§ 67
§ 67 Vorgehen bei der Prüfung
Fassung: 21. August 2018 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 67 BVergGKonz 2018?
- Kernaussage§ 67 BVergGKonz 2018 regelt eine Prüfung oder den Nachweis, dass bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 97 Öffentliches Auftragswesen
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Vorgehen bei der Prüfung
§ 67. (1) Die Prüfung der Angebote erfolgt in technischer und wirtschaftlicher Hinsicht nach den in der Ausschreibung festgelegten Kriterien.
(2) Bei Angeboten, die für eine Zuschlagserteilung in Betracht kommen, ist im Einzelnen zu prüfen:
(3) Wird dem Auftraggeber ein Angebot unterbreitet, dem zufolge eine innovative Lösung mit außergewöhnlich hoher funktioneller Leistungsfähigkeit vorgeschlagen wird, die ein seiner Sorgfaltspflicht nachkommender Auftraggeber nicht vorhersehen konnte, so kann der Auftraggeber ausnahmsweise die Reihenfolge der gemäß § 55 Z 6 festgelegten Zuschlagskriterien ändern, um dieser innovativen Lösung Rechnung zu tragen. Die Änderung der Reihenfolge darf nicht zu Diskriminierung von Unternehmern führen.
(4) Ändert der Auftraggeber gemäß Abs. 3 die Reihenfolge der Zuschlagskriterien, so hat er alle Bieter über die geänderte Reihenfolge zu unterrichten und veröffentlicht unter Einhaltung der Frist des § 42 Abs. 1 eine neue Bekanntmachung.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 67 BVergGKonz 2018 in einfachen Worten?
§ 67 BVergGKonz 2018 regelt eine Prüfung oder den Nachweis, dass bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 21. August 2018 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 5. September 2018
- Fassung seit
- 21. August 2018
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 3. Oktober 2026 21:57
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 8/2026 (NR: GP XXVIII RV 302 AB 316 S. 57. BR: AB 11748 S. 984.)
- BGBl. I Nr. 100/2018 (NR: GP XXVI RV 329 AB 413 S. 57. BR: 10079 AB 10082 S. 888.)
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