktüberwachung

Fassung: 28. Dezember 2022 bis laufend

Marktüberwachung

Überwachung des Marktes der Union, Kontrolle der in den Markt der Union eingeführten elektrischen Betriebsmittel

§ 9h. (1) Für elektrische Betriebsmittel gelten für die Marktüberwachung die Bestimmungen der Art. 14 Abs. 4 lit. a bis h sowie j und k sublit. i, Art. 16 Abs. 2 bis 6, Art. 19 und Art. 20 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EU) 2019/1020 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011, ABl. Nr. L 169 vom 25.06.2019 S. 1.

(2) Die Marktüberwachung elektrischer Betriebsmittel obliegt der in § 13 Z 3 genannten Behörde. Das Zollamt Österreich hat − im Rahmen seines Wirkungsbereiches − nach Maßgabe des Kapitels VII der Verordnung (EU) 2019/1020 an der Marktüberwachung mitzuwirken. Im Rahmen dieser Zusammenarbeit hat das Zollamt Österreich die im Rahmen seiner zollamtlichen Tätigkeiten gewonnenen, auch personenbezogenen Informationen, die für die Aufgabenerfüllung der Marktüberwachungsbehörde sowie für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes erforderlich sind, der Marktüberwachungsbehörde mitzuteilen.

§ 9i

§ 9i Verfahren zur Behandlung von elektrischen Betriebsmitteln, mit denen ein Risiko verbunden ist, auf nationaler Ebene

Fassung: 28. Dezember 2022 bis laufend

Verfahren zur Behandlung von elektrischen Betriebsmitteln, mit denen ein Risiko verbunden ist, auf nationaler Ebene

§ 9i. (1) Hat die in § 13 Z 3 genannte zuständige Behörde (Marktüberwachungsbehörde) hinreichenden Grund zu der Annahme, dass ein unter dieses Bundesgesetz oder einer der hiezu erlassenen Verordnungen fallendes elektrisches Betriebsmittel ein Risiko für Aspekte des Schutzes öffentlicher Interessen, die unter dieses Bundesgesetz fallen, darstellt, so muss sie beurteilen, ob das betreffende elektrische Betriebsmittel alle in diesem Bundesgesetz und den hierauf erlassenen Verordnungen festgelegten einschlägigen Anforderungen erfüllt. Die betreffenden Wirtschaftsakteure haben zu diesem Zweck im erforderlichen Umfang mit der Marktüberwachungsbehörde zusammenzuarbeiten. Gelangt die Marktüberwachungsbehörde im Verlauf der Beurteilung zu dem Ergebnis, dass das elektrische Betriebsmittel nicht die Anforderungen erfüllt, so muss sie

(2) Ist die Marktüberwachungsbehörde der Auffassung, dass sich die Nichtkonformität nicht auf das Hoheitsgebiet der Republik Österreich beschränkt, muss sie die Europäische Kommission und die übrigen EU-Mitgliedstaaten über die Ergebnisse der Beurteilung und die Maßnahmen unterrichten, zu denen sie den Wirtschaftsakteur aufgefordert hat.

(3) Der Wirtschaftsakteur hat zu gewährleisten, dass alle geeigneten Korrekturmaßnahmen, die er ergreift, sich auf sämtliche betroffenen elektrischen Betriebsmittel erstrecken, die er in der Europäischen Union auf dem Markt bereitgestellt hat.

(4) Ergreift der betreffende Wirtschaftsakteur innerhalb der in Abs. 1 Z 1 genannten Frist keine angemessenen Korrekturmaßnahmen, so hat die Marktüberwachungsbehörde

(5) Aus den in Abs. 4 Z 2 genannten Informationen müssen alle verfügbaren Angaben hervorgehen, insbesondere die Daten für die Identifizierung des nichtkonformen elektrischen Betriebsmittels, die Herkunft des elektrischen Betriebsmittels, die Art der behaupteten Nichtkonformität und des Risikos sowie die Art und Dauer der ergriffenen nationalen Maßnahmen und die Argumente des betreffenden Wirtschaftsakteurs. Die Marktüberwachungsbehörde muss insbesondere angeben, ob die Nichtkonformität auf Folgendes zurückzuführen ist:

(6) Wurde das Verfahren von einem anderen Mitgliedstaat eingeleitet, hat die Marktüberwachungsbehörde die Europäische Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten unverzüglich über alle erlassenen Maßnahmen und jede weitere ihr vorliegende Information über die Nichtkonformität des elektrischen Betriebsmittels sowie, falls sie der in dem Verfahren in einem anderen Mitgliedstaat erlassenen nationalen Maßnahme nicht zustimmt, über ihre Einwände zu unterrichten.

(7) Erhebt weder ein Mitgliedstaat noch die Europäische Kommission innerhalb von drei Monaten nach Erhalt der in Abs. 4 Z 2 genannten Informationen einen Einwand gegen eine vorläufige Maßnahme, so gilt diese Maßnahme als gerechtfertigt.

(8) Gilt die nationale Maßnahme als gerechtfertigt, hat die Marktüberwachungsbehörde die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um zu gewährleisten, dass das nichtkonforme elektrische Betriebsmittel vom österreichischen Markt genommen wird, und hat die Europäische Kommission darüber zu unterrichten. Gilt die nationale Maßnahme nicht als gerechtfertigt, so muss die Marktüberwachungsbehörde die nationale Maßnahme zurücknehmen.

(9) Die Marktüberwachungsbehörde hat zu gewährleisten, dass unverzüglich geeignete restriktive Maßnahmen, wie etwa die Rücknahme des elektrischen Betriebsmittels vom Markt, hinsichtlich des betreffenden elektrischen Betriebsmittels getroffen werden.

§ 9j

§ 9j Marktüberwachungsbefugnisse und -maßnahmen

Fassung: 28. Dezember 2022 bis laufend

Marktüberwachungsbefugnisse und -maßnahmen

§ 9j. (1) Die Marktüberwachungsbehörde kontrolliert gemäß Art. 11 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2019/1020 anhand angemessener Stichproben auf geeignete Art und Weise und in angemessenem Umfang, ob elektrische Betriebsmittel die in § 3 und den zugehörigen Verordnungen, den nach der Verordnung (EU) 2017/1369 zur Festlegung eines Rahmens für die Energieverbrauchskennzeichnung und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/30/EU, ABl. Nr. L 198 vom 28.07.2017 S. 1, und den auf Basis dieser Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakten, soweit sie elektrische Betriebsmittel betreffen, sowie den nach § 8 Abs. 2 bis 4 erlassenen Verordnungen oder auf Basis der Richtlinie 2009/125/EG zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte, ABl. Nr. L 285 vom 31.10.2009 S. 10, erlassenen Durchführungsrechtsakten festgelegten Anforderungen erfüllen. Dazu überprüft sie Unterlagen oder führt, wo dies angezeigt ist, physische Kontrollen und Laborprüfungen durch.

