Bundesgesetze

Bundes-Sonderwohnbaugesetz 1983

Bundesgesetz vom 14. Dezember 1983 über ein Wohnbausonderprogramm 1983 (Bundes-Sonderwohnbaugesetz 1983)

BundesgesetzIn Kraft seit 31. Dezember 1983RIS-Stand 28. August 2023

RIS-Gesetzesnummer 10011554 · BGBl. Nr. 661/1983 · 98/01 Wohnbauförderung · Original im RIS öffnen

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Gesamte Rechtsvorschrift

§ 1

§ 1 Gegenstand der Förderung

Fassung: 31. Dezember 1983 bis laufend

I. ABSCHNITT

Gegenstand der Förderung

§ 1. Der Bund gewährt zur Förderung der Errichtung von 5 000 Wohnungen, deren Baubeginn in die Jahre 1984 und 1985 fällt, sowie von 5 000 Wohnungen, deren Baubeginn in die Jahre 1986 und 1987 fällt, Zinsen- und Annuitätenzuschüsse zu Hypothekardarlehen, die zur Finanzierung der Baukosten aufgenommen werden. Bei Einsatz von Eigenmitteln des Förderungswerbers gewährt der Bund Zuschüsse zu deren Verzinsung.

§ 2

§ 2 Voraussetzungen für die Förderung

Fassung: 1. Januar 1985 bis laufend

Voraussetzungen für die Förderung

§ 2. (1) Eine Förderung wird Gemeinden, gemeinnützigen Bauvereinigungen und für Eigentumswohnungen auch sonstigen juristischen Personen zur Errichtung von Wohnungen mit einer Nutzfläche von höchstens 130 m2, wobei 75 vH der Wohnungen eine Nutzfläche von 90 m2 nicht überschreiten sollen, gewährt, wenn

(2) Gewährt ein Land höhere Zuschüsse als der Bund, so kommt ihm hinsichtlich der Mehrleistung Gestaltungsfreiheit zu; die Vereinbarung einer späteren Rückzahlung der Mehrleistung ist möglich.

§ 3

§ 3

Fassung: 31. Dezember 1983 bis laufend

§ 4

§ 4 Zuteilung der Bundesmittel

Fassung: 31. Dezember 1983 bis laufend

Zuteilung der Bundesmittel

§ 4. (1) Die Länder haben dem Bundesministerium für Bauten und Technik beim Amt der Landesregierung eingebrachte und von dem dazu berufenen Wohnbauförderungsbeirat positiv begutachtete baureife Projekte vorzulegen. Die Vorlage hat für Wohnungen, deren Baubeginn in die Jahre 1984 und 1985 fällt, bis 30. Juni 1984, für Wohnungen, deren Baubeginn in die Jahre 1986 und 1987 fällt, bis 30. Juni 1986 zu erfolgen.

(2) Der Bund fördert in jedem Land so viele der insgesamt zu errichtenden Wohneinheiten, als ihm nach dem Verteilungsschlüssel gemäß § 5 Abs. 3 Wohnbauförderungsgesetz 1968 zukommt. In begründeten Ausnahmefällen kann eine geringfügige Überschreitung der Quote eines Landes durch den Bundesminister für Bauten und Technik genehmigt werden. Hat ein Land weniger Wohnungen gemeldet, als seinem Anteil entspricht, so sind die verbleibenden Wohneinheiten auf die übrigen Länder nach Maßgabe der Meldungen entsprechend dem Verteilungsschlüssel aufzuteilen.

(3) Die von den Ländern benötigten Bundesmittel sind von ihnen unter Bekanntgabe des Fälligkeitszeitpunktes so anzufordern, daß die Auszahlung zeitgerecht erfolgen kann.

§ 5

§ 5 Gewährung der Zuschüsse

Fassung: 31. Dezember 1983 bis laufend

Gewährung der Zuschüsse

§ 5. (1) Der Bund trägt die Hälfte des Unterschiedsbetrages zwischen der sich aus dem Hypothekardarlehen ergebenden Annuität und dem vom Förderungswerber gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 erster Halbsatz zu leistenden Beitrag hiezu. Bis zum Einsetzen der Tilgung werden nach dem Baufortschritt Zuschüsse in halber Höhe der anfallenden Zinsen, längstens jedoch für zwei Jahre, gewährt. Zur Verzinsung von Eigenmitteln des Förderungswerbers leistet der Bund auf die Dauer der Laufzeit des Hypothekardarlehens Zuschüsse in der Höhe von 25 vH. Bei Einsatz von Eigenmitteln zur Vorfinanzierung werden diese Zuschüsse bis zum Zeitpunkt der Zuzählung des Hypothekardarlehens geleistet.

(2) Ansuchen auf Gewährung von Zuschüssen sind unter Vorlage der Darlehenspromesse an das nach Lage der Liegenschaft zuständige Amt der Landesregierung zu richten.

(3) Das Land darf Annuitätenzuschüsse nur auszahlen, wenn der Förderungswerber nachweist, daß er seinen Anteil an der schuldscheinmäßigen Annuität geleistet hat.

