§ 6
§ 6 Prüfung durch Organe des Bundes
Fassung: 31. Dezember 1983 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 6 Bundes-Sonderwohnbaugesetz 1983?
- Kernaussage§ 6 Bundes-Sonderwohnbaugesetz 1983 regelt eine Prüfung oder den Nachweis, dass bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Eine Abrechnung über die ordnungsgemäße Verwendung der Bundeszuschüsse ist vom Amt der Landesregierung am Ende jeden...
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Prüfung durch Organe des Bundes
§ 6. (1) Eine Abrechnung über die ordnungsgemäße Verwendung der Bundeszuschüsse ist vom Amt der Landesregierung am Ende jeden Jahres, längstens jedoch bis zum 31. März des folgenden Jahres dem Bundesministerium für Bauten und Technik vorzulegen, das das Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen herzustellen hat. Dem Bericht ist eine Aufstellung über die Förderungsmaßnahmen anzuschließen.
(2) Das Bundesministerium für Bauten und Technik und das Bundesministerium für Finanzen sind berechtigt, durch ihre Organe die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes zu überwachen. Die Länder sind verpflichtet, den Organen des Bundesministeriums für Bauten und Technik und des Bundesministeriums für Finanzen auf Verlangen in die bezughabenden Geschäftsstücke, sonstigen Unterlagen und Belege Einsicht zu gewähren, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die Besichtigung der geförderten Gebäude zu ermöglichen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 6 Bundes-Sonderwohnbaugesetz 1983 in einfachen Worten?
§ 6 Bundes-Sonderwohnbaugesetz 1983 regelt eine Prüfung oder den Nachweis, dass bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
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Gilt in dieser Darstellung von 31. Dezember 1983 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 14. Februar 2025
- Fassung seit
- 31. Dezember 1983
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 147/1999 (NR: GP XX AB 2056 S.181. BR: 6014 AB 6060 S. 657.)
- BGBl. Nr. 800/1993 (NR: GP XVIII IA 579/A AB 1268 S. 134. BR: 4644 AB 4653 S. 575.)
- BGBl. Nr. 482/1984 (NR: GP XVI RV 246 AB 403 S. 60. BR: AB 2879 S. 452. NR: Einspr. d. BR: 444 AB 478 S. 66.)
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