(2) Zur Durchführung ihrer Aufgaben im Rahmen der Marktüberwachung verfügt die Marktüberwachungsbehörde über die in Art. 14 Abs. 4 lit. a bis j sowie k sublit. i der Verordnung (EU) 2019/1020 genannten Befugnisse.

(3) Wenn ein elektrisches Betriebsmittel bei einem bestimmungsgemäßen Gebrauch oder beim Gebrauch unter Bedingungen, die nach vernünftigem Ermessen vorhersehbar sind, und bei ordnungsgemäßer Installation und Wartung nicht den in § 3 und den zugehörigen Verordnungen, der Verordnung (EU) 2017/1369 und den auf Basis dieser Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakten, soweit sie elektrische Betriebsmittel betreffen, sowie den nach § 8 Abs. 2 bis 4 erlassenen Verordnungen oder auf Basis der Richtlinie 2009/125/EG erlassenen Durchführungsrechtsakten hiefür festgelegten Erfordernissen entspricht oder wahrscheinlich die Gesundheit oder Sicherheit der Nutzer gefährdet, hat die Marktüberwachungsbehörde geeignete Maßnahmen zu ergreifen und kann dem Wirtschaftsakteur mit Bescheid Korrekturmaßnahmen nach Maßgabe des Art. 16 Abs. 2 bis 5 der Verordnung (EU) 2019/1020 oder, wenn von dem Produkt ein ernstes Risiko ausgeht, Maßnahmen nach Maßgabe des Art. 19 der Verordnung (EU) 2019/1020 anordnen.

(4) Wenn es zur Abwendung einer drohenden unmittelbaren Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Personen geboten ist, hat die Marktüberwachungsbehörde die in Abs. 3 vorgesehenen Maßnahmen, nach vorhergegangener Verständigung des die Gewahrsame über das elektrische Betriebsmittel habenden Wirtschaftsakteurs, auch ohne vorausgegangenes Verfahren und vor Erlassung eines Bescheides an Ort und Stelle zu treffen; hierüber ist jedoch binnen zwei Wochen ein Bescheid zu erlassen, widrigenfalls die gesetzte behördliche Maßnahme als aufgehoben gilt.

(5) Die Marktüberwachungsbehörde hat zur Ausübung ihrer Befugnis nach Art. 14 Abs. 4 lit. i der Verordnung (EU) 2019/1020 die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde als andere Behörde im Sinne des Art. 14 Abs. 3 lit. b der Verordnung (EU) 2019/1020 zu verständigen, wenn sie im Rahmen ihrer Tätigkeit zu dem begründeten Verdacht gelangt, dass eine Verwaltungsübertretung nach § 17 Abs. 1 Z 1 lit. a, b, c, e, i und j, Z 3 lit. b oder c begangen wurde. § 33a des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, BGBl. Nr. 52/1991, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 57/2018 ist von der Marktüberwachungsbehörde sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei Erfüllung der schriftlichen Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist von der Verständigung der Bezirksverwaltungsbehörde Abstand genommen werden kann und, sofern eine Verständigung erfolgt, diese einen Hinweis auf den Umstand der Erfüllung zu enthalten hat. § 33a des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 ist von der Bezirksverwaltungsbehörde nicht anzuwenden, wenn die Verständigung durch die Marktüberwachungsbehörde erfolgt.

(6) Zur Anordnung von Maßnahmen nach Maßgabe des Art. 14 Abs. 4 lit. k sublit. ii der Verordnung (EU) 2019/1020 ist die Telekom-Control-Kommission berufen. Hierzu kann die Marktüberwachungsbehörde einen Antrag an die Telekom-Control-Kommission als andere Behörde gemäß Art. 14 Abs. 3 lit. b der Verordnung (EU) 2019/1020 stellen. Voraussetzung für die Ausübung der Befugnis nach Art. 14 Abs. 4 lit. k sublit. ii der Verordnung (EU) 2019/1020 gemäß diesem Absatz ist, dass der Wirtschaftsakteur oder falls die Identität des Wirtschaftsakteurs oder sein Aufenthalt unbekannt ist und nicht mit vertretbaren Mitteln festgestellt werden kann, der Anbieter des Dienstes der Informationsgesellschaft einer Anordnung der Marktüberwachungsbehörde gemäß Art. 14 Abs. 4 lit. k sublit. i der Verordnung (EU) 2019/1020 nicht binnen einer angemessenen Frist Folge geleistet hat.

(7) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben der Marktüberwachungsbehörde über deren Ersuchen zur Sicherung der Ausübung ihrer Befugnisse nach Art. 14 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2019/1020 im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.

(8) Stellt sich bei der Überprüfung durch die Marktüberwachungsbehörde eines elektrischen Betriebsmittels dessen Nichtkonformität mit den in § 3 und den zugehörigen Verordnungen, der Verordnung (EU) 2017/1369 und den auf Basis dieser Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakten, soweit sie elektrische Betriebsmittel betreffen, sowie den nach § 8 Abs. 2 bis 4 erlassenen Verordnungen oder auf Basis der Richtlinie 2009/125/EG erlassenen Durchführungsrechtsakten hiefür festgelegten Anforderungen heraus, ist der Wirtschaftsakteur, von der Marktüberwachungsbehörde mit Bescheid zur Tragung der aufgrund der Überprüfung entstehenden Kosten zu verpflichten. Wird die Telekom-Control-Kommission im Rahmen des Abs. 6 tätig, so hat die Telekom-Control-Kommission den Wirtschaftsakteur mit Bescheid zur Tragung von Verfahrenskosten in Höhe von 2 000 EUR für das Verfahren vor der Telekom-Control-Kommission zu verpflichten. Die Höhe der Verfahrenskosten vermindert oder erhöht sich ab dem Jahr 2023 in jenem Ausmaß, in dem sich der von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ verlautbarte Verbraucherpreisindex 2015 oder der an seine Stelle tretende Index des Vorjahres verändert hat. Die Einnahmen fließen der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH zu und werden auf die von Beitragspflichtigen nach § 34 Abs. 2 KommAustria-Gesetz (KOG), BGBl. I Nr. 32/2001, zu leistenden Finanzierungsbeiträge angerechnet. Ist die Identität des Wirtschaftsakteurs oder sein Aufenthalt unbekannt im Sinne des Abs. 6 und kann die Telekom-Control-Kommission diesen Verfahrensaufwand daher nicht einbringlich machen, ist er aus dem Bundeshaushalt zu begleichen.

