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Gesamte Rechtsvorschrift
§ 1
§ 1 I. TEIL.
Fassung: 1. August 2008 bis laufend
I. TEIL.
Steuerpflicht.
1. Gegenstand der Steuer.
§ 1. (1) Der Steuer nach diesem Bundesgesetz unterliegen
(2) Soweit nichts Besonderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften dieses Gesetzes über den Erwerb von Todes wegen auch für Schenkungen und Zweckzuwendungen, die Vorschriften über Schenkungen auch für Zweckzuwendungen unter Lebenden.
§ 2
§ 2
Fassung: 15. Juli 1955 bis laufend
§ 3
§ 3
Fassung: 15. Juli 1955 bis laufend
§ 4
§ 4
Fassung: 15. Juli 1955 bis laufend
§ 5
§ 5
Fassung: 15. Juli 1955 bis laufend
§ 6
§ 6 2. Persönliche Steuerpflicht.
Fassung: 31. Dezember 2004 bis laufend
2. Persönliche Steuerpflicht.
§ 6. (1) Die Steuerpflicht ist gegeben
(2) Als Inländer im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten
(3) Soweit die Steuerpflicht im Ausland befindliche Grundstücke, Sachen, Forderungen gegen ausländische Schuldner oder Rechte, deren Übertragung an eine Eintragung in ausländische Bücher geknüpft ist, betrifft, ist auf Antrag die von dem ausländischen Staate aus Anlaß des Erbfalles erhobene Steuer bei Berechnung der Erbschaftssteuer als Nachlaßverbindlichkeit abzuziehen. Inwieweit statt dessen bei Gewährung der Gegenseitigkeit eine Anrechnung der ausländischen Steuer auf die inländische Steuer erfolgt, bestimmt das Bundesministerium für Finanzen.
(4) Ist im Falle des Abs. 1 Z. 1 ein Teil des Vermögens der inländischen Besteuerung auf Grund von Staatsverträgen entzogen, so ist die Steuer nach dem Steuersatze zu erheben, der dem ganzen Erwerb entspricht.
§ 7
§ 7 I.
Fassung: 1. Januar 1991 bis laufend
I.
Steuerklasse I.
II.
Steuerklasse II.
Die Abkömmlinge der in der Steuerklasse I Z. 2 Genannten, die Abkömmlinge der an Kindes Statt angenommenen Personen jedoch nur dann, wenn sich die Wirkungen der Annahme an Kindes Statt auch auf die Abkömmlinge erstrecken.
III.
Steuerklasse III.
IV.
Steuerklasse IV.
V.
Steuerklasse V.
Alle übrigen Erwerber und die Zweckzuwendungen.
(2) Im Falle des § 3 Abs. 1 Z. 8 gilt als Geschenkgeber der zuletzt Berechtigte; in den Fällen des § 2 Abs. 2 Z. 1 und § 3 Abs. 1 Z. 7 ist der Besteuerung das Verwandtschaftsverhältnis des nach der Stiftungsurkunde entferntest Berechtigten zu dem Erblasser oder Geschenkgeber zugrunde zu legen, sofern die Stiftung wesentlich im Interesse einer Familie oder bestimmter Familien gemacht ist.
§ 8
§ 8 3. Berechnung der Steuer.
Fassung: 19. Dezember 2001 bis laufend
3. Berechnung der Steuer.
§ 8. (1) Die Steuer beträgt bei Erwerben
bis einschließlich
in der Steuerklasse
Euro
I
II
III
IV
V
7 300
2
4
6
8
14
14 600
2.5
5
7.5
10
16
29 200
3
6
9
12
18
43 800
3.5
7
10.5
14
20
58 400
4
8
12
16
22
73 000
5
10
15
20
26
109 500
6
12
18
24
30
146 000
7
14
21
28
34
219 000
8
16
24
32
38
365 000
9
18
27
36
42
730 000
10
20
30
40
46
1 095 000
11
21
32
42
48
1 460 000
12
22
34
44
51
2 920 000
13
23
36
46
54
4 380 000
14
24
38
48
57
und darüber
15
25
40
50
60
v. H. des Erwerbes.
