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Gesamte Rechtsvorschrift
§ 1
§ 1 Einrichtung und Führung des Gebäude- und Wohnungsregisters
Fassung: 1. Januar 2010 bis laufend
Einrichtung und Führung des Gebäude- und Wohnungsregisters
§ 1. (1) Die Bundesanstalt Statistik Österreich (Bundesanstalt) hat für Zwecke der Bundesstatistik, Forschung und Planung ein zentrales Gebäude- und Wohnungsregister einzurichten und zu führen.
(2) Das Register ist so einzurichten, dass die in der Anlage angeführten Merkmale räumlich gegliedert für Zwecke gemäß Abs. 1 ausgewertet werden können.
(3) Weiters hat die Bundesanstalt für die Gemeinden die Daten des Registers gemäß Abs. 1, die die jeweilige Gemeinde betreffen, als lokales Gebäude- und Wohnungsregister für Zwecke der Verwaltung, Forschung und Planung zu führen.
(4) Die Bundesanstalt hat bei Bedarf als Dienstleister der Länder und Gemeinden im Gebäude- und Wohnungsregister eine gesonderte Datenbank (Energieausweisdatenbank) für die elektronische Registrierung von Energieausweisen unter Berücksichtigung folgender Anforderungen einzurichten:
(5) Der Bundesanstalt ist zur Abgeltung des Aufwandes für die Einrichtung und Wartung der Energieausweisdatenbank folgender pauschaler Kostenersatz zu leisten:
Die Jahrespauschalbeträge gemäß Z 1 lit. b und Z 2 lit. b unterliegen einer jährlichen Valorisierung nach dem von der Bundesanstalt veröffentlichten Verbraucherpreisindex 2005.
§ 2
§ 2 Begriffsbestimmungen
Fassung: 1. Januar 2010 bis laufend
Begriffsbestimmungen
§ 2. Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeuten:
§ 3
§ 3 Inhalt des Gebäude- und Wohnungsregisters
Fassung: 1. Januar 2010 bis laufend
Inhalt des Gebäude- und Wohnungsregisters
§ 3. Das Register hat folgende Registereinheiten zu enthalten:
§ 4
§ 4 Art der Datenerhebung für das Gebäude- und Wohnungsregister
Fassung: 1. Januar 2010 bis laufend
Art der Datenerhebung für das Gebäude- und Wohnungsregister
§ 4. (1) Die Daten für das Register gemäß § 3 sind auf folgende Arten zu erheben:
(2) Soweit Daten gemäß Abs. 1 Z 1 nicht im Adressregister zur Verfügung stehen, sind diese durch Beschaffung von Verwaltungsdaten bei den Gemeinden zu erheben.
(3) Zur laufenden Ergänzung, Änderung und Berichtigung des Registers hat der Bundesminister für Inneres der Bundesanstalt auf deren Verlangen in regelmäßigen Abständen Meldedaten, ausgenommen Identitätsdaten, aus dem Zentralen Melderegister unentgeltlich zu übermitteln.
§ 5
§ 5 Bereitstellung der Online-Applikation
Fassung: 1. März 2004 bis laufend
Bereitstellung der Online-Applikation
§ 5. Die Bundesanstalt hat den nach diesem Gesetz zur Übermittlung von Register- und Verwaltungsdaten verpflichteten Stellen unentgeltlich eine geeignete Online-Applikation (Adress-GWR-Online) für die Übermittlung der Daten zur Verfügung zu stellen. Die Online-Applikation ist so zu gestalten, dass sie die Erfordernisse einer gemeinsamen Meldeschiene für das Adressregister gemäß § 44 Abs. 3 Vermessungsgesetz, BGBl. Nr. 306/1968 und das Gebäude- und Wohnungsregister gemäß § 6 in umfassender und konsistenter Weise erfüllt.
