§ 108
§ 108 Änderungen von Verträgen während ihrer Laufzeit
Fassung: 1. März 2026 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 108 BVergGKonz 2018?
- Kernaussage§ 108 BVergGKonz 2018 behandelt "Änderungen von Verträgen während ihrer Laufzeit" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 97 Öffentliches Auftragswesen
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Änderungen von Verträgen während ihrer Laufzeit
§ 108. (1) Wesentliche Änderungen von Konzessionsverträgen während ihrer Laufzeit sind nur nach einer erneuten Durchführung eines Konzessionsvergabeverfahrens zulässig. Eine Änderung eines Konzessionsvertrages ist wesentlich, wenn sie dazu führt, dass sich der Konzessionsvertrag erheblich vom ursprünglichen Konzessionsvertrag unterscheidet.
(2) Unbeschadet des Abs. 3 ist eine Änderung jedenfalls als wesentliche Änderung anzusehen, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
(3) Folgende Änderungen von Konzessionsverträgen sind als unwesentliche Änderungen anzusehen:
(4) Der Auftraggeber hat im Oberschwellenbereich die Änderung eines Konzessionsvertrages gemäß Abs. 3 Z 5 oder 6 gemäß den §§ 34 und 35 bekanntzugeben.
(5) Enthält der Konzessionsvertrag eine Indexierungsklausel, so ist für die Berechnung des in Abs. 3 Z 1, 5 und 6 genannten Wertes der angepasste Wert als Referenzwert heranzuziehen. Enthält der Konzessionsvertrag keine Indexierungsklausel, so ist für die Berechnung des angepassten Wertes die durchschnittliche Inflationsrate in Österreich heranzuziehen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 108 BVergGKonz 2018 in einfachen Worten?
§ 108 BVergGKonz 2018 behandelt "Änderungen von Verträgen während ihrer Laufzeit" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. März 2026 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 27. Februar 2026
- Fassung seit
- 1. März 2026
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 5. Oktober 2026 06:16
Keine frühere Fassung im lokalen Cache. Der aktuelle RIS-Verweis bleibt als Originalquelle verknüpft.
RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.
Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 8/2026 (NR: GP XXVIII RV 302 AB 316 S. 57. BR: AB 11748 S. 984.)
- BGBl. I Nr. 100/2018 (NR: GP XXVI RV 329 AB 413 S. 57. BR: 10079 AB 10082 S. 888.)
Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.
Verweise
Rückverweise
Gesetze
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