(2) Die Steuer nach Abs. 1 ist in der Weise zu berechnen, daß von dem Wertbetrag des Erwerbes nach Abzug der Steuer nicht weniger erübrigt wird, als von dem höchsten Wertbetrage der nächstniedrigeren Stufe des Tarifes nach Abzug der nach dieser entfallenden Steuer.
(3) Die Steuer beträgt ohne Rücksicht auf die Höhe der Zuwendungen:
(4) Die sich nach den Abs. 1 und 2 oder nach dem Abs. 3 ergebende Steuer erhöht sich bei Zuwendungen
(5) Die sich nach den Abs. 1, 2 und 4 oder nach den Abs. 3 und 4 ergebende Steuer darf im Falle des Abs. 4 lit. a nicht weniger als 2 vH, im Falle des Abs. 4 lit. b nicht weniger als 3,5 vH des Wertes der erworbenen Grundstücke betragen.
(6) Wird durch die Zuwendung auch land- und forstwirtschaftliches Vermögen erworben, so ermäßigt sich die nach den Abs. 1, 2 und 4 errechnete Steuer, soweit sie auf land- und forstwirtschaftliches Vermögen entfällt, um 110 Euro.
§ 9
§ 9
Fassung: 15. Juli 1955 bis laufend
§ 10
§ 10
Fassung: 15. Juli 1955 bis laufend
§ 11
§ 11
Fassung: 15. Juli 1999 bis laufend
§ 12
§ 12 4. Steuerschuld und Steuerschuldner.
Fassung: 15. Juli 1955 bis laufend
4. Steuerschuld und Steuerschuldner.
§ 12. (1) Die Steuerschuld entsteht
(2) Im Falle der Aussetzung der Besteuerung nach § 30 gilt die Steuerschuld für den Erwerb des mit dem Nutzungsrecht belasteten Vermögens als mit dem Zeitpunkt des Erlöschens des Nutzungsrechtes entstanden.
(3) In den Fällen des Abs. 1 Z. 1 lit. a kann das Finanzamt vor Entstehung der Steuerschuld Sicherheitsleistung aus dem Nachlaß verlangen.
§ 13
§ 13
Fassung: 27. Juni 2001 bis laufend
§ 14
§ 14 5. Befreiungen und Ermäßigungen.
Fassung: 27. Juni 2001 bis laufend
5. Befreiungen und Ermäßigungen.
§ 14. (1) Bei der Berechnung der Steuer nach § 8 Abs. 1 oder § 8 Abs. 3 bleibt bei jedem Erwerb steuerfrei:
(2) In den Fällen, in denen sich die Besteuerung gemäß § 6 Abs. 1 Z. 2 auf das dort angeführte Vermögen beschränkt, beträgt der Steuerfreibetrag 110 Euro.
(3) Bei Schenkungen unter Lebenden zwischen Ehegatten bleiben neben dem Freibetrag nach Abs. 1 Z 1 7 300 Euro steuerfrei.
§ 15
§ 15
Fassung: 31. Dezember 2005 bis laufend
§ 15a
§ 15a
Fassung: 31. Dezember 2005 bis laufend
§ 16
§ 16
Fassung: 27. August 1994 bis laufend
§ 17
§ 17
Fassung: 15. Juli 1955 bis laufend
§ 18
§ 18 II. TEIL.
Fassung: 15. Juli 1955 bis laufend
II. TEIL.
Wertermittlung.
§ 18. Für die Wertermittlung ist, soweit in diesem Gesetze nichts anderes bestimmt ist, der Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld maßgebend.
§ 19
§ 19
Fassung: 31. Dezember 2004 bis laufend
§ 20
§ 20
Fassung: 13. Januar 1968 bis laufend
§ 21
§ 21
Fassung: 15. Juli 1955 bis laufend
§ 22
§ 22 III. TEIL.
Fassung: 15. Juli 1999 bis laufend
III. TEIL.
Veranlagung und Einhebung.
1. Steuererklärung.
§ 22. (1) Jeder der Steuer nach diesem Bundesgesetz unterliegende Erwerb ist vom Erwerber, bei einer Zweckzuwendung vom Beschwerten binnen einer Frist von drei Monaten nach erlangter Kenntnis von dem Anfall oder von dem Eintritt der Verpflichtung dem Finanzamt anzumelden. Diese Verpflichtung entfällt bei Rechtsvorgängen, für die gemäß § 23a eine Selbstberechnung der Steuer erfolgt.
