Bundesgesetze

Bundesvergabegesetz Konzessionen 2018

Bundesgesetz über die Vergabe von Konzessionsverträgen (Bundesvergabegesetz Konzessionen 2018 – BVergGKonz 2018)

BVergGKonz 2018BundesgesetzFassung seit 18. Oktober 2018RIS-Stand 21. Juli 2026

RIS-Gesetzesnummer 20010294 · BGBl. I Nr. 65/2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2026 · 97 Öffentliches Auftragswesen · Original im RIS öffnen

§ 110

§ 110 Meldepflichten bei Baukonzessionen

Fassung: 18. Oktober 2018 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 110 BVergGKonz 2018?

  • Kernaussage§ 110 BVergGKonz 2018 fasst Pflichten zusammen, die sich aus der Rechtsvorschrift ergeben.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 97 Öffentliches Auftragswesen

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Meldepflichten bei Baukonzessionen

§ 110. (1) Unmittelbar nach Erteilung des Zuschlages einer Baukonzession, deren Wert 1 Million Euro übersteigt, hat der Auftraggeber elektronisch mittels Webanwendung folgende Daten in die Baustellendatenbank (§ 31a des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes – BUAG, BGBl. Nr. 414/1972) der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse einzutragen:

(2) Auftraggeber haben überdies elektronisch mittels Webanwendung folgende Daten in die Baustellendatenbank der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse einzutragen:

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 110 BVergGKonz 2018 in einfachen Worten?

§ 110 BVergGKonz 2018 fasst Pflichten zusammen, die sich aus der Rechtsvorschrift ergeben.

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Gilt in dieser Darstellung von 18. Oktober 2018 bis laufend.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
5. September 2018
Fassung seit
18. Oktober 2018
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
5. Oktober 2026 06:16
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 8/2026 (NR: GP XXVIII RV 302 AB 316 S. 57. BR: AB 11748 S. 984.)
  • BGBl. I Nr. 100/2018 (NR: GP XXVI RV 329 AB 413 S. 57. BR: 10079 AB 10082 S. 888.)

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