(9) Werden im Rahmen der Marktüberwachung Proben entnommen, ist von der Marktüberwachungsbehörde oder von einer von ihr hierzu befugten Person dem Wirtschaftsakteur eine schriftliche Bestätigung über die Probenentnahme sowie auf Verlangen eine Gegenprobe auszufolgen. Auf Verlangen des Wirtschaftsakteurs hat der Bund für die entnommene Probe eine von der Marktüberwachungsbehörde zu bestimmende Entschädigung in der Höhe des Einstandspreises zu leisten, falls dieser mehr als 150 € beträgt. Diese Entschädigung entfällt, wenn aufgrund dieser Probe eine Nichtkonformität festgestellt wird.

(10) Die Marktüberwachungsbehörde ist befugt, von den notifizierten Stellen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu verlangen.

(11) Die Marktüberwachungsbehörde ist für die Abwicklung von Schutzklauselverfahren, wie sie in § 9i vorgesehen sind, zuständig.

(12) Über die durchgeführten und geplanten Aktivitäten, insbesondere im Hinblick auf die Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Paragrafen hat die Marktüberwachungsbehörde jährlich einen Tätigkeitsbericht an die Bundesministerin bzw. den Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft zu übermitteln.

§ 9l

§ 9l Informationsaustausch-Schnellinformationssystem RAPEX

Fassung: 28. Dezember 2022 bis laufend

Informationsaustausch-Schnellinformationssystem RAPEX

§ 9l. (1) Der nationale Kontaktpunkt für das Schnellinformationssystem RAPEX (Rapid Information Exchange System) gemäß Art. 20 der Verordnung (EU) 2019/1020 ist die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz.

(2) Sofern Maßnahmen gemäß Art. 19 der Verordnung (EU) 2019/1020 bei einem elektrischen Betriebsmittel, von dem ein ernstes Risiko ausgeht, getroffen oder beabsichtigt werden, hat die Marktüberwachungsbehörde unverzüglich im Wege von RAPEX die notwendigen Informationen dem nationalen Kontaktpunkt weiterzuleiten und die Bundesministerin bzw. den Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft zu informieren.

(3) Bei Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 20 der Verordnung (EU) 2019/1020 ist die Europäische Kommission über die Bundesministerin bzw. den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz mittels RAPEX zu informieren.

§ 9m

§ 9m Formale Nichtkonformität

Fassung: 20. April 2016 bis laufend

Formale Nichtkonformität

§ 9m. (1) Unbeschadet des § 9i muss die Marktüberwachungsbehörde den betreffenden Wirtschaftsakteur dazu auffordern, die betreffende Nichtkonformität zu korrigieren, falls sie einen der folgenden Fälle feststellt:

(2) Besteht die Nichtkonformität gemäß Abs. 1 weiter, so hat die Marktüberwachungsbehörde alle geeigneten Maßnahmen zu treffen, um die Bereitstellung des elektrischen Betriebsmittels auf dem Markt zu beschränken oder zu untersagen oder dafür zu sorgen, dass es zurückgerufen oder vom Markt genommen wird.

§ 10

§ 10

Fassung: 28. Dezember 2022 bis laufend

§ 11

§ 11 Ausnahmebewilligungen

Fassung: 28. Dezember 2022 bis laufend

Ausnahmebewilligungen

§ 11. Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft kann, soweit nicht durch unmittelbar anwendbares Unionsrecht anderes bestimmt wird, über begründetes Ansuchen in einzelnen, durch örtliche oder sachliche Verhältnisse bedingten Fällen, Ausnahmen von der Anwendung einzelner verbindlicher elektrotechnischer Normen oder verbindlicher elektrotechnischer Referenzdokumente bewilligen, wenn die elektrotechnische Sicherheit im gegebenen Falle gewährleistet erscheint.

§ 12

§ 12 Befugnis zur Herstellung, Änderung oder Instandhaltung von elektrischen Anlagen und elektrischen Betriebsmitteln

Fassung: 20. April 2016 bis laufend

Befugnis zur Herstellung, Änderung oder Instandhaltung von elektrischen Anlagen und elektrischen Betriebsmitteln

§ 12. (1) Die Befugnis zur gewerbsmäßigen Herstellung, Änderung oder Instandhaltung von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln richtet sich nach den gewerberechtlichen Vorschriften. Die Bestimmungen des Ziviltechnikergesetzes, BGBl. Nr. 146/1957 in der jeweils geltenden Fassung, bleiben dadurch unberührt.

(2) Die nicht gewerbsmäßige Herstellung, Änderung oder Instandhaltung von elektrischen Anlagen und elektrischen Betriebsmitteln ist nur solchen Personen gestattet, welche die hiezu erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzen oder die Arbeit wenigstens unter der Aufsicht solcher Personen durchführen.

(3) Diese Kenntnisse und Fähigkeiten (Abs. 2) sind insbesondere bei jenen Personen anzunehmen, bei denen die Voraussetzungen für die Erlangung der Befugnis zur Installation der betreffenden elektrischen Anlagen beziehungsweise der elektrischen Betriebsmittel gegeben sind.

(4) Spezifische Regelungen betreffend Errichtung, Inverkehrbringen oder Betrieb von Funkanlagen gemäß dem FTEG bleiben durch die Abs. 1 bis 3 unberührt.

§ 13

§ 13 Behörden

Fassung: 28. Dezember 2022 bis laufend

Behörden

§ 13. Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen ist, sofern dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt,

§ 14

§ 14 Sonderbestimmungen

Fassung: 28. Dezember 2022 bis laufend

Sonderbestimmungen

§ 14. (1) Elektrische Anlagen und elektrische Betriebsmittel, die ausschließlich dem Betrieb von Eisenbahnen, des Bergbaues, der Luftfahrt, der Schiffahrt, der Landesverteidigung oder Fernmeldezwecken der Post dienen, unterliegen diesem Bundesgesetz und den auf Grund desselben erlassenen Verordnungen nur so weit, als auf solche elektrische Anlagen und Betriebsmittel nicht Sonderbestimmungen bezüglich Normalisierung, Typisierung und elektrotechnischer Sicherheitsmaßnahmen anzuwenden sind. Elektrische Anlagen und elektrische Betriebsmittel der Landesverteidigung unterliegen darüber hinaus bei einem Einsatz des Bundesheeres gemäß § 2 Abs. 1 lit. a des Wehrgesetzes 1990, BGBl. Nr. 305, diesem Bundesgesetz nur so weit, als dadurch der Einsatz nicht behindert wird.

