Bundesgesetze

Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955

Bundesgesetz vom 30. Juni 1955, betreffend die Erhebung einer Erbschafts- und Schenkungssteuer (Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955).

BundesgesetzFassung seit 21. Dezember 1985RIS-Stand 12. Juni 2024

RIS-Gesetzesnummer 10003850 · BGBl. Nr. 141/1955 · 32/06 Verkehrsteuern · Original im RIS öffnen

Art. 2

Art. 2 Artikel II

Fassung: 21. Dezember 1985 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in Art. 2 Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955?

  • KernaussageArt. 2 Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955 behandelt "Artikel II" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Art. I ist auf alle Sachverhalte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1985 verwirklicht werden.

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Artikel II

(Anm.: aus BGBl. Nr. 557/1985, zu §§ 14 und 15, BGBl. Nr. 141/1955)

Art. I ist auf alle Sachverhalte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1985 verwirklicht werden.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuÜbergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 2 Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955 in einfachen Worten?

Art. 2 Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955 behandelt "Artikel II" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 21. Dezember 1985 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
13. Juni 2024
Fassung seit
21. Dezember 1985
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
5. Oktober 2026 09:20
Frühere Fassungen
Was sich geändert hat

Automatischer Vergleich zur vorherigen lokalen Fassung: 3 neu erkannte Textstelle(n), 4 weggefallene Textstelle(n).

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 52/2009 (NR: GP XXIV RV 113 und Zu 113 AB 198 S. 21. BR: AB 8112 S. 771.)
  • BGBl. I Nr. 85/2008 (NR: GP XXIII RV 549 und Zu 549 AB 612 S. 63. BR: 7951 AB 7970 S. 757.)
  • BGBl. I Nr. 39/2007 (VfGH)
  • BGBl. I Nr. 9/2007 (VfGH)

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Verweise

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