Bundesgesetze

Bundesvergabegesetz Konzessionen 2018

Bundesgesetz über die Vergabe von Konzessionsverträgen (Bundesvergabegesetz Konzessionen 2018 – BVergGKonz 2018)

BVergGKonz 2018BundesgesetzFassung seit 1. März 2026RIS-Stand 21. Juli 2026

RIS-Gesetzesnummer 20010294 · BGBl. I Nr. 65/2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2026 · 97 Öffentliches Auftragswesen · Original im RIS öffnen

§ 79

§ 79 Verfahrenshilfe

Fassung: 1. März 2026 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 79 BVergGKonz 2018?

  • Kernaussage§ 79 BVergGKonz 2018 beschreibt einen Verfahrensschritt und die dafür maßgeblichen Voraussetzungen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 97 Öffentliches Auftragswesen

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Verfahrenshilfe

§ 79. (1) Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist unmittelbar beim Bundesverwaltungsgericht einzubringen. Dem Antrag sind jene Unterlagen beizulegen, aus denen hervorgeht, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht offenbar mutwillig oder aussichtslos ist. Der Antrag kann ab Beginn der in § 87 bzw. in § 98 Abs. 2 festgelegten Frist für die Geltendmachung der betreffenden Rechtswidrigkeit gestellt werden. Ein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung eines Nachprüfungsantrages gilt zugleich als Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung eines Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung.

(2) § 8a Abs. 7 erster Satz VwGVG gilt mit der Maßgabe, dass die Frist für die Einbringung des Nachprüfungsantrages, des Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung oder des Feststellungsantrages mit dem Zeitpunkt zu laufen beginnt, in dem der Beschluss über die Bestellung des Rechtsanwaltes zum Vertreter und die für die Erfüllung seiner Aufgaben im gerichtlichen Verfahren erforderlichen Unterlagen diesem zugestellt sind.

(3) § 88 Abs. 3 und 4 bzw. § 98 Abs. 3 sind sinngemäß auf den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe anzuwenden. Wurde die Verfahrenshilfe zur Einbringung eines Nachprüfungsantrages bewilligt, erstreckt sich die Verfahrenshilfe im Fall des § 88 Abs. 3 bzw. des § 97 Abs. 4 auch auf das Feststellungsverfahren.

(4) Über einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist unverzüglich zu entscheiden.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel10. Abschnitt
Gehört thematisch zuBeurteilung, Verfahren und Zuständigkeit, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger Paragraph§ 78 Zuständigkeit
Nächster Paragraph§ 80 Auskunftspflicht

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 79 BVergGKonz 2018 in einfachen Worten?

§ 79 BVergGKonz 2018 beschreibt einen Verfahrensschritt und die dafür maßgeblichen Voraussetzungen.

Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?

Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. März 2026 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
27. Februar 2026
Fassung seit
1. März 2026
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

Frühere Fassungen werden hier derzeit nicht angezeigt. Das RIS-Original ist verknüpft.

Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 8/2026 (NR: GP XXVIII RV 302 AB 316 S. 57. BR: AB 11748 S. 984.)
  • BGBl. I Nr. 100/2018 (NR: GP XXVI RV 329 AB 413 S. 57. BR: 10079 AB 10082 S. 888.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Rückverweise

Entscheidungen 0Gesetze 0Treffer 0

Keine weiteren Verweise verfügbar.