§ 6
§ 6 Pflichten der Inhaber von Register- und Verwaltungsdaten
Fassung: 1. Januar 2010 bis laufend
Pflichten der Inhaber von Register- und Verwaltungsdaten
§ 6. (1) Über die gemäß § 5 bereit gestellte Online-Applikation sind der Bundesanstalt auf elektronischem Wege unentgeltlich zu übermitteln:
(2) Die Datenübermittlung gemäß § 4 Abs. 1 Z 4 und 5 durch die Gemeinden hat über die Online-Applikation gemäß § 5 zu erfolgen.
(3) Die Datenübermittlung durch den Bundesminister für Inneres gemäß Abs. 1 Z 3 und durch das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen gemäß Abs. 1 Z 4 kann je nach Zweckmäßigkeit auch auf anderem elektronischen Wege erfolgen.
§ 7
§ 7 Zugriffsrechte zum Register
Fassung: 1. Dezember 2018 bis laufend
Zugriffsrechte zum Register
§ 7. (1) Die Bundesanstalt hat den jeweiligen Gemeinden einen unentgeltlichen Online-Zugriff auf alle Daten des betreffenden lokalen Gebäude- und Wohnungsregisters gemäß § 1 Abs. 3 zur Wahrnehmung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben einzuräumen.
(2) Weiters hat die Bundesanstalt auf Verlangen über die Online-Applikation gemäß § 5 einen unentgeltlichen Online-Zugriff zur Wahrnehmung gesetzlicher Aufgaben nicht kommerzieller Art auf folgende Daten der lokalen Gebäude- und Wohnungsregister einzuräumen:
(3) Fallen mit der Einrichtung des Online-Zugriffes gemäß Abs. 2 Z 1 bis Z 5 bei der Bundesanstalt nachweislich zusätzliche Implementierungskosten an, so sind diese von dem, für den der Zugriff eingerichtet werden soll, der Bundesanstalt zu ersetzen.
(__________________
Anm. 1: „Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger“ ab 1.1.2020 ersetzt durch „Dachverband der Sozialversicherungsträger“, vgl. § 720 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, idF BGBl. I Nr. 100/2018)
§ 8
§ 8 Anonymisierung von personenbezogenen Daten
Fassung: 1. Januar 2010 bis laufend
Anonymisierung von personenbezogenen Daten
§ 8. Das Merkmal gemäß Abschnitt F Z 4 und Abschnitt H Z 5 der Anlage darf nach Eintritt der Voraussetzungen für die Beseitigung der Identitätsdaten gemäß § 15 Abs. 1 Bundesstatistikgesetz 2000 nur Bestandteil der lokalen Gebäude- und Wohnungsregister (§ 1 Abs. 3) sein. Die Daten der Gebäude, Wohnungen und sonstigen Nutzungseinheiten sind zu löschen, wenn diese untergegangen sind.
§ 9
§ 9 Erstellung von Baustatistiken
Fassung: 1. März 2004 bis laufend
Erstellung von Baustatistiken
§ 9. (1) Die Bundesanstalt hat auf Grundlage der Daten des Registers, zumindest quartalsweise, eine Statistik über die Bautätigkeit zu erstellen und diese gemäß § 30 Bundesstatistikgesetz 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, zu veröffentlichen.
(2) Die Bundesanstalt hat den jeweiligen Gemeinden die ihren Bereich betreffenden Daten der Baustatistik unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
§ 10
§ 10 Verweisungen auf andere Rechtsvorschriften
Fassung: 1. März 2004 bis laufend
Verweisungen auf andere Rechtsvorschriften
§ 10. Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, bezieht sich dieser Verweis auf die jeweils geltende Fassung.
§ 11
§ 11 In-Kraft-Treten, Übergangsbestimmungen
Fassung: 11. Januar 2013 bis laufend
In-Kraft-Treten, Übergangsbestimmungen
§ 11. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. März 2004 in Kraft.
(2) Die Bundesanstalt hat längstens bis 30. Juni 2004 das Register einzurichten und die Online-Applikation gemäß § 5 und den Online-Zugriff gemäß § 7 zur Verfügung zu stellen.
