Bundesgesetze

Bundesvergabegesetz Konzessionen 2018

Bundesgesetz über die Vergabe von Konzessionsverträgen (Bundesvergabegesetz Konzessionen 2018 – BVergGKonz 2018)

BVergGKonz 2018BundesgesetzFassung seit 21. August 2018RIS-Stand 21. Juli 2026

RIS-Gesetzesnummer 20010294 · BGBl. I Nr. 65/2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2026 · 97 Öffentliches Auftragswesen · Original im RIS öffnen

§ 66

§ 66 Prüfung der Angebote und Ausscheiden von Angeboten

Fassung: 21. August 2018 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 66 BVergGKonz 2018?

  • Kernaussage§ 66 BVergGKonz 2018 regelt eine Prüfung oder den Nachweis, dass bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 97 Öffentliches Auftragswesen

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

2. Unterabschnitt

Prüfung der Angebote und Ausscheiden von Angeboten

Allgemeine Bestimmungen

§ 66. Die Prüfung und Beurteilung eines Angebotes ist nur solchen Personen zu übertragen, welche die fachlichen Voraussetzungen hierfür erfüllen. Erforderlichenfalls sind unbefangene und von den Bietern unabhängige Sachverständige beizuziehen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel2. Unterabschnitt
Gehört thematisch zuBeurteilung, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger Paragraph§ 65 Öffnung der Angebote

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 66 BVergGKonz 2018 in einfachen Worten?

§ 66 BVergGKonz 2018 regelt eine Prüfung oder den Nachweis, dass bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.

Was hat die Bestimmung mit Leistungsbeurteilung zu tun?

Die Bestimmung kann für Fragen rund um Beurteilung, Leistungsfeststellung, Noten oder Prüfungsergebnisse relevant sein. Entscheidend ist der konkrete Absatz und die dazu passende Fassung.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 21. August 2018 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
5. September 2018
Fassung seit
21. August 2018
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
3. Oktober 2026 21:57
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 8/2026 (NR: GP XXVIII RV 302 AB 316 S. 57. BR: AB 11748 S. 984.)
  • BGBl. I Nr. 100/2018 (NR: GP XXVI RV 329 AB 413 S. 57. BR: 10079 AB 10082 S. 888.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

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