Bundesgesetze

Bundes-Sonderwohnbaugesetz 1983

Bundesgesetz vom 14. Dezember 1983 über ein Wohnbausonderprogramm 1983 (Bundes-Sonderwohnbaugesetz 1983)

BundesgesetzFassung seit 31. Dezember 1983RIS-Stand 28. August 2023

RIS-Gesetzesnummer 10011554 · BGBl. Nr. 661/1983 · 98/01 Wohnbauförderung · Original im RIS öffnen

§ 5

§ 5 Gewährung der Zuschüsse

Fassung: 31. Dezember 1983 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 5 Bundes-Sonderwohnbaugesetz 1983?

  • Kernaussage§ 5 Bundes-Sonderwohnbaugesetz 1983 behandelt "Gewährung der Zuschüsse" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Der Bund trägt die Hälfte des Unterschiedsbetrages zwischen der sich aus dem Hypothekardarlehen ergebenden Annuität und...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Gewährung der Zuschüsse

§ 5. (1) Der Bund trägt die Hälfte des Unterschiedsbetrages zwischen der sich aus dem Hypothekardarlehen ergebenden Annuität und dem vom Förderungswerber gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 erster Halbsatz zu leistenden Beitrag hiezu. Bis zum Einsetzen der Tilgung werden nach dem Baufortschritt Zuschüsse in halber Höhe der anfallenden Zinsen, längstens jedoch für zwei Jahre, gewährt. Zur Verzinsung von Eigenmitteln des Förderungswerbers leistet der Bund auf die Dauer der Laufzeit des Hypothekardarlehens Zuschüsse in der Höhe von 25 vH. Bei Einsatz von Eigenmitteln zur Vorfinanzierung werden diese Zuschüsse bis zum Zeitpunkt der Zuzählung des Hypothekardarlehens geleistet.

(2) Ansuchen auf Gewährung von Zuschüssen sind unter Vorlage der Darlehenspromesse an das nach Lage der Liegenschaft zuständige Amt der Landesregierung zu richten.

(3) Das Land darf Annuitätenzuschüsse nur auszahlen, wenn der Förderungswerber nachweist, daß er seinen Anteil an der schuldscheinmäßigen Annuität geleistet hat.

(4) Die Auszahlung von Zuschüssen ist im Falle einer Kündigung des Hypothekardarlehens einzustellen. Das gleiche gilt, wenn der Förderungswerber die Liegenschaft ohne Zustimmung des Landes durch ein Rechtsgeschäft unter Lebenden ins Eigentum einer anderen Person überträgt, welche die Voraussetzungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 nicht erfüllt; in diesem Fall oder wenn das Hypothekardarlehen widmungswidrig verwendet wird, hat das Land die vom Zeitpunkt der Übertragung oder der widmungswidrigen Verwendung an geleisteten Zuschüsse zurückzufordern.

(5) Wurde die Gewährung von Zuschüssen für die Errichtung von Eigentumswohnungen zugesichert, so ist auf dem jeweiligen Liegenschaftsanteil auf die Dauer der Förderung ein Veräußerungsverbot zugunsten des Landes einzuverleiben. Dieses wirkt gegen Dritte und bindet auch die Rechtsnachfolger. § 22 Abs. 2 und 3 Wohnbauförderungsgesetz 1968 ist sinngemäß anzuwenden.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelI. ABSCHNITT
Gehört thematisch zuÜbergangs- und Schlussbestimmungen
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Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 5 Bundes-Sonderwohnbaugesetz 1983 in einfachen Worten?

§ 5 Bundes-Sonderwohnbaugesetz 1983 behandelt "Gewährung der Zuschüsse" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 31. Dezember 1983 bis laufend.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
28. August 2023
Fassung seit
31. Dezember 1983
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 147/1999 (NR: GP XX AB 2056 S.181. BR: 6014 AB 6060 S. 657.)
  • BGBl. Nr. 800/1993 (NR: GP XVIII IA 579/A AB 1268 S. 134. BR: 4644 AB 4653 S. 575.)
  • BGBl. Nr. 482/1984 (NR: GP XVI RV 246 AB 403 S. 60. BR: AB 2879 S. 452. NR: Einspr. d. BR: 444 AB 478 S. 66.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

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