§ 56a
§ 56a Besondere Bestimmungen betreffend die Energieeffizienz bei Dienstleistungskonzessionen im Oberschwellenbereich
Fassung: 1. März 2026 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 56a BVergGKonz 2018?
- Kernaussage§ 56a BVergGKonz 2018 behandelt "Besondere Bestimmungen betreffend die Energieeffizienz bei Dienstleistungskonzessionen im Oberschwellenbereich" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Aufträge des Bundes nur insoweit, wie ihre Anwendung nicht im Gegensatz zu der Art.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 97 Öffentliches Auftragswesen
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Besondere Bestimmungen betreffend die Energieeffizienz bei Dienstleistungskonzessionen im Oberschwellenbereich
§ 56a. (1) Der Auftraggeber hat bei der Vergabe von Dienstleistungskonzessionen im Oberschwellenbereich sicherzustellen, dass bei der Erbringung der betreffenden Dienstleistungskonzessionen ausschließlich Waren verwendet werden, die die in Anhang IX genannten Anforderungen an die Energieeffizienz erfüllen, außer dies ist technisch nicht durchführbar. Diese Anforderung gilt nur für neue Waren, die von Dienstleistern ausschließlich oder teilweise zur Erbringung der betreffenden Dienstleistungskonzessionen erworben werden.
(2) Die Verpflichtung gemäß Abs. 1 gilt nicht, wenn sie die öffentliche Sicherheit untergraben oder die Reaktion auf Notlagen im Bereich der öffentlichen Gesundheit beeinträchtigt würden. Die Verpflichtung gemäß Abs. 1 gilt für Aufträge des Bundes nur insoweit, wie ihre Anwendung nicht im Gegensatz zu der Art und dem Hauptziel der Tätigkeiten des Bundesheeres steht.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 56a BVergGKonz 2018 in einfachen Worten?
§ 56a BVergGKonz 2018 behandelt "Besondere Bestimmungen betreffend die Energieeffizienz bei Dienstleistungskonzessionen im Oberschwellenbereich" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Für wen ist § 56a BVergGKonz 2018 relevant?
Für Aufträge des Bundes nur insoweit, wie ihre Anwendung nicht im Gegensatz zu der Art.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. März 2026 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 27. Februar 2026
- Fassung seit
- 1. März 2026
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 8/2026 (NR: GP XXVIII RV 302 AB 316 S. 57. BR: AB 11748 S. 984.)
- BGBl. I Nr. 100/2018 (NR: GP XXVI RV 329 AB 413 S. 57. BR: 10079 AB 10082 S. 888.)
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