Bundesgesetze

Bundesbahn-Pensionsgesetz

Bundesgesetz über die Pensionsversorgung der Beamten der Österreichischen Bundesbahnen – (Bundesbahn-Pensionsgesetz – BB-PG)

BB-PGBundesgesetzFassung seit 1. Januar 2003RIS-Stand 30. Juli 2026

RIS-Gesetzesnummer 20001457 · BGBl. II Nr. 86/2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2025 · 65/02 Besonderes Pensionsrecht · Original im RIS öffnen

§ 25

§ 25 Nebengebührenzulage

Fassung: 1. Januar 2003 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 25 BB-PG?

  • Kernaussage§ 25 BB-PG behandelt "Nebengebührenzulage" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Einer Person, die Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuss hat, gebührt eine Nebengebührenzulage.

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Nebengebührenzulage

§ 25. (1) Einer Person, die Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuss hat, gebührt eine Nebengebührenzulage.

(2) Anspruchsbegründende Nebengebühren sind die auf der Basis des § 40 AVB zukommenden Nebenbezüge, die unter Berücksichtigung der einschlägigen Bestimmungen des ÖBB-Dienstrechtes sowie der besonderen Betriebserfordernisse für Mehrleistungen, für Erschwernisse oder für Gefährdungen gewährt werden.

(3) Die im Durchschnitt gebührenden anspruchsbegründenden Nebengebühren sind in einem Nebengebührendurchschnittssatz zusammengefasst, der 10 vH der Summe aus Gehalt und allfälligen ruhegenussfähigen Zulagen, die der besoldungsrechtlichen Stellung des Beamten entsprechen, maximal jedoch 10 vH des Gehaltsansatzes der Gehaltsgruppe VIIb, Gehaltsstufe 8, beträgt. Diese Prozentsätze erhöhen sich ab 1. Jänner 2003 um 0,27 Prozentpunkte pro Jahr, ab 1. Jänner 2020 beträgt der Nebengebührendurchschnittssatz einheitlich 15 vH der Summe aus Gehalt und allfälligen ruhegenussfähigen Zulagen, die der besoldungsrechtlichen Stellung des Beamten entsprechen. Bis zum 31. Dezember 2011 ist der maximale Nebengebührendurchschnittssatz mit 10 vH des Gehaltsansatzes der Gehaltsgruppe VIIb, Gehaltsstufe 8, begrenzt. Ab 1. Jänner 2012 erhöht sich dieser vorher genannte Prozentsatz um 0,28 Prozentpunkte pro Jahr. Ab 1. Jänner 2020 beträgt der Nebengebührendurchschnittssatz maximal 12,5 vH des Gehaltsansatzes der Gehaltsgruppe VIIb, Gehaltsstufe 8.

(4) Die Nebengebührenzulage beträgt 10 vH der höchsten aufgewerteten Beitragsgrundlage (§ 4), maximal jedoch 10 vH des Gehaltsansatzes der Gehaltsgruppe VIIb, Gehaltsstufe 8. Diese Prozentsätze erhöhen sich ab 1. Jänner 2003 um 0,27 Prozentpunkte pro Jahr, ab 1. Jänner 2020 beträgt die Nebengebührenzulage einheitlich 15 vH der höchsten aufgewerteten Beitragsgrundlage (§ 4). Bis zum 31. Dezember 2011 ist die maximale Nebengebührenzulage mit 10 vH des Gehaltsansatzes der Gehaltsgruppe VIIb, Gehaltsstufe 8, begrenzt. Ab 1. Jänner 2012 erhöht sich dieser vorher genannte Prozentsatz um 0,28 Prozentpunkte pro Jahr. Ab 1. Jänner 2020 beträgt die maximal gebührende Nebengebührenzulage 12,5 vH des Gehaltsansatzes der Gehaltsgruppe VIIb, Gehaltsstufe 8.

(5) Das Ausmaß der Nebengebührenzulage richtet sich nach dem Hundertsatz des Ruhe- oder Versorgungsgenusses, zu dem sie gebührt.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelAbschnitt IV
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger Paragraph§ 24 Ergänzungszulage
Nächster Paragraph§ 26 Sonderzahlung

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 25 BB-PG in einfachen Worten?

§ 25 BB-PG behandelt "Nebengebührenzulage" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2003 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
24. September 2015
Fassung seit
1. Januar 2003
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
5. Oktober 2026 02:31
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 62/2026 (NR: GP XXVIII RV 523 AB 561 S. 89. BR: 11838 AB 11839 S. 994.)
  • BGBl. I Nr. 72/2025 (NR: GP XXVIII IA 473/A AB 236 S. 46. BR: AB 11700 S. 982.)
  • BGBl. I Nr. 25/2025 (NR: GP XXVIII RV 69 und Zu 69 AB 100 S. 30. BR: 11643 AB 11645 S. 979.)
  • BGBl. I Nr. 145/2024 (NR: GP XXVII IA 4141/A AB 2709 S. 276. BR: AB 11604 S. 971.)

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