(2) Soweit Maßnahmen nach § 9 elektrische Anlagen und elektrische Betriebsmittel betreffen, die einem der in Abs. 1 bezeichneten Zwecke dienen, treten an Stelle der im § 13 bezeichneten Behörden die nach dem Verwendungszweck für diese Anlagen und Betriebsmittel zuständigen Behörden.

(3) Soweit Ausnahmebewilligungen nach § 11 elektrische Anlagen und elektrische Betriebsmittel betreffen, die unmittelbar einem der in Abs. 1 bezeichneten Zwecke dienen, sind die nach dem Verwendungszweck für diese Anlagen und Betriebsmittel jeweils in Betracht kommenden Bundesminister zuständig. Vor Erteilung der Ausnahmebewilligung ist jedoch die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft anzuhören.

(4) Soweit sich Ausnahmebewilligungen nach § 11 auf elektrische oder andere Anlagen auswirken, die einem der in Abs. 1 bezeichneten Zwecke dienen, können sie nur im Einvernehmen mit den für diese Anlagen und Betriebsmittel zuständigen Bundesministern erteilt werden.

(5) Elektrische Anlagen und elektrische Betriebsmittel, die einem unter die Bestimmungen des Abs. 1 fallenden Zweck dienen, dürfen durch eigenes, für die betreffenden Arbeiten geeignetes und gegebenenfalls nach Rechts- oder Dienstvorschriften hiezu für befähigt erklärtes Personal hergestellt, geändert, erweitert und instandgehalten werden.

§ 15

§ 15 Zentralstatistik elektrischer Unfälle

Fassung: 28. Dezember 2022 bis laufend

Zentralstatistik elektrischer Unfälle

§ 15. (1) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft hat eine Zentralstatistik der Personenunfälle durch elektrischen Strom oder Blitzschlag zu führen. Diese ist nach der Unfallursache, dem Unfallhergang, dem Unfallort, den Unfallfolgen, den technischen Gegebenheiten der elektrischen Anlage und allgemeinen Merkmalen der Unfallopfer aufzuschlüsseln. Sie ist jährlich abzuschließen und ihre Ergebnisse sind zu veröffentlichen.

(2) Die der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft zur Verfügung stehenden Rohdaten und alle daraus abgeleiteten Daten über die Personenunfälle durch elektrischen Strom oder Blitzschlag dürfen anderen Personen oder Institutionen, die ein begründetes Interesse nachweisen können, zur wissenschaftlichen Auswertung überlassen werden, wenn diese in einer Form erfolgt die einen Rückschluß auf einzelne Personen nicht zuläßt.

(3) Werden durch elektrischen Strom einer elektrischen Anlage, eines elektrischen Betriebsmittels oder durch Blitzschlag Personen getötet oder gesundheitlich geschädigt, so ist dies der nächsten Polizeidienststelle, bei den der bergbehördlichen Aufsicht unterstehenden Betrieben der zuständigen Berghauptmannschaft, unverzüglich mitzuteilen.

(4) Zur Mitteilung ist derjenige verpflichtet, der die elektrische Anlage oder das elektrische Betriebsmittel betreibt. Wenn dieser dazu nicht in der Lage ist oder bei Unfällen durch Blitzschlag ist jeder, der das Ereignis oder seine Folgen wahrnimmt, zur Mitteilung verpflichtet.

(5) Die Landespolizeidirektionen, insoweit diese für das Gebiet einer Gemeinde zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz sind, und Bezirksverwaltungsbehörden sowie die Berghauptmannschaften haben vom Ergebnis der Erhebungen über derartige ihnen mitgeteilte Unfälle unmittelbar den Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft zu verständigen.

(6) Zur Verständigung der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft über ihnen zur Kenntnis gelangte derartige Unfälle sind weiters verpflichtet:

(7) Andere, die Verpflichtung zur Meldung von Unfällen betreffende Rechtsvorschriften, werden durch diese Bestimmungen nicht berührt.

(8) Die nach Abs. 4 und 6 Verpflichteten müssen Anfragen der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft zu derartigen Unfällen nach Möglichkeit beantworten oder ihre Beantwortung veranlassen.

(9) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft kann durch Verordnung nähere Regelungen zu Abs. 1 bis 8 erlassen. Insbesondere kann er die Führung der Zentralstatistik und die damit zusammenhängenden, ihm in den Abs. 1 bis 8 zugewiesenen Tätigkeiten auch an eine Institution übertragen, die imstande ist, diese Tätigkeiten fachkundig und organisatorisch einwandfrei auszuführen.

§ 16

§ 16 Der elektrotechnische Beirat

Fassung: 28. Dezember 2022 bis laufend

Der elektrotechnische Beirat

§ 16. (1) Im Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft wird zur Beratung und Unterstützung der Bundesregierung und der elektrotechnischen Normungsorganisation gemäß § 16a Abs. 1 in allen Angelegenheiten des elektrotechnischen Normenwesens sowie zur Beratung der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft bei der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ein Beirat eingerichtet („Elektrotechnischer Beirat“). Die Aufgaben des Elektrotechnischen Beirates umfassen insbesondere folgende Belange:

(2) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft hat den Elektrotechnischen Beirat bei der Ausarbeitung von generellen Regelungen, vor allem über den Inhalt der auf Grund dieses Gesetzes zu erlassenden Verordnungen und bei sonstigen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung zu hören. Der Elektrotechnische Beirat hat über Aufforderung der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft Gutachten binnen angemessener Frist zu erstatten.

(3) Der Elektrotechnische Beirat besteht aus Fachleuten auf dem Gebiete der Elektrotechnik, die aus folgenden Institutionen zu berufen sind:

(4) Die Mitglieder sowie die Ersatzmitglieder des Elektrotechnischen Beirates werden von der Bundesministerin bzw. vom Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft auf Grund von Vorschlägen der in Abs. 3 angeführten Institutionen ernannt und abberufen. Die Tätigkeit der Mitglieder des Beirates ist eine ehrenamtliche. Die Funktionsdauer des Beirates beträgt jeweils fünf Jahre. Die Wiederbestellung ist zulässig.

(5) Der Elektrotechnische Beirat kann bei Bedarf weitere Fachexpertinnen und Fachexperten beiziehen und für die Behandlung von Sonderfragen einen Unterausschuss einrichten.

(6) Zu den Sitzungen des Elektrotechnischen Beirates sind die jeweils für den Verhandlungsgegenstand in Betracht kommenden Bundesministerien und die Ämter der Landesregierungen einzuladen. Die Geschäftsführung obliegt dem Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft.

