§ 6
§ 6 2. Persönliche Steuerpflicht.
Fassung: 31. Dezember 2004 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 6 Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955?
- Kernaussage§ 6 Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955 fasst Pflichten zusammen, die sich aus der Rechtsvorschrift ergeben.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Steuerpflicht ist gegeben
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
2. Persönliche Steuerpflicht.
§ 6. (1) Die Steuerpflicht ist gegeben
(2) Als Inländer im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten
(3) Soweit die Steuerpflicht im Ausland befindliche Grundstücke, Sachen, Forderungen gegen ausländische Schuldner oder Rechte, deren Übertragung an eine Eintragung in ausländische Bücher geknüpft ist, betrifft, ist auf Antrag die von dem ausländischen Staate aus Anlaß des Erbfalles erhobene Steuer bei Berechnung der Erbschaftssteuer als Nachlaßverbindlichkeit abzuziehen. Inwieweit statt dessen bei Gewährung der Gegenseitigkeit eine Anrechnung der ausländischen Steuer auf die inländische Steuer erfolgt, bestimmt das Bundesministerium für Finanzen.
(4) Ist im Falle des Abs. 1 Z. 1 ein Teil des Vermögens der inländischen Besteuerung auf Grund von Staatsverträgen entzogen, so ist die Steuer nach dem Steuersatze zu erheben, der dem ganzen Erwerb entspricht.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 6 Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955 in einfachen Worten?
§ 6 Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955 fasst Pflichten zusammen, die sich aus der Rechtsvorschrift ergeben.
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Gilt in dieser Darstellung von 31. Dezember 2004 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 13. Juni 2024
- Fassung seit
- 31. Dezember 2004
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 5. Oktober 2026 09:20
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 52/2009 (NR: GP XXIV RV 113 und Zu 113 AB 198 S. 21. BR: AB 8112 S. 771.)
- BGBl. I Nr. 85/2008 (NR: GP XXIII RV 549 und Zu 549 AB 612 S. 63. BR: 7951 AB 7970 S. 757.)
- BGBl. I Nr. 39/2007 (VfGH)
- BGBl. I Nr. 9/2007 (VfGH)
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