Art. 8
Art. 8 Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz
Fassung: 27. August 1994 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in Art. 8 Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955?
- KernaussageArt. 8 Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955 behandelt "Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 694/1993, wird wie folgt geändert
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz
(Anm.: aus BGBl. Nr. 680/1994, zu § 15, BGBl. Nr. 141/1955)
Das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 694/1993, wird wie folgt geändert:
(Anm.: Z 1 bis 1a betreffen die Änderungen des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes)
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 8 Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955 in einfachen Worten?
Art. 8 Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955 behandelt "Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 27. August 1994 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 13. Juni 2024
- Fassung seit
- 27. August 1994
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 5. Oktober 2026 09:20
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 52/2009 (NR: GP XXIV RV 113 und Zu 113 AB 198 S. 21. BR: AB 8112 S. 771.)
- BGBl. I Nr. 85/2008 (NR: GP XXIII RV 549 und Zu 549 AB 612 S. 63. BR: 7951 AB 7970 S. 757.)
- BGBl. I Nr. 39/2007 (VfGH)
- BGBl. I Nr. 9/2007 (VfGH)
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Verweise
Rückverweise
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