§ 53
§ 53 Übergangsbestimmungen für Beamte des Dienststandes
Fassung: 1. Januar 2004 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 53 BB-PG?
- Kernaussage§ 53 BB-PG behandelt "Übergangsbestimmungen für Beamte des Dienststandes" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdWichtig ist: Für Beamte, die sich am 1. Jänner 1966 im Dienststand befunden haben, bleiben die nach den...
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Übergangsbestimmungen für Beamte des Dienststandes
§ 53. (1) Für Beamte, die sich am 1. Jänner 1966 im Dienststand befunden haben, bleiben die nach den bisherigen Vorschriften erfolgten Anrechnungen von Ruhegenussvordienstzeiten aufrecht.
(2) Wenn die Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten nach der Bundesbahn-Pensionsordnung 1966 zu einem günstigeren Gesamtergebnis führte als die nach den vorhergehenden Vorschriften vorgenommene Anrechnung, ist der das Gesamtergebnis der bisherigen Anrechnung übersteigende Zeitraum aus Anlass des Ausscheidens des Beamten aus dem Dienststand insoweit zusätzlich als Ruhegenussvordienstzeit anzurechnen, als dies zum Erreichen des Höchstausmaßes des Ruhegenusses (§ 8 Abs. 2) erforderlich ist.
(3) Soweit die Österreichischen Bundesbahnen für die zusätzlich angerechneten Ruhegenussvordienstzeiten keinen Überweisungsbetrag nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen erhalten, ist ein besonderer Pensionsbeitrag zu leisten. Die Bestimmungen des § 49 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass der Hundertsatz 7 beträgt. Die Bemessungsgrundlage dieses besonderen Pensionsbeitrages bildet das Gehalt, das dem Beamten im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand gebührt hat, einschließlich der ruhegenussfähigen Zulagen.
(4) Ergibt sich auf Grund der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit bei Anwendung der bis zum In-Kraft-Treten der Bundesbahn-Pensionsordnung 1966 für die Beamten der Österreichischen Bundesbahnen geltenden pensionsrechtlichen Bestimmungen ein höherer Hundertsatz als nach § 8 Abs. 1 und 2, so ist dieser höhere Hundertsatz für das Ausmaß des Ruhe- und Versorgungsgenusses maßgebend.
(5) Die Bestimmungen des Abs. 4 finden nur auf Bundesbahnbeamte Anwendung, die vor der Kundmachung der Bundesbahn-Pensionsordnung 1966 erstmals in den Bundesbahndienst aufgenommen worden sind.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
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§ 53 BB-PG behandelt "Übergangsbestimmungen für Beamte des Dienststandes" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 24. September 2015
- Fassung seit
- 1. Januar 2004
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 4. Oktober 2026 00:10
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- BGBl. I Nr. 62/2026 (NR: GP XXVIII RV 523 AB 561 S. 89. BR: 11838 AB 11839 S. 994.)
- BGBl. I Nr. 72/2025 (NR: GP XXVIII IA 473/A AB 236 S. 46. BR: AB 11700 S. 982.)
- BGBl. I Nr. 25/2025 (NR: GP XXVIII RV 69 und Zu 69 AB 100 S. 30. BR: 11643 AB 11645 S. 979.)
- BGBl. I Nr. 145/2024 (NR: GP XXVII IA 4141/A AB 2709 S. 276. BR: AB 11604 S. 971.)
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