(2) Erfolgt der steuerpflichtige Erwerb durch ein Rechtsgeschäft unter Lebenden, so ist zur Anmeldung auch derjenige verpflichtet, aus dessen Vermögen der Erwerb stammt.
§ 23
§ 23
Fassung: 15. Juli 1955 bis laufend
§ 23a
§ 23a 1a. Selbstberechnung der Schenkungssteuer durch Parteienvertreter
Fassung: 19. Dezember 2001 bis laufend
1a. Selbstberechnung der Schenkungssteuer durch Parteienvertreter
§ 23a. (1) Rechtsanwälte und Notare (Parteienvertreter) sind nach Maßgabe der Abs. 1 bis 5 befugt, die Steuer für die in § 3 und § 4 Z 2 bezeichneten Rechtsvorgänge, mit Ausnahme der Rechtsvorgänge im Sinne der § 3 Abs. 5 und § 15 Abs. 1 Z 9, als Bevollmächtigte eines Steuerschuldners selbst zu berechnen, wenn die Selbstberechnung innerhalb der Anmeldungsfrist (§ 22 Abs. 1) erfolgt. Die Anwendung der §§ 29 bis 31 ist im Falle einer Selbstberechnung der Schenkungssteuer ausgeschlossen. Für Grundstücksschenkungen unter einer Auflage sowie für Grundstücksschenkungen, die teils entgeltlich und teils unentgeltlich sind, ist eine Selbstberechnung nur dann zulässig, wenn auch die Grunderwerbsteuer vom Parteienvertreter selbst berechnet wird (§§ 11 bis 13 und 15 des Grunderwerbsteuergesetzes 1987).
(2) Parteienvertreter haben für Rechtsvorgänge, für die sie eine Selbstberechnung vornehmen, spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf den Kalendermonat (Anmeldungszeitraum), in dem die Selbstberechnung erfolgt, zweitfolgenden Kalendermonats eine Anmeldung über die selbst berechneten Rechtsvorgänge beim Finanzamt (§ 63 Abs. 2, § 64 Abs. 2 der Bundesabgabenordnung) vorzulegen. Die Selbstberechnung und Anmeldung hat elektronisch zu erfolgen. Ist über einen der in der elektronischen Anmeldung enthaltenen Rechtsvorgänge eine Urkunde errichtet worden, die in ein durch Bundesgesetz vorgesehenes Urkundenarchiv aufgenommen wurde, so ist der Abgabenbehörde der Zugriffscode zu dieser Urkunde bekannt zu geben. Die Abgabenbehörden sind berechtigt, auf diese Urkunde lesend zuzugreifen. Aus der Anmeldung muss sich ergeben, für welchen Steuerschuldner in welchem Ausmaß die Steuer und die Eintragungsgebühren nach dem Gerichtsgebührengesetz selbst berechnet und entrichtet wurden. Die Anmeldung gilt als Abgabenerklärung. Die Abgabenbehörden sind befugt, Prüfungen hinsichtlich sämtlicher in die Anmeldung aufzunehmenden Angaben durchzuführen.
(3) Ist über den Rechtsvorgang eine Schrift errichtet worden, so ist der Umstand der Selbstberechnung und der im automationsunterstützten Verfahren vergebene Ordnungsbegriff (Erfassungsnummer) zu vermerken. Der Parteienvertreter hat die Abschriften (Durchschriften) der Erklärungen (Abs. 6) und die Abschriften (Durchschriften, Gleichschriften) der über den Erwerbsvorgang ausgefertigten Schriften sieben Jahre aufzubewahren. Im Übrigen ist § 132 BAO anzuwenden.
(4) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, die elektronische Selbstberechnung und Anmeldung durch Verordnung näher zu regeln, soweit sich die Regelungen auf die gerichtlichen Eintragungsgebühren beziehen, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz.
(5) Die selbst berechnete Steuer ist spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten. Im Zweifel ist bei den betreffenden Steuerschuldnern eine verhältnismäßige Entrichtung anzunehmen. Eine gemäß § 201 der Bundesabgabenordnung festgesetzte Steuer hat den in Abs. 2 genannten Fälligkeitstag.
