§ 16g
§ 16g Verbindlicherklärung rein österreichischer elektrotechnischer Normen
Fassung: 1. Januar 2017 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 16g ETG 1992?
- Kernaussage§ 16g ETG 1992 behandelt "Verbindlicherklärung rein österreichischer elektrotechnischer Normen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Eine rein österreichische elektrotechnische Norm (§ 1 Abs. 2b Z 16 lit. a) kann durch Gesetz...
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Verbindlicherklärung rein österreichischer elektrotechnischer Normen
§ 16g. Eine rein österreichische elektrotechnische Norm (§ 1 Abs. 2b Z 16 lit. a) kann durch Gesetz oder Verordnung zur Gänze oder teilweise verbindlich erklärt werden. Durch Bundesgesetz oder Verordnung eines Organs des Bundes verbindlich erklärte rein österreichische elektrotechnische Normen sind im Umfang ihrer Verbindlicherklärung zu veröffentlichen, damit die Norminhalte für die Betroffenen in gleicher Weise wie das Gesetz oder die Verordnung zugänglich sind. Die rein österreichische elektrotechnische Norm oder deren Teile sind sodann als Bestandteil der sie verbindlich erklärenden Rechtsvorschrift ein freies Werk im Sinne des § 7 Abs. 1 des Urheberrechtsgesetzes.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 16g ETG 1992 in einfachen Worten?
§ 16g ETG 1992 behandelt "Verbindlicherklärung rein österreichischer elektrotechnischer Normen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 18. Januar 2017
- Fassung seit
- 1. Januar 2017
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 5. Oktober 2026 01:40
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 204/2022 (NR: GP XXVII RV 1673 AB 1729 S. 178. BR: AB 11092 S. 946.)
- BGBl. I Nr. 27/2017 (NR: GP XXV RV 1326 AB 1402 S. 157. BR: AB 9718 S. 863.)
- BGBl. I Nr. 129/2015 (NR: GP XXV RV 806 AB 832 S. 96. BR: AB 9455 S. 846.)
- BGBl. I Nr. 129/2013 (NR: GP XXIV RV 2244 AB 2262 S. 200. BR: AB 8966 S. 820.)
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