Bundesgesetze

Bundes-Sonderwohnbaugesetz 1983

Bundesgesetz vom 14. Dezember 1983 über ein Wohnbausonderprogramm 1983 (Bundes-Sonderwohnbaugesetz 1983)

BundesgesetzFassung seit 1. Januar 1985RIS-Stand 28. August 2023

RIS-Gesetzesnummer 10011554 · BGBl. Nr. 661/1983 · 98/01 Wohnbauförderung · Original im RIS öffnen

§ 2

§ 2 Voraussetzungen für die Förderung

Fassung: 1. Januar 1985 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 2 Bundes-Sonderwohnbaugesetz 1983?

  • Kernaussage§ 2 Bundes-Sonderwohnbaugesetz 1983 behandelt "Voraussetzungen für die Förderung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Eine Förderung wird Gemeinden, gemeinnützigen Bauvereinigungen und für Eigentumswohnungen auch sonstigen juristischen Personen zur Errichtung von...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Voraussetzungen für die Förderung

§ 2. (1) Eine Förderung wird Gemeinden, gemeinnützigen Bauvereinigungen und für Eigentumswohnungen auch sonstigen juristischen Personen zur Errichtung von Wohnungen mit einer Nutzfläche von höchstens 130 m2, wobei 75 vH der Wohnungen eine Nutzfläche von 90 m2 nicht überschreiten sollen, gewährt, wenn

(2) Gewährt ein Land höhere Zuschüsse als der Bund, so kommt ihm hinsichtlich der Mehrleistung Gestaltungsfreiheit zu; die Vereinbarung einer späteren Rückzahlung der Mehrleistung ist möglich.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelI. ABSCHNITT
Gehört thematisch zuÜbergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger Paragraph§ 1 Gegenstand der Förderung
Nächster Paragraph§ 3

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 2 Bundes-Sonderwohnbaugesetz 1983 in einfachen Worten?

§ 2 Bundes-Sonderwohnbaugesetz 1983 behandelt "Voraussetzungen für die Förderung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 1985 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
28. August 2023
Fassung seit
1. Januar 1985
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
5. Oktober 2026 07:19
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 147/1999 (NR: GP XX AB 2056 S.181. BR: 6014 AB 6060 S. 657.)
  • BGBl. Nr. 800/1993 (NR: GP XVIII IA 579/A AB 1268 S. 134. BR: 4644 AB 4653 S. 575.)
  • BGBl. Nr. 482/1984 (NR: GP XVI RV 246 AB 403 S. 60. BR: AB 2879 S. 452. NR: Einspr. d. BR: 444 AB 478 S. 66.)

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Verweise

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