Art. 2
Art. 2 Artikel II
Fassung: 21. Dezember 1985 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in Art. 2 Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955?
- KernaussageArt. 2 Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955 behandelt "Artikel II" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Art. I ist auf alle Sachverhalte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1985 verwirklicht werden.
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Artikel II
(Anm.: aus BGBl. Nr. 557/1985, zu §§ 14 und 15, BGBl. Nr. 141/1955)
Art. I ist auf alle Sachverhalte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1985 verwirklicht werden.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 2 Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955 in einfachen Worten?
Art. 2 Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955 behandelt "Artikel II" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 21. Dezember 1985 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 13. Juni 2024
- Fassung seit
- 21. Dezember 1985
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 5. Oktober 2026 09:20
- 13. Januar 1968 bis laufendRIS-Fassung öffnen
Automatischer Vergleich zur vorherigen lokalen Fassung: 3 neu erkannte Textstelle(n), 4 weggefallene Textstelle(n).
Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 52/2009 (NR: GP XXIV RV 113 und Zu 113 AB 198 S. 21. BR: AB 8112 S. 771.)
- BGBl. I Nr. 85/2008 (NR: GP XXIII RV 549 und Zu 549 AB 612 S. 63. BR: 7951 AB 7970 S. 757.)
- BGBl. I Nr. 39/2007 (VfGH)
- BGBl. I Nr. 9/2007 (VfGH)
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Verweise
Rückverweise
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