§ 84
§ 84 Gebühren
Fassung: 1. März 2026 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 84 BVergGKonz 2018?
- Kernaussage§ 84 BVergGKonz 2018 behandelt "Gebühren" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 97 Öffentliches Auftragswesen
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Gebühren
§ 84. (1) Für Anträge gemäß den §§ 86 Abs. 1, 94 Abs. 1 und 97 Abs. 1 und 2 hat der Antragsteller nach Maßgabe der folgenden Absätze jeweils eine Pauschalgebühr zu entrichten.
(2) Die Pauschalgebühr für Anträge gemäß § 94 Abs. 1 beträgt 100 Euro.
(3) Die Pauschalgebühr für Anträge gemäß § 86 Abs. 1 sowie § 97 Abs. 1 und 2 wird durch Gebührenkategorien abhängig vom geschätzten Auftragswert bzw. Auftragswert nach Maßgabe folgender Tabelle bestimmt:
Gebühren-kategorie
Geschätzter Auftragswert bzw. Auftragswert in Euro
Gebühr in Euro
größer als
kleiner gleich
1
0
500 000
400
2
500 000
1 500 000
2 000
3
1 500 000
Betrag gemäß § 11 Abs. 1*)
5 500
4
Betrag gemäß § 11 Abs. 1*)
15 000 000
15 000
5
15 000 000
50 000 000
25 000
6
50 000 000
(keine Begrenzung)
50 000
(4) Bezieht sich ein Antrag auf die Vergabe eines Loses, bestimmt sich die Gebührenkategorie gemäß Abs. 3 nach dem geschätzten Wert bzw. dem Wert des Loses.
(5) Die Höhe der zu entrichtenden Pauschalgebühr gemäß Abs. 3 reduziert sich
(6) Sind für den Antragsteller aus vom Auftraggeber zur Verfügung stehenden Unterlagen die für die Gebührenberechnung notwendigen Informationen gemäß Abs. 3 nicht ersichtlich, hat der Antragsteller eine Pauschalgebühr in Höhe der Gebührenkategorie 1 gemäß Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 5 zu entrichten. Für Anträge gemäß § 86 Abs. 1 sowie § 97 Abs. 1 und 2, die eine Behauptung gemäß § 80 Abs. 2 enthalten, und für allfällige Anträge, die infolge von gemäß § 80 Abs. 2 bis 5 erlangten Informationen in der Beschwerde gestellt werden, hat der Antragsteller einmalig eine Pauschalgebühr in Höhe der Gebührenkategorie 4 zu entrichten.
(7) Enthält die Ausschreibung oder die Bekanntgabe eine unrichtige Gebührenkategorie gilt Folgendes:
(8) Die Höhe der zu entrichtenden Pauschalgebühr gemäß Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 5 bis 7 reduziert sich um 25% wenn der Antrag vor Durchführung der mündlichen Verhandlung oder, wenn keine mündliche Verhandlung durchgeführt wird, vor Erlassung des Erkenntnisses oder Beschlusses zurückgezogen wird. Bereits entrichtete Mehrbeträge sind zurückzuerstatten.
(9) War dem Antragsteller die Entrichtung der Pauschalgebühr in ordnungsgemäßer Höhe aufgrund missbräuchlich unterbliebener oder missbräuchlich falscher Angaben durch den Auftraggeber nicht möglich, ist der Differenzbetrag zwischen der korrekt zu entrichtenden Pauschalgebühr gemäß Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 5 und der aufgrund den Abs. 6 in Verbindung mit Abs. 5 bzw. Abs. 7 in Verbindung mit Abs. 5 tatsächlich entrichteten Pauschalgebühr dem Bundesverwaltungsgericht vom Auftraggeber zu erstatten.
(10) Bieter- und Arbeitsgemeinschaften haben die Pauschalgebühr nur einmal zu entrichten.
(11) Die Gebührenschuld entsteht im Zeitpunkt der Einbringung des Antrages; die Gebühr wird mit diesem Zeitpunkt fällig.
(12) Die Pauschalgebühren sind durch Barzahlung, Einzahlung mit Erlagschein oder mittels Bankomatkarte oder Kreditkarte zu entrichten. Für die Entrichtung mittels Bankomatkarte oder Kreditkarte hat das Bundesverwaltungsgericht die technisch-organisatorischen Voraussetzungen festzulegen und entsprechend bekannt zu machen.
(13) Für Anträge gemäß Abs. 1 und die Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht fallen keine Gebühren nach dem Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957, an.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 84 BVergGKonz 2018 in einfachen Worten?
§ 84 BVergGKonz 2018 behandelt "Gebühren" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. März 2026 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 27. Februar 2026
- Fassung seit
- 1. März 2026
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 3. Oktober 2026 21:57
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RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.
Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 8/2026 (NR: GP XXVIII RV 302 AB 316 S. 57. BR: AB 11748 S. 984.)
- BGBl. I Nr. 100/2018 (NR: GP XXVI RV 329 AB 413 S. 57. BR: 10079 AB 10082 S. 888.)
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