§ 14
§ 14 5. Befreiungen und Ermäßigungen.
Fassung: 27. Juni 2001 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 14 Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955?
- Kernaussage§ 14 Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955 behandelt "5. Befreiungen und Ermäßigungen." und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Bezugszeitraum: Abs. 1 Z 1, 2, und 3, Abs. 2, Abs. 3 ab 1. 1. 2002...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
5. Befreiungen und Ermäßigungen.
§ 14. (1) Bei der Berechnung der Steuer nach § 8 Abs. 1 oder § 8 Abs. 3 bleibt bei jedem Erwerb steuerfrei:
(2) In den Fällen, in denen sich die Besteuerung gemäß § 6 Abs. 1 Z. 2 auf das dort angeführte Vermögen beschränkt, beträgt der Steuerfreibetrag 110 Euro.
(3) Bei Schenkungen unter Lebenden zwischen Ehegatten bleiben neben dem Freibetrag nach Abs. 1 Z 1 7 300 Euro steuerfrei.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 14 Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955 in einfachen Worten?
§ 14 Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955 behandelt "5. Befreiungen und Ermäßigungen." und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Gilt in dieser Darstellung von 27. Juni 2001 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 13. Juni 2024
- Fassung seit
- 27. Juni 2001
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 5. Oktober 2026 09:20
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 52/2009 (NR: GP XXIV RV 113 und Zu 113 AB 198 S. 21. BR: AB 8112 S. 771.)
- BGBl. I Nr. 85/2008 (NR: GP XXIII RV 549 und Zu 549 AB 612 S. 63. BR: 7951 AB 7970 S. 757.)
- BGBl. I Nr. 39/2007 (VfGH)
- BGBl. I Nr. 9/2007 (VfGH)
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