§ 1
§ 1 I. TEIL.
Fassung: 1. August 2008 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 1 Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955?
- Kernaussage§ 1 Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955 behandelt "I. TEIL." und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Abgaben nach diesem Bundesgesetz werden für Vorgänge gemäß Abs. 1 Z 3, für die die Steuerschuld...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
I. TEIL.
Steuerpflicht.
1. Gegenstand der Steuer.
§ 1. (1) Der Steuer nach diesem Bundesgesetz unterliegen
(2) Soweit nichts Besonderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften dieses Gesetzes über den Erwerb von Todes wegen auch für Schenkungen und Zweckzuwendungen, die Vorschriften über Schenkungen auch für Zweckzuwendungen unter Lebenden.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 1 Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955 in einfachen Worten?
§ 1 Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955 behandelt "I. TEIL." und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. August 2008 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 18. Juni 2024
- Fassung seit
- 1. August 2008
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 5. Oktober 2026 09:20
Keine frühere Fassung im lokalen Cache. Der aktuelle RIS-Verweis bleibt als Originalquelle verknüpft.
RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.
Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 52/2009 (NR: GP XXIV RV 113 und Zu 113 AB 198 S. 21. BR: AB 8112 S. 771.)
- BGBl. I Nr. 85/2008 (NR: GP XXIII RV 549 und Zu 549 AB 612 S. 63. BR: 7951 AB 7970 S. 757.)
- BGBl. I Nr. 39/2007 (VfGH)
- BGBl. I Nr. 9/2007 (VfGH)
Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.
Rückverweise
Noch keine Rückverweise im lokalen Cache. Die Aktualisierung wurde im Hintergrund vorgemerkt; bis dahin werden ausschließlich lokal vorhandene Daten angezeigt.