§ 34
§ 34 IV. TEIL.
Fassung: 18. Juni 2009 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 34 Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955?
- Kernaussage§ 34 Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955 behandelt "IV. TEIL." und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Artikel I des Bundesgesetzes vom 27. Mai 1952, BGBl. Nr. 108, bleibt unberührt.
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
IV. TEIL.
Übergangs- und Schlußbestimmungen.
§ 34. (1)
(2) Artikel I des Bundesgesetzes vom 27. Mai 1952, BGBl. Nr. 108, bleibt unberührt.
(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist das Bundesministerium für Finanzen betraut.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 34 Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955 in einfachen Worten?
§ 34 Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955 behandelt "IV. TEIL." und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 18. Juni 2009 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 13. Juni 2024
- Fassung seit
- 18. Juni 2009
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 5. Oktober 2026 09:20
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 52/2009 (NR: GP XXIV RV 113 und Zu 113 AB 198 S. 21. BR: AB 8112 S. 771.)
- BGBl. I Nr. 85/2008 (NR: GP XXIII RV 549 und Zu 549 AB 612 S. 63. BR: 7951 AB 7970 S. 757.)
- BGBl. I Nr. 39/2007 (VfGH)
- BGBl. I Nr. 9/2007 (VfGH)
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Verweise
Rückverweise
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