Bundesgesetze

Elektrotechnikgesetz 1992

Bundesgesetz über Sicherheitsmaßnahmen, Normalisierung und Typisierung auf dem Gebiete der Elektrotechnik (Elektrotechnikgesetz 1992 – ETG 1992)

ETG 1992BundesgesetzFassung seit 1. Januar 2017RIS-Stand 25. Januar 2024

RIS-Gesetzesnummer 10012241 · BGBl. Nr. 106/1993 · 95/01 Elektrotechnik · Original im RIS öffnen

§ 16l

§ 16l Gebarung

Fassung: 1. Januar 2017 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 16l ETG 1992?

  • Kernaussage§ 16l ETG 1992 behandelt "Gebarung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die elektrotechnische Normungsorganisation hat die Sicherheit zu bieten, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen finanziellen Mittel...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Gebarung

§ 16l. (1) Die elektrotechnische Normungsorganisation hat die Sicherheit zu bieten, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen finanziellen Mittel aufzubringen.

(2) Für die Mitarbeit an der elektrotechnischen Normung darf von der elektrotechnischen Normungsorganisation kein Kosten- oder Teilnahmebeitrag gefordert werden.

(3) Der Bund leistet einen angemessenen Beitrag zur Finanzierung der elektrotechnischen Normung; er stellt der elektrotechnischen Normungsorganisation jährlich Mittel in Höhe von 400 000 Euro zur Verfügung.

(4) Die der elektrotechnischen Normungsorganisation gemäß Abs. 3 jährlich zur Verfügung gestellten Mittel, dienen als Beitrag des Bundes zur Finanzierung der Aufgaben der elektrotechnischen Normungsorganisation nach diesem Bundesgesetz sowie als pauschalierte Abgeltung folgender Zahlungspflichten:

(5) Die Prüfung der Verwendung der Mittel obliegt dem Rechnungshof.

(6) Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben hat die elektrotechnische Normungsorganisation die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu beachten.

(7) Erlischt die Befugnis der elektrotechnischen Normungsorganisation, gebühren die Mittel gemäß § 16l Abs. 3 und 4 nur nach Kalendermonaten anteilig.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuBeurteilung, Schulpflicht und Teilnahme, Rechte und Pflichten
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Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 16l ETG 1992 in einfachen Worten?

§ 16l ETG 1992 behandelt "Gebarung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2017 bis laufend.

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Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
18. Januar 2017
Fassung seit
1. Januar 2017
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
5. Oktober 2026 01:40
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 204/2022 (NR: GP XXVII RV 1673 AB 1729 S. 178. BR: AB 11092 S. 946.)
  • BGBl. I Nr. 27/2017 (NR: GP XXV RV 1326 AB 1402 S. 157. BR: AB 9718 S. 863.)
  • BGBl. I Nr. 129/2015 (NR: GP XXV RV 806 AB 832 S. 96. BR: AB 9455 S. 846.)
  • BGBl. I Nr. 129/2013 (NR: GP XXIV RV 2244 AB 2262 S. 200. BR: AB 8966 S. 820.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

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