Bundesgesetze

Bundes-Sonderwohnbaugesetz 1983

Bundesgesetz vom 14. Dezember 1983 über ein Wohnbausonderprogramm 1983 (Bundes-Sonderwohnbaugesetz 1983)

BundesgesetzFassung seit 31. Dezember 1983RIS-Stand 28. August 2023

RIS-Gesetzesnummer 10011554 · BGBl. Nr. 661/1983 · 98/01 Wohnbauförderung · Original im RIS öffnen

§ 7

§ 7 Wohnbeihilfe

Fassung: 31. Dezember 1983 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 7 Bundes-Sonderwohnbaugesetz 1983?

  • Kernaussage§ 7 Bundes-Sonderwohnbaugesetz 1983 behandelt "Wohnbeihilfe" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Länder haben aus den ihnen nach dem Wohnbauförderungsgesetz 1968 zufließenden Mitteln für die nach diesem...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Wohnbeihilfe

§ 7. (1) Die Länder haben aus den ihnen nach dem Wohnbauförderungsgesetz 1968 zufließenden Mitteln für die nach diesem Bundesgesetz geförderten Mietwohnungen Wohnbeihilfe (§ 15 Wohnbauförderungsgesetz 1968) zu gewähren.

(2) Die Länder können durch Verordnung festlegen, ob und in welchem Ausmaß für die nach diesem Bundesgesetz geförderten Eigentumswohnungen Wohnbeihilfe in sinngemäßer Anwendung des § 15 Wohnbauförderungsgesetz 1968 gewährt wird.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelI. ABSCHNITT
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 7 Bundes-Sonderwohnbaugesetz 1983 in einfachen Worten?

§ 7 Bundes-Sonderwohnbaugesetz 1983 behandelt "Wohnbeihilfe" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 31. Dezember 1983 bis laufend.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
28. August 2023
Fassung seit
31. Dezember 1983
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 147/1999 (NR: GP XX AB 2056 S.181. BR: 6014 AB 6060 S. 657.)
  • BGBl. Nr. 800/1993 (NR: GP XVIII IA 579/A AB 1268 S. 134. BR: 4644 AB 4653 S. 575.)
  • BGBl. Nr. 482/1984 (NR: GP XVI RV 246 AB 403 S. 60. BR: AB 2879 S. 452. NR: Einspr. d. BR: 444 AB 478 S. 66.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

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