Bundesgesetze

Bundesbahn-Pensionsgesetz

Bundesgesetz über die Pensionsversorgung der Beamten der Österreichischen Bundesbahnen – (Bundesbahn-Pensionsgesetz – BB-PG)

BB-PGBundesgesetzFassung seit 1. Oktober 2000RIS-Stand 30. Juli 2026

RIS-Gesetzesnummer 20001457 · BGBl. II Nr. 86/2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2025 · 65/02 Besonderes Pensionsrecht · Original im RIS öffnen

§ 61

§ 61 Schlussbestimmungen

Fassung: 1. Oktober 2000 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 61 BB-PG?

  • Kernaussage§ 61 BB-PG behandelt "Schlussbestimmungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Abschnitt XI

Schlussbestimmungen

Verweisungen auf Bundesgesetze und sonstige Dienstvorschriften für Beamte der Österreichischen Bundesbahnen

§ 61. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Abs. 1 gilt nicht für die im Abschnitt IX enthaltenen Zitierungen.

(3) In diesem Bundesgesetz angeführte Gehaltsgruppen oder Gehaltsstufen beziehen sich auf die Anlage 2 der AVB.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelAbschnitt XI
Gehört thematisch zuOrganisation, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 61 BB-PG in einfachen Worten?

§ 61 BB-PG behandelt "Schlussbestimmungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Oktober 2000 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
24. September 2015
Fassung seit
1. Oktober 2000
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
29. August 2026 02:32
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 62/2026 (NR: GP XXVIII RV 523 AB 561 S. 89. BR: 11838 AB 11839 S. 994.)
  • BGBl. I Nr. 72/2025 (NR: GP XXVIII IA 473/A AB 236 S. 46. BR: AB 11700 S. 982.)
  • BGBl. I Nr. 25/2025 (NR: GP XXVIII RV 69 und Zu 69 AB 100 S. 30. BR: 11643 AB 11645 S. 979.)
  • BGBl. I Nr. 145/2024 (NR: GP XXVII IA 4141/A AB 2709 S. 276. BR: AB 11604 S. 971.)

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