(7) Zur Wahrnehmung seiner Aufgaben gemäß Abs. 1 Z 3 und Z 5 hat die elektrotechnische Normungsorganisation dem Elektrotechnischen Beirat auf dessen Verlangen innerhalb angemessener, Frist alle Anfragen schriftlich zu beantworten und alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(8) Der Elektrotechnische Beirat hat seine Geschäftsordnung mit einfacher Mehrheit zu beschließen. Die Geschäftsordnung hat nähere Bestimmungen, insbesondere über Ablauf, Vertretung und Beschlussfassung zu enthalten. Die Geschäftsordnung hat in Belangen gemäß Abs. 1 Z 4 und Z 5 vorzusehen, dass der elektrotechnischen Normungsorganisation kein Stimmrecht, aber ein Anhörungsrecht zukommt.

(9) Die Geschäftsordnung bedarf der Zustimmung der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft.

§ 16a

§ 16a Elektrotechnische Normungsorganisation

Fassung: 28. Dezember 2022 bis laufend

Elektrotechnische Normungsorganisation

§ 16a. (1) ) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft kann mit Bescheid einem Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn ausgerichtet ist und der gewährleistet, dass die in den §§ 16a bis 16l festgelegten Anforderungen erfüllt werden, die Befugnis zur Schaffung und Veröffentlichung von nationalen elektrotechnischen Normen verleihen sowie den Auftrag erteilen, sämtliche Voraussetzungen zu schaffen und Maßnahmen zu treffen, die notwendig sind, um die Mitgliedschaft beim Europäischen Komitee für elektrotechnische Normung (CENELEC) und bei der Internationalen Elektrotechnischen Kommission (IEC) erwirken zu können. Die elektrotechnische Normungsorganisation hat sodann durch Antrag um diese Mitgliedschaften anzusuchen und in deren Rahmen insbesondere bei der Erarbeitung, Annahme und Veröffentlichung elektrotechnischer Normen mitzuwirken. Für den Fall, dass Aufgaben von CENELEC oder IEC ganz oder teilweise auf einen Rechtsnachfolger übergehen, hat die elektrotechnische Normungsorganisation alle Maßnahmen zu setzen, um ihre Tätigkeiten im Bereich der europäischen und internationalen elektrotechnische Normung durch die Mitgliedschaft bei der übernehmenden europäischen oder internationalen Normungsorganisation weiterhin wahrzunehmen.

(2) Die Befugnis gemäß Abs. 1 wird unbefristet erteilt. Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft hat der Europäischen Kommission gemäß Art. 27 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 diese elektrotechnische Normungsorganisation mitzuteilen.

(3) Der befugte Verein hat die nationalen elektrotechnischen Normen mit einer unterscheidungskräftigen Kurzbezeichnung zu versehen, welche der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft bekannt zu geben ist. Die vom befugten Verein gewählte Kurzbezeichnung ist auf der Homepage des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft zu veröffentlichen.

(4) Dieser Verein, im Folgenden als „elektrotechnische Normungsorganisation“ bezeichnet, ist für die Dauer der ihm erteilten Befugnis berechtigt, in Ausübung seiner durch dieses Bundesgesetz vorgeschriebenen Aufgaben das Bundeswappen der Republik Österreich zu führen.

(5) Solange die Befugnis gemäß Abs. 1 aufrecht ist, darf diese keinem anderen Verein verliehen werden.

(6) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft kann im Fall der Beendigung der Befugnis der elektrotechnischen Normungsorganisation auftragen, die Mitgliedschaft bei CENELEC und IEC oder ihren Rechtsnachfolgern unverzüglich zu beenden.

(7) Die Befugnis gemäß Abs. 1 kann nur erteilt werden, wenn der Verein in seinem Antrag unwiderruflich erklärt, bei Beendigung seiner Befugnis alle seine Rechte an nationalen elektrotechnischen Normen und an der Datenbank gemäß § 16f Abs. 3 bis 5 gegen Ersatz der durch die Übertragung entstehenden Kosten auf die nachfolgende elektrotechnische Normungsorganisation zu übertragen. Sofern zum Zeitpunkt der Beendigung der Befugnis oder der Auflösung des Vereins noch keine nachfolgende elektrotechnische Normungsorganisation designiert ist, sind diese Rechte an den Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft zu übertragen.

§ 16b

§ 16b Aufgaben und Pflichten der elektrotechnischen Normungsorganisation

Fassung: 1. Januar 2019 bis laufend

Aufgaben und Pflichten der elektrotechnischen Normungsorganisation

§ 16b. (1) Die elektrotechnische Normungsorganisation hat folgende Aufgaben und Pflichten zur Schaffung von nationalen elektrotechnischen Normen und zur Teilnahme und Mitwirkung auf europäischer und internationaler Ebene im Rahmen der Mitgliedschaft bei CENELEC und IEC oder ihren Rechtsnachfolgern wahrzunehmen:

(2) Die Geschäftsordnung hat insbesondere Folgendes zu regeln:

(3) Die Geschäftsordnung ist von der elektrotechnischen Normungsorganisation regelmäßig auf ihre Aktualität zu prüfen und bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Die Geschäftsordnung ist auf der Homepage der elektrotechnischen Normungsorganisation zu veröffentlichen.

(4) Die Satzung des gemäß § 16a Abs. 1 befugten Vereins hat vorzusehen:

(5) Die elektrotechnische Normungsorganisation hat jährlich einen Tätigkeitsbericht, insbesondere im Hinblick auf die Erfüllung ihrer Aufgaben im Rahmen des nationalen, europäischen und internationalen Normungsprozesses sowie hinsichtlich der Umsetzung der Zielsetzungen und vorgeschlagenen Maßnahmen der österreichischen Normungsstrategie, dem Nationalrat, dem Bundesrat, der Aufsichtsbehörde sowie dem elektrotechnischen Beirat zu übermitteln.

§ 16c

§ 16c Grundsätze der elektrotechnischen Normungsarbeit

Fassung: 1. Januar 2017 bis laufend

Grundsätze der elektrotechnischen Normungsarbeit

§ 16c. (1) Bei der Schaffung von elektrotechnischen Normen sind insbesondere folgende Prinzipien zu beachten:

(2) Die Mitarbeit steht allen zu den interessierten Kreisen gehörenden fachkundigen Personen offen.

(3) Sofern rein österreichische elektrotechnische Normen, die nicht gemäß § 16g verbindlich erklärt wurden, geltenden Gesetzen oder Verordnungen widersprechen, hat die elektrotechnische Normungsorganisation dafür Sorge zu tragen, dass diese elektrotechnischen Normen unverzüglich einer Überarbeitung zugeführt oder gegebenenfalls zur Gänze zurückgezogen werden. Zur Klärung, ob ein solcher Widerspruch vorliegt, hat die elektrotechnische Normungsorganisation den Rechtsträger, in dessen Zuständigkeits- und Wirkungsbereich das jeweilige Gesetz oder die jeweilige Verordnung fällt, zu befassen.

