Bundesgesetze

Bundesbahn-Pensionsgesetz

Bundesgesetz über die Pensionsversorgung der Beamten der Österreichischen Bundesbahnen – (Bundesbahn-Pensionsgesetz – BB-PG)

BB-PGBundesgesetzFassung seit 1. Oktober 2000RIS-Stand 30. Juli 2026

RIS-Gesetzesnummer 20001457 · BGBl. II Nr. 86/2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2025 · 65/02 Besonderes Pensionsrecht · Original im RIS öffnen

§ 43

§ 43 Versorgungsgeld für die Angehörigen eines Beamten des Ruhestandes

Fassung: 1. Oktober 2000 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 43 BB-PG?

  • Kernaussage§ 43 BB-PG behandelt "Versorgungsgeld für die Angehörigen eines Beamten des Ruhestandes" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Bestimmungen des § 42 Abs. 1, 2 erster und dritter Satz, 3, 6, 7, 9...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Versorgungsgeld für die Angehörigen eines Beamten des Ruhestandes

§ 43. (1) Die Bestimmungen des § 42 Abs. 1, 2 erster und dritter Satz, 3, 6, 7, 9 und 11 sind im Fall der Abgängigkeit des Beamten des Ruhestandes sinngemäß anzuwenden. Die Einschränkung des § 13 Abs. 3 gilt nicht.

(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten auch für den Fall, dass der Beamte des Ruhestandes sich im Gewahrsam einer ausländischen Macht befindet.

(3) Dem zurückgekehrten Beamten gebührt für die Zeit bis zu seiner Rückkehr der Unterschiedsbetrag zwischen dem nach diesem Bundesgesetz geleisteten Versorgungsgeld beziehungsweise dem nach früheren Vorschriften geleisteten Unterhaltsbeitrag einschließlich allfälliger Zulagen und dem Ruhebezug. Die Sonderzahlungen sind bei der Berechnung des Unterschiedsbetrages zu berücksichtigen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

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Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 43 BB-PG in einfachen Worten?

§ 43 BB-PG behandelt "Versorgungsgeld für die Angehörigen eines Beamten des Ruhestandes" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Oktober 2000 bis laufend.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
24. September 2015
Fassung seit
1. Oktober 2000
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
4. Oktober 2026 00:10
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 62/2026 (NR: GP XXVIII RV 523 AB 561 S. 89. BR: 11838 AB 11839 S. 994.)
  • BGBl. I Nr. 72/2025 (NR: GP XXVIII IA 473/A AB 236 S. 46. BR: AB 11700 S. 982.)
  • BGBl. I Nr. 25/2025 (NR: GP XXVIII RV 69 und Zu 69 AB 100 S. 30. BR: 11643 AB 11645 S. 979.)
  • BGBl. I Nr. 145/2024 (NR: GP XXVII IA 4141/A AB 2709 S. 276. BR: AB 11604 S. 971.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

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