(3) Die Erstbefüllung des Gebäude- und Wohnungsregisters hat zu erfolgen:
(4) Bis zum 31. Mai 2004 hat
(5) Die Daten gemäß Anlage, Abschnitt F folgender Bauvorhaben sind bis 31. Mai 2005 der Bundesanstalt online zu übermitteln:
(6) §§ 1 bis 8 und die Anlage in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 125/2009, treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft. Die in § 4 Abs. 1 Z 2 und 4 angeführten Merkmale sind zu erheben, soweit diese ab dem 1. Jänner 2010 nach den landesrechtlichen Vorschriften in Bauverfahren anfallen oder von den Gemeinden nach dem Bewertungsgesetz, BGBl. Nr. 148/1955, für die Finanzbehörden zu ermitteln sind. Die Gemeinden haben die Merkmale der Gebäude, Wohnungen und sonstigen Nutzungseinheiten, die zum 31. Dezember 2009 im Gebäude- und Wohnungsregister bereits eingetragen sind, erst im Anlassfall den Abschnitten C bis G der Anlage in der Fassung 1. Jänner 2010 anzupassen, soweit diese im Anlassfall nach den landesrechtlichen Vorschriften im Bauverfahren anfallen oder die Gemeinden nach dem Bewertungsgesetz, BGBl. Nr. 148/1955, für die Finanzbehörden zu erheben haben. Für die Länder, in denen die landesrechtlichen Vorschriften gemäß § 1 Abs. 4 und § 7 Abs. 2 Z 7 zum 1. Jänner 2010 noch nicht in Kraft sind, gilt bis zum Inkrafttreten dieser Regelungen abweichend Folgendes:
(7) Wenn nach den landesrechtlichen Vorschriften in einem Land in Bauverfahren alle Merkmale gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 und 4 zu erheben sind, hat die Bundesanstalt diese Merkmale durch Befragung bei den Eigentümern bzw. Hausverwaltungen der in diesem Land gelegenen Gebäude, Wohnungen und sonstigen Nutzungseinheiten zwecks Eingabe in das Gebäude- und Wohnungsregister zu erheben, soweit sie noch nicht im Gebäude- und Wohnungsregister erfasst sind. Die Bundesanstalt hat für diesen Zweck Erhebungsformulare aufzulegen und vorzusorgen, dass die Auskunftserteilung auch auf elektronischem Wege erfolgen kann. Die Bundesanstalt hat eine entsprechend dem Umfang der zu erhebenden Merkmale angemessene Frist zur Auskunftserteilung festzulegen. Bei der Erhebung findet das Bundesstatistikgesetz 2000 Anwendung und es besteht Auskunftspflicht gemäß § 9 Z 1 leg. cit. Die Grundbuchsgerichte, Finanzbehörden und Gemeinden sind auf Verlangen der Bundesanstalt verpflichtet, bei der Ermittlung und Zuordnung der Eigentümer und Hausverwaltungen zu den Gebäuden, Wohnungen und sonstigen Nutzungseinheiten mitzuwirken. Die Erhebung ist von der Bundesanstalt innerhalb eines Jahres nach Vorliegen der hierfür erforderlichen Daten der Eigentümer und Hausverwaltungen durchzuführen.
(8) § 7 Abs. 2 Z 4 bis 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 1/2013 tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft.
§ 12
§ 12 Vollziehung
Fassung: 1. März 2004 bis laufend
Vollziehung
§ 12. Mit der Vollziehung dieses Gesetzes sind betraut:
Art. 5
Art. 5 Artikel 5
Fassung: 11. Januar 2013 bis laufend
Artikel 5
Vollziehungsmaßnahmen
(Anm.: Zu § 7, BGBl. I Nr. 9/2004)
§ 1. Verordnungen zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes können bereits von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag an erlassen werden. Gleiches gilt für Richtlinien und sonstige organisatorische und technische Maßnahmen zur Vorbereitung der zeitgerechten Umsetzung dieses Bundesgesetzes. Die Verordnungen und Richtlinien dürfen jedoch nicht vor den durchzuführenden Gesetzesbestimmungen in Wirksamkeit gesetzt werden.
Anl. 1
Anl. 1
Fassung: 1. Januar 2010 bis laufend