(4) Die Auszahlung von Zuschüssen ist im Falle einer Kündigung des Hypothekardarlehens einzustellen. Das gleiche gilt, wenn der Förderungswerber die Liegenschaft ohne Zustimmung des Landes durch ein Rechtsgeschäft unter Lebenden ins Eigentum einer anderen Person überträgt, welche die Voraussetzungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 nicht erfüllt; in diesem Fall oder wenn das Hypothekardarlehen widmungswidrig verwendet wird, hat das Land die vom Zeitpunkt der Übertragung oder der widmungswidrigen Verwendung an geleisteten Zuschüsse zurückzufordern.

(5) Wurde die Gewährung von Zuschüssen für die Errichtung von Eigentumswohnungen zugesichert, so ist auf dem jeweiligen Liegenschaftsanteil auf die Dauer der Förderung ein Veräußerungsverbot zugunsten des Landes einzuverleiben. Dieses wirkt gegen Dritte und bindet auch die Rechtsnachfolger. § 22 Abs. 2 und 3 Wohnbauförderungsgesetz 1968 ist sinngemäß anzuwenden.

§ 5a

§ 5a

Fassung: 1. Juni 1993 bis laufend

§ 5b

§ 5b

Fassung: 1. Januar 1999 bis laufend

§ 6

§ 6 Prüfung durch Organe des Bundes

Fassung: 31. Dezember 1983 bis laufend

Prüfung durch Organe des Bundes

§ 6. (1) Eine Abrechnung über die ordnungsgemäße Verwendung der Bundeszuschüsse ist vom Amt der Landesregierung am Ende jeden Jahres, längstens jedoch bis zum 31. März des folgenden Jahres dem Bundesministerium für Bauten und Technik vorzulegen, das das Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen herzustellen hat. Dem Bericht ist eine Aufstellung über die Förderungsmaßnahmen anzuschließen.

(2) Das Bundesministerium für Bauten und Technik und das Bundesministerium für Finanzen sind berechtigt, durch ihre Organe die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes zu überwachen. Die Länder sind verpflichtet, den Organen des Bundesministeriums für Bauten und Technik und des Bundesministeriums für Finanzen auf Verlangen in die bezughabenden Geschäftsstücke, sonstigen Unterlagen und Belege Einsicht zu gewähren, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die Besichtigung der geförderten Gebäude zu ermöglichen.

§ 7

§ 7 Wohnbeihilfe

Fassung: 31. Dezember 1983 bis laufend

Wohnbeihilfe

§ 7. (1) Die Länder haben aus den ihnen nach dem Wohnbauförderungsgesetz 1968 zufließenden Mitteln für die nach diesem Bundesgesetz geförderten Mietwohnungen Wohnbeihilfe (§ 15 Wohnbauförderungsgesetz 1968) zu gewähren.

(2) Die Länder können durch Verordnung festlegen, ob und in welchem Ausmaß für die nach diesem Bundesgesetz geförderten Eigentumswohnungen Wohnbeihilfe in sinngemäßer Anwendung des § 15 Wohnbauförderungsgesetz 1968 gewährt wird.

§ 8

§ 8 Gebührenbefreiung

Fassung: 31. Dezember 1983 bis laufend

Gebührenbefreiung

§ 8. (1) Die durch dieses Bundesgesetz unmittelbar veranlaßten Schriften und die zur Finanzierung eines nach diesem Bundesgesetz geförderten Bauvorhabens erforderlichen Rechtsgeschäfte sind von den Stempel- und Rechtsgebühren befreit.

(2) Die gerichtliche Beglaubigung der Unterschrift des Förderungswerbers auf den zur pfandrechtlichen Sicherstellung des Darlehens errichteten Urkunden, die gerichtlichen Eingaben und die grundbücherlichen Eintragungen zur pfandrechtlichen Sicherstellung von Hypothekardarlehen, die zur Finanzierung der nach diesem Bundesgesetz geförderten Bauvorhaben erforderlich sind, sind von den Gerichtsgebühren befreit.

§ 10

§ 10 Übergang

Fassung: 31. Dezember 1983 bis laufend

III. ABSCHNITT

Übergang

§ 10. (1) Auf Antrag des Förderungsnehmers ist § 3 Bundes-Sonderwohnbaugesetz 1982 in der Fassung des II. Abschnittes dieses Bundesgesetzes auch auf Fälle anzuwenden, in denen die Zusicherung der Förderung vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ergangen ist.

(2) Auf Antrag des Förderungsnehmers werden Zuschüsse zur Verzinsung von zur Vorfinanzierung eingesetzten Eigenmitteln gemäß § 5 Abs. 1 letzter Satz in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 5 Bundes-Sonderwohnbaugesetz 1983 nachträglich auch in Förderungsfällen gemäß dem Bundes-Sonderwohnbaugesetz 1982 geleistet.

§ 11

§ 11 Vollziehung

Fassung: 31. Dezember 1983 bis laufend

IV. ABSCHNITT

Vollziehung

§ 11. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut

(2) Die Vollziehung des § 9 richtet sich nach § 10 Bundes-Sonderwohnbaugesetz 1982 in der Fassung dieses Bundesgesetzes.

§ 12

§ 12 Inkrafttreten

Fassung: 27. November 1993 bis laufend

Inkrafttreten

§ 12. Dieses Bundesgesetz tritt mit 31. Dezember 1983, § 2 Z 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 482/1984 tritt mit 1. Jänner 1985, § 5a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 800/1993 tritt mit 1. Juni 1993 in Kraft.