(6) Der Parteienvertreter ist befugt, unter Verwendung des amtlichen Vordrucks gegenüber dem Grundbuchsgericht je Rechtsvorgang zu erklären, daß eine Selbstberechnung der Schenkungssteuer vorgenommen worden ist und die Schenkungssteuer sowie die Eintragungsgebühr nach dem Gerichtsgebührengesetz gemäß Abs. 5 abgeführt werden. Auf der Selbstberechnungserklärung sind überdies anzugeben
(7) Der Parteienvertreter haftet für die Entrichtung der selbstberechneten Steuer.
(8) Das für die Erhebung der Steuer sachlich zuständige Finanzamt, von dessen Bereich aus der Parteienvertreter seine Berufstätigkeit vorwiegend ausübt, kann die Befugnisse gemäß Abs. 1 mit Bescheid aberkennen, wenn der Parteienvertreter vorsätzlich oder wiederholt grob fahrlässig die Bestimmungen der Abs. 1 bis 6 verletzt. Die Aberkennung kann für mindestens drei Jahre oder unbefristet erfolgen. Sie ist hinsichtlich des Amtsbereiches aller sachlich zuständigen Finanzämter wirksam. Von der Aberkennung sowie von deren Aufhebung sind die vier Präsidenten der Oberlandesgerichte zu verständigen. Bei unbefristeter Aberkennung kann frühestens fünf Jahre nach Aberkennung auf Antrag des Parteienvertreters der Aberkennungsbescheid aufgehoben werden, wenn glaubhaft ist, daß der Parteienvertreter in Hinkunft seinen abgabenrechtlichen Pflichten nachkommen wird.
(9) Stellt sich die Unrichtigkeit der Bemessungsgrundlage für die Selbstberechnung bei der Schenkungssteuer, von der eine gerichtliche Eintragungsgebühr abhängig ist, oder eine unrichtige Entrichtung der selbstberechneten Eintragungsgebühr nach dem Gerichtsgebührengesetz (Fehlbetrag nach § 4 Abs. 5a des Gerichtsgebührengesetzes) heraus, so hat das Finanzamt ohne unnötigen Aufschub dem Grundbuchsgericht die richtige Bemessungsgrundlage oder den zu entrichtenden Betrag an selbstberechneter Eintragungsgebühr mitzuteilen. Dies gilt sinngemäß, wenn eine Selbstberechnungserklärung ausgestellt worden ist, aber eine Selbstberechnung der Eintragungsgebühr unterblieben ist.
§ 24
§ 24 2. Pflichten Dritter.
Fassung: 19. Dezember 2001 bis laufend
2. Pflichten Dritter.
§ 24. (1) Die Gerichte haben, sofern eine Abhandlung stattfindet, dem Finanzamt die Todesfälle, die eröffneten letztwilligen Anordnungen und die Vornahme von Erbteilungen bekannt zu geben.
(2) Notare und Rechtsanwälte haben dem Finanzamt Abschriften der Niederschriften über die von ihnen beurkundeten Schenkungen und Zweckzuwendungen zu übermitteln. Ist es dem Notar oder Rechtsanwalt auf Grund seiner technischen Voraussetzungen zumutbar, so hat er die Anmeldung elektronisch zu übermitteln. Ist über den in der elektronischen Anmeldung enthaltenen Rechtsvorgang eine Urkunde errichtet worden, die in ein durch Bundesgesetz vorgesehenes Urkundenarchiv aufgenommen wurde, so ist der Abgabenbehörde der Zugriffscode zu dieser Urkunde bekannt zu geben. Die Abgabenbehörden sind berechtigt, auf diese Urkunde lesend zuzugreifen. Die über den Rechtsvorgang errichtete Urkunde ist nur über Verlangen der Abgabenbehörde vorzulegen; auf der Urkunde ist der im automationsunterstützten Verfahren vergebene Ordnungsbegriff (Erfassungsnummer) anzugeben. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, die Übermittlung der elektronischen Anmeldung mit Verordnung näher zu regeln.
