§ 16a
§ 16a Elektrotechnische Normungsorganisation
Fassung: 28. Dezember 2022 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 16a ETG 1992?
- Kernaussage§ 16a ETG 1992 behandelt "Elektrotechnische Normungsorganisation" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: ) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft kann mit Bescheid einem Verein, dessen...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Elektrotechnische Normungsorganisation
§ 16a. (1) ) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft kann mit Bescheid einem Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn ausgerichtet ist und der gewährleistet, dass die in den §§ 16a bis 16l festgelegten Anforderungen erfüllt werden, die Befugnis zur Schaffung und Veröffentlichung von nationalen elektrotechnischen Normen verleihen sowie den Auftrag erteilen, sämtliche Voraussetzungen zu schaffen und Maßnahmen zu treffen, die notwendig sind, um die Mitgliedschaft beim Europäischen Komitee für elektrotechnische Normung (CENELEC) und bei der Internationalen Elektrotechnischen Kommission (IEC) erwirken zu können. Die elektrotechnische Normungsorganisation hat sodann durch Antrag um diese Mitgliedschaften anzusuchen und in deren Rahmen insbesondere bei der Erarbeitung, Annahme und Veröffentlichung elektrotechnischer Normen mitzuwirken. Für den Fall, dass Aufgaben von CENELEC oder IEC ganz oder teilweise auf einen Rechtsnachfolger übergehen, hat die elektrotechnische Normungsorganisation alle Maßnahmen zu setzen, um ihre Tätigkeiten im Bereich der europäischen und internationalen elektrotechnische Normung durch die Mitgliedschaft bei der übernehmenden europäischen oder internationalen Normungsorganisation weiterhin wahrzunehmen.
(2) Die Befugnis gemäß Abs. 1 wird unbefristet erteilt. Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft hat der Europäischen Kommission gemäß Art. 27 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 diese elektrotechnische Normungsorganisation mitzuteilen.
(3) Der befugte Verein hat die nationalen elektrotechnischen Normen mit einer unterscheidungskräftigen Kurzbezeichnung zu versehen, welche der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft bekannt zu geben ist. Die vom befugten Verein gewählte Kurzbezeichnung ist auf der Homepage des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft zu veröffentlichen.
(4) Dieser Verein, im Folgenden als „elektrotechnische Normungsorganisation“ bezeichnet, ist für die Dauer der ihm erteilten Befugnis berechtigt, in Ausübung seiner durch dieses Bundesgesetz vorgeschriebenen Aufgaben das Bundeswappen der Republik Österreich zu führen.
(5) Solange die Befugnis gemäß Abs. 1 aufrecht ist, darf diese keinem anderen Verein verliehen werden.
(6) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft kann im Fall der Beendigung der Befugnis der elektrotechnischen Normungsorganisation auftragen, die Mitgliedschaft bei CENELEC und IEC oder ihren Rechtsnachfolgern unverzüglich zu beenden.
(7) Die Befugnis gemäß Abs. 1 kann nur erteilt werden, wenn der Verein in seinem Antrag unwiderruflich erklärt, bei Beendigung seiner Befugnis alle seine Rechte an nationalen elektrotechnischen Normen und an der Datenbank gemäß § 16f Abs. 3 bis 5 gegen Ersatz der durch die Übertragung entstehenden Kosten auf die nachfolgende elektrotechnische Normungsorganisation zu übertragen. Sofern zum Zeitpunkt der Beendigung der Befugnis oder der Auflösung des Vereins noch keine nachfolgende elektrotechnische Normungsorganisation designiert ist, sind diese Rechte an den Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft zu übertragen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 16a ETG 1992 in einfachen Worten?
§ 16a ETG 1992 behandelt "Elektrotechnische Normungsorganisation" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 28. Dezember 2022 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 27. Dezember 2022
- Fassung seit
- 28. Dezember 2022
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 5. Oktober 2026 01:40
Keine frühere Fassung im lokalen Cache. Der aktuelle RIS-Verweis bleibt als Originalquelle verknüpft.
RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.
Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 204/2022 (NR: GP XXVII RV 1673 AB 1729 S. 178. BR: AB 11092 S. 946.)
- BGBl. I Nr. 27/2017 (NR: GP XXV RV 1326 AB 1402 S. 157. BR: AB 9718 S. 863.)
- BGBl. I Nr. 129/2015 (NR: GP XXV RV 806 AB 832 S. 96. BR: AB 9455 S. 846.)
- BGBl. I Nr. 129/2013 (NR: GP XXIV RV 2244 AB 2262 S. 200. BR: AB 8966 S. 820.)
Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.
Rückverweise
Noch keine Rückverweise im lokalen Cache. Die Aktualisierung wurde im Hintergrund vorgemerkt; bis dahin werden ausschließlich lokal vorhandene Daten angezeigt.