§ 10
§ 10 Übergang
Fassung: 31. Dezember 1983 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 10 Bundes-Sonderwohnbaugesetz 1983?
- Kernaussage§ 10 Bundes-Sonderwohnbaugesetz 1983 behandelt "Übergang" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Auf Antrag des Förderungsnehmers ist § 3 Bundes-Sonderwohnbaugesetz 1982 in der Fassung des II. Abschnittes dieses...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
III. ABSCHNITT
Übergang
§ 10. (1) Auf Antrag des Förderungsnehmers ist § 3 Bundes-Sonderwohnbaugesetz 1982 in der Fassung des II. Abschnittes dieses Bundesgesetzes auch auf Fälle anzuwenden, in denen die Zusicherung der Förderung vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ergangen ist.
(2) Auf Antrag des Förderungsnehmers werden Zuschüsse zur Verzinsung von zur Vorfinanzierung eingesetzten Eigenmitteln gemäß § 5 Abs. 1 letzter Satz in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 5 Bundes-Sonderwohnbaugesetz 1983 nachträglich auch in Förderungsfällen gemäß dem Bundes-Sonderwohnbaugesetz 1982 geleistet.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 10 Bundes-Sonderwohnbaugesetz 1983 in einfachen Worten?
§ 10 Bundes-Sonderwohnbaugesetz 1983 behandelt "Übergang" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 31. Dezember 1983 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 28. August 2023
- Fassung seit
- 31. Dezember 1983
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 5. Oktober 2026 07:19
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 147/1999 (NR: GP XX AB 2056 S.181. BR: 6014 AB 6060 S. 657.)
- BGBl. Nr. 800/1993 (NR: GP XVIII IA 579/A AB 1268 S. 134. BR: 4644 AB 4653 S. 575.)
- BGBl. Nr. 482/1984 (NR: GP XVI RV 246 AB 403 S. 60. BR: AB 2879 S. 452. NR: Einspr. d. BR: 444 AB 478 S. 66.)
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