Bundesgesetze

Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955

Bundesgesetz vom 30. Juni 1955, betreffend die Erhebung einer Erbschafts- und Schenkungssteuer (Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955).

BundesgesetzFassung seit 1. Januar 1991RIS-Stand 12. Juni 2024

RIS-Gesetzesnummer 10003850 · BGBl. Nr. 141/1955 · 32/06 Verkehrsteuern · Original im RIS öffnen

§ 7

§ 7 I.

Fassung: 1. Januar 1991 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 7 Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955?

  • Kernaussage§ 7 Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955 behandelt "I." und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Nach dem persönlichen Verhältnis des Erwerbers zum Erblasser werden die folgenden fünf Steuerklassen unterschieden

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

I.

Steuerklasse I.

II.

Steuerklasse II.

Die Abkömmlinge der in der Steuerklasse I Z. 2 Genannten, die Abkömmlinge der an Kindes Statt angenommenen Personen jedoch nur dann, wenn sich die Wirkungen der Annahme an Kindes Statt auch auf die Abkömmlinge erstrecken.

III.

Steuerklasse III.

IV.

Steuerklasse IV.

V.

Steuerklasse V.

Alle übrigen Erwerber und die Zweckzuwendungen.

(2) Im Falle des § 3 Abs. 1 Z. 8 gilt als Geschenkgeber der zuletzt Berechtigte; in den Fällen des § 2 Abs. 2 Z. 1 und § 3 Abs. 1 Z. 7 ist der Besteuerung das Verwandtschaftsverhältnis des nach der Stiftungsurkunde entferntest Berechtigten zu dem Erblasser oder Geschenkgeber zugrunde zu legen, sofern die Stiftung wesentlich im Interesse einer Familie oder bestimmter Familien gemacht ist.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuBeurteilung, Organisation, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 7 Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955 in einfachen Worten?

§ 7 Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955 behandelt "I." und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 1991 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
13. Juni 2024
Fassung seit
1. Januar 1991
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
5. Oktober 2026 09:20
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 52/2009 (NR: GP XXIV RV 113 und Zu 113 AB 198 S. 21. BR: AB 8112 S. 771.)
  • BGBl. I Nr. 85/2008 (NR: GP XXIII RV 549 und Zu 549 AB 612 S. 63. BR: 7951 AB 7970 S. 757.)
  • BGBl. I Nr. 39/2007 (VfGH)
  • BGBl. I Nr. 9/2007 (VfGH)

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Verweise

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