Bundesgesetze

Bundes-Sonderwohnbaugesetz 1983

Bundesgesetz vom 14. Dezember 1983 über ein Wohnbausonderprogramm 1983 (Bundes-Sonderwohnbaugesetz 1983)

BundesgesetzFassung seit 31. Dezember 1983RIS-Stand 28. August 2023

RIS-Gesetzesnummer 10011554 · BGBl. Nr. 661/1983 · 98/01 Wohnbauförderung · Original im RIS öffnen

§ 1

§ 1 Gegenstand der Förderung

Fassung: 31. Dezember 1983 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 1 Bundes-Sonderwohnbaugesetz 1983?

  • Kernaussage§ 1 Bundes-Sonderwohnbaugesetz 1983 behandelt "Gegenstand der Förderung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Der Bund gewährt zur Förderung der Errichtung von 5 000 Wohnungen, deren Baubeginn in die Jahre...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

I. ABSCHNITT

Gegenstand der Förderung

§ 1. Der Bund gewährt zur Förderung der Errichtung von 5 000 Wohnungen, deren Baubeginn in die Jahre 1984 und 1985 fällt, sowie von 5 000 Wohnungen, deren Baubeginn in die Jahre 1986 und 1987 fällt, Zinsen- und Annuitätenzuschüsse zu Hypothekardarlehen, die zur Finanzierung der Baukosten aufgenommen werden. Bei Einsatz von Eigenmitteln des Förderungswerbers gewährt der Bund Zuschüsse zu deren Verzinsung.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelI. ABSCHNITT
Gehört thematisch zuUnterricht, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger ParagraphAnfang oder Ende der Rechtsvorschrift.

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 1 Bundes-Sonderwohnbaugesetz 1983 in einfachen Worten?

§ 1 Bundes-Sonderwohnbaugesetz 1983 behandelt "Gegenstand der Förderung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 31. Dezember 1983 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
28. August 2023
Fassung seit
31. Dezember 1983
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
5. Oktober 2026 07:19
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 147/1999 (NR: GP XX AB 2056 S.181. BR: 6014 AB 6060 S. 657.)
  • BGBl. Nr. 800/1993 (NR: GP XVIII IA 579/A AB 1268 S. 134. BR: 4644 AB 4653 S. 575.)
  • BGBl. Nr. 482/1984 (NR: GP XVI RV 246 AB 403 S. 60. BR: AB 2879 S. 452. NR: Einspr. d. BR: 444 AB 478 S. 66.)

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Verweise

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