§ 25
§ 25
Fassung: 8. Juli 2000 bis laufend
§ 26
§ 26
Fassung: 15. Juli 1955 bis laufend
§ 27
§ 27 3. Steuerfestsetzung.
Fassung: 15. Juli 1955 bis laufend
3. Steuerfestsetzung.
§ 27. Auf Grund der Steuererklärung ist der ihr entsprechende Betrag der Steuer vom Finanzamt vorläufig festzusetzen. Der festgesetzte Betrag wird binnen einem Monat nach der Zustellung des Steuerbescheides fällig.
§ 28
§ 28
Fassung: 27. Juni 2001 bis laufend
§ 29
§ 29
Fassung: 1. Mai 1996 bis laufend
§ 30
§ 30
Fassung: 15. Juli 1955 bis laufend
§ 31
§ 31
Fassung: 15. Juli 1955 bis laufend
§ 32
§ 32
Fassung: 15. Juli 1955 bis laufend
§ 33
§ 33 4. Erstattung.
Fassung: 30. April 2005 bis laufend
4. Erstattung.
§ 33. Die Steuer ist zu erstatten,
§ 34
§ 34 IV. TEIL.
Fassung: 18. Juni 2009 bis laufend
IV. TEIL.
Übergangs- und Schlußbestimmungen.
§ 34. (1)
(2) Artikel I des Bundesgesetzes vom 27. Mai 1952, BGBl. Nr. 108, bleibt unberührt.
(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist das Bundesministerium für Finanzen betraut.
Art. 1
Art. 1 Artikel 1
Fassung: 16. Februar 2005 bis laufend
Artikel 1
(Anm.: aus BGBl. I Nr. 8/2005, zu § 15, BGBl. Nr. 141/1955)
Durch dieses Bundesgesetz wird die Richtlinie 2003/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Juni 2003 über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (ABl. Nr. L 235 vom 23. September 2003, S 10) in Österreichisches Recht umgesetzt.
Art. 2
Art. 2 Artikel II
Fassung: 13. Januar 1968 bis laufend
Artikel II
(Anm.: aus BGBl. Nr. 15/1968, zu §§ 8, 14, 15, 16, 20 und 29, BGBl. Nr. 141/1955)
(1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind auf alle Vorgänge anzuwenden, für die die Steuerschuld nach dem 1. Jänner 1968 eintritt.
(2) (Anm.: Vollziehungsklausel des BG BGBl. Nr. 15/1968)
Art. 2
Art. 2 Artikel II
Fassung: 21. Dezember 1985 bis laufend
Artikel II
(Anm.: aus BGBl. Nr. 557/1985, zu §§ 14 und 15, BGBl. Nr. 141/1955)
Art. I ist auf alle Sachverhalte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1985 verwirklicht werden.
Art. 3
Art. 3 Schluß- und Übergangsbestimmungen
Fassung: 1. Januar 1991 bis laufend
Schluß- und Übergangsbestimmungen
(Anm.: aus BGBl. Nr. 656/1989, zu § 7 Abs. 1, BGBl. Nr. 141/1955)
1. Dieses Bundesgesetz tritt mit dem 1. Jänner 1991 in Kraft. Es ist anzuwenden, wenn der Erblasser nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gestorben ist.
2. § 45 des Generalsanitätsnormativums vom 2. Jänner 1770, Slg. 1152 Bd. 6, 87, und § 71 des Hofdekrets vom 30. Juni 1837, PGS 65 (Pestpolizeiordnung), werden aufgehoben.
3. Mit der Vollziehung des Art. I ist der Bundesminister für Justiz, mit der Vollziehung des Art. II der Bundesminister für Finanzen betraut.
Art. 5
Art. 5 Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955
Fassung: 13. Januar 1993 bis laufend
Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955
(Anm.: aus BGBl. Nr. 12/1993, zu § 15, BGBl. Nr. 141/1955)
Das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 41/1955, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 656/1989, wird wie folgt geändert:
Art. 8
Art. 8 Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz
Fassung: 27. August 1994 bis laufend
Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz
(Anm.: aus BGBl. Nr. 680/1994, zu § 15, BGBl. Nr. 141/1955)
Das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 694/1993, wird wie folgt geändert:
(Anm.: Z 1 bis 1a betreffen die Änderungen des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes)