Bundesgesetze

Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955

Bundesgesetz vom 30. Juni 1955, betreffend die Erhebung einer Erbschafts- und Schenkungssteuer (Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955).

BundesgesetzFassung seit 19. Dezember 2001RIS-Stand 12. Juni 2024

RIS-Gesetzesnummer 10003850 · BGBl. Nr. 141/1955 · 32/06 Verkehrsteuern · Original im RIS öffnen

§ 8

§ 8 3. Berechnung der Steuer.

Fassung: 19. Dezember 2001 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 8 Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955?

  • Kernaussage§ 8 Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955 behandelt "3. Berechnung der Steuer." und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Bezugszeitraum: Abs. 3, 4 lit. b und 5

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

3. Berechnung der Steuer.

§ 8. (1) Die Steuer beträgt bei Erwerben

bis einschließlich

in der Steuerklasse

Euro

I

II

III

IV

V

7 300

2

4

6

8

14

14 600

2.5

5

7.5

10

16

29 200

3

6

9

12

18

43 800

3.5

7

10.5

14

20

58 400

4

8

12

16

22

73 000

5

10

15

20

26

109 500

6

12

18

24

30

146 000

7

14

21

28

34

219 000

8

16

24

32

38

365 000

9

18

27

36

42

730 000

10

20

30

40

46

1 095 000

11

21

32

42

48

1 460 000

12

22

34

44

51

2 920 000

13

23

36

46

54

4 380 000

14

24

38

48

57

und darüber

15

25

40

50

60

v. H. des Erwerbes.

(2) Die Steuer nach Abs. 1 ist in der Weise zu berechnen, daß von dem Wertbetrag des Erwerbes nach Abzug der Steuer nicht weniger erübrigt wird, als von dem höchsten Wertbetrage der nächstniedrigeren Stufe des Tarifes nach Abzug der nach dieser entfallenden Steuer.

(3) Die Steuer beträgt ohne Rücksicht auf die Höhe der Zuwendungen:

(4) Die sich nach den Abs. 1 und 2 oder nach dem Abs. 3 ergebende Steuer erhöht sich bei Zuwendungen

(5) Die sich nach den Abs. 1, 2 und 4 oder nach den Abs. 3 und 4 ergebende Steuer darf im Falle des Abs. 4 lit. a nicht weniger als 2 vH, im Falle des Abs. 4 lit. b nicht weniger als 3,5 vH des Wertes der erworbenen Grundstücke betragen.

(6) Wird durch die Zuwendung auch land- und forstwirtschaftliches Vermögen erworben, so ermäßigt sich die nach den Abs. 1, 2 und 4 errechnete Steuer, soweit sie auf land- und forstwirtschaftliches Vermögen entfällt, um 110 Euro.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuBeurteilung, Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 8 Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955 in einfachen Worten?

§ 8 Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955 behandelt "3. Berechnung der Steuer." und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

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Zuletzt geändert am
13. Juni 2024
Fassung seit
19. Dezember 2001
Fassung bis
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Lokaler Stand
5. Oktober 2026 09:20
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  • BGBl. I Nr. 52/2009 (NR: GP XXIV RV 113 und Zu 113 AB 198 S. 21. BR: AB 8112 S. 771.)
  • BGBl. I Nr. 85/2008 (NR: GP XXIII RV 549 und Zu 549 AB 612 S. 63. BR: 7951 AB 7970 S. 757.)
  • BGBl. I Nr. 39/2007 (VfGH)
  • BGBl. I Nr. 9/2007 (VfGH)

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