(4) Sofern europäische oder internationale elektrotechnische Normentwürfe geltenden Gesetzen oder Verordnungen widersprechen, hat die elektrotechnische Normungsorganisation gegenüber diesen zeitgerecht einen Vorbehalt abzugeben und darf sie internationale elektrotechnische Normen nicht übernehmen. Zur Klärung, ob ein solcher Widerspruch vorliegt, hat die elektrotechnische Normungsorganisation den Rechtsträger, in dessen Zuständigkeits- und Wirkungsbereich das jeweilige Gesetz oder die jeweilige Verordnung fällt, zu befassen.

§ 16d

§ 16d Rein österreichische elektrotechnische Normen

Fassung: 1. Januar 2017 bis laufend

Rein österreichische elektrotechnische Normen

§ 16d. (1) Die Er- oder Überarbeitung von rein österreichischen elektrotechnischen Normen (§ 1 Abs. 2b Z 16 lit. a) erfolgt auf Antrag von natürlichen Personen oder juristischen Personen des privaten oder öffentlichen Rechts aufgrund eines begründeten Interesses an den fachlichen Inhalten einer elektrotechnischen Norm.

(2) Der Antrag auf Er- oder Überarbeitung einer rein österreichischen elektrotechnischen Norm ist schriftlich bei der elektrotechnischen Normungsorganisation einzubringen. Die elektrotechnische Normungsorganisation hat hiefür ein Antragsformular auf ihrer Homepage öffentlich abrufbar bereit zu stellen.

(3) Der Antragsteller muss die Anforderungen an den Inhalt der geplanten rein österreichischen elektrotechnischen Norm definieren.

(4) Die elektrotechnische Normungsorganisation hat den Antrag zu prüfen und die für dieses Normungsvorhaben unmittelbar oder mittelbar betroffenen interessierten Kreise zu befragen, ob das Normvorhaben in diesem konkreten Bereich unterstützt wird.

§ 16e

§ 16e Arbeitsprogramm

Fassung: 1. Januar 2017 bis laufend

Arbeitsprogramm

§ 16e. (1) Das jährliche Arbeitsprogramm gemäß Art. 3 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 ist vor dessen Verabschiedung durch die elektrotechnische Normungsorganisation um die Ergebnisse der Prüfung und Befragung gemäß § 16d Abs. 4 zu ergänzen und dem Elektrotechnischen Beirat vorzulegen. Die elektrotechnische Normungsorganisation hat den Elektrotechnischen Beirat über aufgrund besonderer Dringlichkeit nachträglich eingebrachte Normungsvorhaben in Kenntnis zu setzen.

(2) Der Entwurf und das verabschiedete Arbeitsprogramm sind auf der Homepage der elektrotechnischen Normungsorganisation kostenfrei zugänglich zu machen.

§ 16f

§ 16f Zugang zu elektrotechnischen Normen und deren Veröffentlichung

Fassung: 28. Dezember 2022 bis laufend

Zugang zu elektrotechnischen Normen und deren Veröffentlichung

§ 16f. (1) Sofern der elektrotechnischen Normungsorganisation, unbeschadet des § 16g, an nationalen elektrotechnischen Normen Urheberrechte zustehen, richtet sich deren Umfang nach den Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 111/1936.

(2) Die elektrotechnische Normungsorganisation hat Stellen vorzusehen, an welchen die Möglichkeit einer unentgeltlichen Einsicht in nationale elektrotechnische Normen besteht. Diese Stellen sind auf der Homepage der elektrotechnischen Normungsorganisation zu veröffentlichen.

(3) Die elektrotechnische Normungsorganisation hat eine Datenbank zu führen, in der

(4) In der Datenbank sind bei allen elektrotechnischen Normen jedenfalls folgende Merkmale anzuführen:

(5) Diese Datenbank ist auf dem aktuellen Stand zu halten und über das Internet kostenfrei zugänglich zu machen.

§ 16g

§ 16g Verbindlicherklärung rein österreichischer elektrotechnischer Normen

Fassung: 1. Januar 2017 bis laufend

Verbindlicherklärung rein österreichischer elektrotechnischer Normen

§ 16g. Eine rein österreichische elektrotechnische Norm (§ 1 Abs. 2b Z 16 lit. a) kann durch Gesetz oder Verordnung zur Gänze oder teilweise verbindlich erklärt werden. Durch Bundesgesetz oder Verordnung eines Organs des Bundes verbindlich erklärte rein österreichische elektrotechnische Normen sind im Umfang ihrer Verbindlicherklärung zu veröffentlichen, damit die Norminhalte für die Betroffenen in gleicher Weise wie das Gesetz oder die Verordnung zugänglich sind. Die rein österreichische elektrotechnische Norm oder deren Teile sind sodann als Bestandteil der sie verbindlich erklärenden Rechtsvorschrift ein freies Werk im Sinne des § 7 Abs. 1 des Urheberrechtsgesetzes.

§ 16h

§ 16h Aufsicht

Fassung: 1. Januar 2017 bis laufend

Aufsicht

§ 16h. (1) Die elektrotechnische Normungsorganisation unterliegt der Aufsicht durch den Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft als Aufsichtsbehörde entsprechend den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.

(2) Sofern die elektrotechnische Normungsorganisation den mit der Befugnis verbundenen Aufgaben und Pflichten nicht nachkommt, stehen folgende aufsichtsrechtliche Maßnahmen zur Verfügung:

(3) Die elektrotechnische Normungsorganisation ist verpflichtet, der Aufsichtsbehörde alle im Rahmen der Aufsicht erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen unverzüglich zur Verfügung zu stellen.

(4) Sollte die elektrotechnische Normungsorganisation sich zur Erfüllung einzelner Aufgaben einer von ihr gegründeten Gesellschaft bedienen, so trägt die elektrotechnische Normungsorganisation die volle Verantwortung für die an die Tochtergesellschaft übertragenen Aufgaben, wobei gegebenenfalls gemäß § 16i vorzugehen ist. Unzulässig ist die Übertragung von Aufgaben, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Normenschaffung stehen.

(5) Die Aufsichtsbefugnisse der Vereinsbehörde werden nicht berührt.

§ 16i

§ 16i Widerruf der Befugnis

Fassung: 28. Dezember 2022 bis laufend

Widerruf der Befugnis

§ 16i. (1) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft kann unbeschadet der Vorschriften des § 68 AVG, BGBl. I Nr. 51/1991, die Befugnis gemäß § 16a Abs. 1 widerrufen, wenn

(2) Der Widerruf der Befugnis erfolgt mit Bescheid und ist auf der Homepage des Bundesministeriums für Arbeit und Wirtschaft zu veröffentlichen.

