§ 7d
§ 7d Meldepflichten der notifizierten Stellen
Fassung: 7. November 2015 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 7d ETG 1992?
- Kernaussage§ 7d ETG 1992 fasst Pflichten zusammen, die sich aus der Rechtsvorschrift ergeben.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die notifizierten Stellen haben der notifizierenden Behörde
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Meldepflichten der notifizierten Stellen
§ 7d. (1) Die notifizierten Stellen haben der notifizierenden Behörde
(2) Die notifizierten Stellen haben den übrigen Stellen, die aufgrund dieses Bundesgesetzes und den hierzu erlassenen Verordnungen notifiziert wurden, ähnlichen Konformitätsbewertungstätigkeiten nachgehen und dieselben Geräte abdecken, einschlägige Informationen über die negativen und auf Verlangen auch über die positiven Ergebnisse von Konformitätsbewertungen zu übermitteln.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 7d ETG 1992 in einfachen Worten?
§ 7d ETG 1992 fasst Pflichten zusammen, die sich aus der Rechtsvorschrift ergeben.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 7. November 2015 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 13. November 2015
- Fassung seit
- 7. November 2015
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 3. Oktober 2026 20:56
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 204/2022 (NR: GP XXVII RV 1673 AB 1729 S. 178. BR: AB 11092 S. 946.)
- BGBl. I Nr. 27/2017 (NR: GP XXV RV 1326 AB 1402 S. 157. BR: AB 9718 S. 863.)
- BGBl. I Nr. 129/2015 (NR: GP XXV RV 806 AB 832 S. 96. BR: AB 9455 S. 846.)
- BGBl. I Nr. 129/2013 (NR: GP XXIV RV 2244 AB 2262 S. 200. BR: AB 8966 S. 820.)
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