Bundesgesetze

Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955

Bundesgesetz vom 30. Juni 1955, betreffend die Erhebung einer Erbschafts- und Schenkungssteuer (Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955).

BundesgesetzFassung seit 1. August 2008RIS-Stand 12. Juni 2024

RIS-Gesetzesnummer 10003850 · BGBl. Nr. 141/1955 · 32/06 Verkehrsteuern · Original im RIS öffnen

§ 1

§ 1 I. TEIL.

Fassung: 1. August 2008 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 1 Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955?

  • Kernaussage§ 1 Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955 behandelt "I. TEIL." und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Abgaben nach diesem Bundesgesetz werden für Vorgänge gemäß Abs. 1 Z 3, für die die Steuerschuld...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

I. TEIL.

Steuerpflicht.

1. Gegenstand der Steuer.

§ 1. (1) Der Steuer nach diesem Bundesgesetz unterliegen

(2) Soweit nichts Besonderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften dieses Gesetzes über den Erwerb von Todes wegen auch für Schenkungen und Zweckzuwendungen, die Vorschriften über Schenkungen auch für Zweckzuwendungen unter Lebenden.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuUnterricht, Rechte und Pflichten, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger ParagraphAnfang oder Ende der Rechtsvorschrift.
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Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 1 Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955 in einfachen Worten?

§ 1 Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955 behandelt "I. TEIL." und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. August 2008 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
18. Juni 2024
Fassung seit
1. August 2008
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
5. Oktober 2026 09:20
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 52/2009 (NR: GP XXIV RV 113 und Zu 113 AB 198 S. 21. BR: AB 8112 S. 771.)
  • BGBl. I Nr. 85/2008 (NR: GP XXIII RV 549 und Zu 549 AB 612 S. 63. BR: 7951 AB 7970 S. 757.)
  • BGBl. I Nr. 39/2007 (VfGH)
  • BGBl. I Nr. 9/2007 (VfGH)

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Verweise

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