§ 16j

§ 16j Schlichtungsstelle

Fassung: 1. Januar 2019 bis laufend

Schlichtungsstelle

§ 16j. (1) Die elektrotechnische Normungsorganisation hat eine Schlichtungsstelle einzurichten, die auf Antrag angerufen werden kann.

(2) Der Schlichtungsstelle obliegt es, Entscheidungen der elektrotechnischen Normungsorganisation in folgenden Angelegenheiten zu überprüfen:

(3) Die Anträge sind bei der Schlichtungsstelle der elektrotechnischen Normungsorganisation schriftlich einzubringen. Der Antrag hat ein bestimmtes Begehren zu enthalten und die Gründe darzulegen, aufgrund derer der Antragsteller seine Interessen in Angelegenheiten gemäß Abs. 2 Z 1 bis 6 als beeinträchtigt erachtet. Der Vorsitzende der Schlichtungsstelle kann einem Antrag im Einzelfall aufschiebende Wirkung gewähren, wenn mit der unmittelbaren Umsetzung der gemäß Abs. 2 Z 1 bis 6 getroffenen Entscheidungen durch die elektrotechnische Normungsorganisation ein schwerer und nicht wieder gut zu machender Schaden oder sonstige nachteilige Folgen verbunden wären.

(4) Die Schlichtungsstelle hat nach Möglichkeit eine gütliche Einigung herbeizuführen und entscheidet durch Beschlüsse, die zu begründen sind.

(5) Eine Ausfertigung des Beschlusses der Schlichtungsstelle ist dem Antragsteller zu übermitteln und eine weitere ist der Aufsichtsbehörde zur Kenntnis zu bringen.

(6) Gegen den Beschluss der Schlichtungsstelle ist kein Rechtsmittel zulässig.

(7) Die elektrotechnische Normungsorganisation hat für die Schlichtungsstelle eine Verfahrensordnung festzulegen, die der Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedarf.

(8) Die Verfahrensordnung ist auf der Homepage der elektrotechnischen Normungsorganisation zu veröffentlichen.

(9) Die Bestimmungen der Streitschlichtung im Sinne des § 8 des Vereinsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 66/2002, bleiben hiervon unberührt.

§ 16k

§ 16k

Fassung: 28. Dezember 2022 bis laufend

§ 16l

§ 16l Gebarung

Fassung: 1. Januar 2017 bis laufend

Gebarung

§ 16l. (1) Die elektrotechnische Normungsorganisation hat die Sicherheit zu bieten, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen finanziellen Mittel aufzubringen.

(2) Für die Mitarbeit an der elektrotechnischen Normung darf von der elektrotechnischen Normungsorganisation kein Kosten- oder Teilnahmebeitrag gefordert werden.

(3) Der Bund leistet einen angemessenen Beitrag zur Finanzierung der elektrotechnischen Normung; er stellt der elektrotechnischen Normungsorganisation jährlich Mittel in Höhe von 400 000 Euro zur Verfügung.

(4) Die der elektrotechnischen Normungsorganisation gemäß Abs. 3 jährlich zur Verfügung gestellten Mittel, dienen als Beitrag des Bundes zur Finanzierung der Aufgaben der elektrotechnischen Normungsorganisation nach diesem Bundesgesetz sowie als pauschalierte Abgeltung folgender Zahlungspflichten:

(5) Die Prüfung der Verwendung der Mittel obliegt dem Rechnungshof.

(6) Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben hat die elektrotechnische Normungsorganisation die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu beachten.

(7) Erlischt die Befugnis der elektrotechnischen Normungsorganisation, gebühren die Mittel gemäß § 16l Abs. 3 und 4 nur nach Kalendermonaten anteilig.

§ 17

§ 17 Strafbestimmung

Fassung: 28. Dezember 2022 bis laufend

Strafbestimmung

§ 17. (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde oder der gem. §§ 170 oder 171 Mineralrohstoffgesetz-MinroG, BGBl. I Nr. 38/1999, zuständigen Behörde mit Geldstrafe

(2) Bei der Bemessung der Geldstrafe gemäß Abs. 1 ist auf die mit der begangenen Tat verbundene Gefährdung und darauf, ob die Tat gewerbsmäßig begangen wurde, Bedacht zu nehmen.

(3) Erfolgt die Anzeige durch die Behörde (§ 13), so kann mit der Anzeige zugleich ein Strafausmaß beantragt werden. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat in diesem Fall ohne Verzug, längstens jedoch binnen zwei Wochen, das Strafverfahren einzuleiten. Kommt die Bezirksverwaltungsbehörde im Verfahren zu der Ansicht, daß das Strafverfahren einzustellen oder eine niedrigere Strafe zu verhängen ist, als von der Behörde (§ 13) beantragt, so hat sie, bevor das Strafverfahren eingestellt oder der Bescheid erlassen wird, der Behörde (§ 13) Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Eine schriftliche Ausfertigung des Bescheides ist der Behörde (§ 13) in allen Fällen zuzustellen.

(4) Im Strafverfahren kommt der Behörde (§ 13) das Recht der Beschwerde zu. Gegen im Strafverfahren ergangene Erkenntnisse und Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes des Landes ist die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft befugt, zur Wahrung einer einheitlichen Rechtsprechung, Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

§ 18

§ 18

Fassung: 1. April 1993 bis laufend

§ 19

§ 19 Inkrafttreten und Aufhebung bestehender Rechtsvorschriften, Übergangsbestimmungen

Fassung: 28. Dezember 2022 bis laufend

Inkrafttreten und Aufhebung bestehender Rechtsvorschriften, Übergangsbestimmungen

§ 19. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. April 1993 in Kraft.

(2) Mit Ablauf des 31. März 1993 tritt das Elektrotechnikgesetz, BGBl. Nr. 57/1965 in der Fassung BGBl. Nr. 662/1983 sowie die Verordnung des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau vom 10. Jänner 1966 über die statistische Erfassung von Personenunfällen durch elektrischen Strom sowie durch Blitzschlag, BGBl. Nr. 5/1966, außer Kraft.

(3) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag an erlassen werden; sie treten jedoch frühestens mit 1. April 1993 in Kraft.

(4) Die Elektrotechnikverordnung 1990 ETV 1990, BGBl. Nr. 352, bleibt bis zum Inkrafttreten einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung als Bundesgesetz in Geltung.

(5) § 17 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(6) § 15 Abs. 3 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2012 tritt mit 1. September 2012 in Kraft.

(7) Dieses Bundesgesetz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 129/2015 tritt mit 20. April 2016 in Kraft.

