§ 12
§ 12 Inkrafttreten
Fassung: 27. November 1993 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 12 Bundes-Sonderwohnbaugesetz 1983?
- Kernaussage§ 12 Bundes-Sonderwohnbaugesetz 1983 beschreibt, ab wann die Bestimmung gilt oder wann ältere Regelungen enden.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Dieses Bundesgesetz tritt mit 31. Dezember 1983, § 2 Z 5 in der Fassung des Bundesgesetzes...
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Inkrafttreten
§ 12. Dieses Bundesgesetz tritt mit 31. Dezember 1983, § 2 Z 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 482/1984 tritt mit 1. Jänner 1985, § 5a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 800/1993 tritt mit 1. Juni 1993 in Kraft.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 12 Bundes-Sonderwohnbaugesetz 1983 in einfachen Worten?
§ 12 Bundes-Sonderwohnbaugesetz 1983 beschreibt, ab wann die Bestimmung gilt oder wann ältere Regelungen enden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 27. November 1993 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 4. April 2019
- Fassung seit
- 27. November 1993
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 5. Oktober 2026 07:19
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 147/1999 (NR: GP XX AB 2056 S.181. BR: 6014 AB 6060 S. 657.)
- BGBl. Nr. 800/1993 (NR: GP XVIII IA 579/A AB 1268 S. 134. BR: 4644 AB 4653 S. 575.)
- BGBl. Nr. 482/1984 (NR: GP XVI RV 246 AB 403 S. 60. BR: AB 2879 S. 452. NR: Einspr. d. BR: 444 AB 478 S. 66.)
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