(8) Die §§ 7a bis 7e, 9l Abs. 1, 20, 21 und 22 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 129/2015 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(9) § 3 Abs. 5 und 7 tritt mit 31. Dezember 2016 außer Kraft.

(10) Soweit im Abs. 13 nicht anders bestimmt, treten § 1 Abs. 2b Z 14 bis 20 und Abs. 7, § 2, § 3 Abs. 3, §§ 4 und 5, § 6 Abs. 1 und 3, § 7 Abs. 1, § 11, § 16 Abs. 1 bis 5 und Abs. 7 bis 9, § 16a, §16 b Abs. 1 bis 3 und 5, §§ 16c bis 16e, § 16f Abs. 1 bis 3, §§ 16g bis 16i, und § 16l in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 27/2017 mit 1. Jänner 2017 in Kraft.

(11) § 16b Abs. 4, § 16f Abs. 4 und 5 und die §§ 16j und 16k treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft.

(12) Die dem Österreichischen Verband für Elektrotechnik (OVE) gemäß § 3 Abs. 5 ETG 1992, BGBl. Nr. 106/1993, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 129/2015, eingeräumte Befugnis gilt als Befugnis gemäß § 16a Abs. 1, wenn sich der OVE spätestens bis 1. Jänner 2017 gegenüber dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft schriftlich verpflichtet, die die elektrotechnische Normungsorganisation betreffenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu erfüllen und eine Erklärung gemäß § 16a Abs. 7 abgibt.

(13) Verpflichtet sich der OVE nicht fristgerecht zur Erfüllung der die elektrotechnische Normungsorganisation betreffenden Bestimmungen gemäß Abs. 12 oder gibt er keine Erklärung gemäß § 16a Abs. 7 ab, so hat der OVE zum Zwecke einer geordneten Übergabe bis zur Erteilung der Befugnis gemäß § 16a Abs. 1 an einen anderen Verein, längstens jedoch bis 31. März 2018, seine Aufgaben nach Maßgabe der Bestimmungen des ETG 1992, BGBl. Nr. 106/1993, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 129/2015, weiterzuführen. Danach erlischt seine Befugnis. In diesem Fall darf vom OVE für die Mitarbeit an der elektrotechnischen Normung kein Kosten- oder Teilnahmebeitrag gefordert werden.

(14) Kommt der OVE bis zum 31. März 2018 der gemäß Abs. 12 zugesagten Verpflichtung nicht nach, hat er unbeschadet der Regelungen des Widerrufs gemäß § 16i bis zur Erteilung der Befugnis gemäß § 16a Abs. 1 an einen anderen Verein, längstens jedoch bis 31. März 2020, zum Zwecke einer geordneten Übergabe seine Aufgaben nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes weiterzuführen. Danach erlischt seine Befugnis.

(15) Erlischt die Befugnis des OVE gemäß Abs. 13 oder 14, hat der OVE der nachfolgenden elektrotechnischen Normungsorganisation im Sinne der geordneten Übergabe alle zur Fortführung der elektrotechnischen Normungstätigkeit notwendigen Informationen zur Verfügung zu stellen und hat die gemäß § 16a Abs. 1 neu befugte elektrotechnische Normungsorganisation aufgrund des öffentlichen Interesses an der Fortführung der elektrotechnischen Normungstätigkeit sowie am Zugang zu bestehenden elektrotechnischen Normen Anspruch auf Einräumung einer Zwangslizenz

(16) Mit dem der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 27/2017 folgenden Tag treten außer Kraft:

(17) Mit dem der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 204/2022 folgenden Tag treten außer Kraft:

(18) § 1 Abs. 7, § 2, § 3 Abs. 3, 4, 6 und 11, § 4 Abs. 2, § 5 Abs. 2 und 3, § 7 Abs. 1 und 2, Abs. 4 Z 1 bis 3 sowie Abs. 6, § 7a, § 7b Abs. 1 und Abs. 5 bis 7, § 7e Abs. 1 bis 3, § 8 Abs. 2 und 3, § 9h, § 9i Abs. 1, § 9j samt Überschrift, § 9l, § 10, § 11, § 13, § 14 Abs. 3, § 15 Abs. 1 und 2 sowie Abs. 6, 8 und 9, § 16 Abs. 1 bis 4, Abs. 6 und 9, § 16a Abs. 1 bis 3 und 6, § 16f Abs. 3, § 16i Abs. 1 und 2, § 16k Abs. 2, § 17 Abs. 1 Z 1 bis 3, § 17 Abs. 4, § 19 Abs. 17 und 19, § 19a samt Überschrift und § 20 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 204/2022 treten am Tag nach der Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig treten § 8 Abs. 5, § 9g samt Unterüberschrift, § 9k samt Überschrift und § 17 Abs. 1 Z 1 lit. h außer Kraft.

(19) § 13 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 204/2022 ist auf Marktüberwachungsverfahren anzuwenden, die nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängig werden. Verfahren, die zu diesem Zeitpunkt bereits anhängig sind, sind von der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft als zuständiger Marktüberwachungsbehörde fortzuführen.

§ 19a

§ 19a Evaluierung

Fassung: 28. Dezember 2022 bis laufend

Evaluierung

§ 19a. Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft hat die Auswirkungen der Ausübung von Befugnissen durch Befassung der Telekom-Control-Kommission gemäß den § 9j Abs. 6 und 8 auf die darin genannten Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft sowie der Telekom-Control-Kommission gemeinsam mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Finanzen nach Ablauf von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zu evaluieren.

§ 20

§ 20 Vollziehung

Fassung: 28. Dezember 2022 bis laufend

Vollziehung

§ 20. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit sich aus § 14 nichts anderes ergibt, die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft betraut.

(2) Das Einvernehmen mit in Betracht kommenden Bundesministerinnen bzw. Bundesministern ist, sofern dies nach der Art und Verwendung der elektrischen Anlage bzw. des elektrischen Betriebsmittels gemäß § 14 zutrifft, herzustellen.

(3) Mit der Vollziehung des § 9h Abs. 2 und § 10 ist, soweit es die Mitwirkung von Organen des Zollamts Österreich betrifft, die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft betraut.

(4) Mit der Vollziehung des § 9j Abs. 6 und 8 ist, soweit es die Telekom-Control-Kommission betrifft, die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft betraut.

(5) Mit der Vollziehung des § 9j Abs. 7 ist, soweit es die Mitwirkung der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes betrifft, die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft betraut.

(6) Mit der Vollziehung des § 9l Abs. 1 und 3 ist die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betraut.

§ 21

§ 21 Verweisungen, personenbezogene Bezeichnungen

Fassung: 7. November 2015 bis laufend

Verweisungen, personenbezogene Bezeichnungen

§ 21. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Bei in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.