§ 46
§ 46 Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten, Anrechnung im Ruhestand verbrachter Zeiten
Fassung: 1. Oktober 2000 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 46 BB-PG?
- Kernaussage§ 46 BB-PG behandelt "Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten, Anrechnung im Ruhestand verbrachter Zeiten" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Ruhegenussvordienstzeiten sind die in den Abs. 2 bis 4 genannten Zeiten, soweit sie vor dem Tag...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Abschnitt VIII
Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten, Anrechnung im Ruhestand verbrachter Zeiten
Anrechenbare Ruhegenussvordienstzeiten
§ 46. (1) Ruhegenussvordienstzeiten sind die in den Abs. 2 bis 4 genannten Zeiten, soweit sie vor dem Tag liegen, an dem die ruhegenussfähige Beamtendienstzeit beginnt. Durch Anrechnung, die von Dienstes wegen erfolgt, werden sie ruhegenussfähige Zeiten.
(2) Folgende Ruhegenussvordienstzeiten sind anzurechnen:
(3) Folgende Ruhegenussvordienstzeiten können angerechnet werden:
(4) Im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen können auch andere als die in den Abs. 2 und 3 angeführten Zeiten, die vor dem Beginn der ruhegenussfähigen Bundesbahndienstzeit liegen und für die dienstliche Verwendung des Beamten von wesentlicher Bedeutung sind, als Ruhegenussvordienstzeiten angerechnet werden.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 46 BB-PG in einfachen Worten?
§ 46 BB-PG behandelt "Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten, Anrechnung im Ruhestand verbrachter Zeiten" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Oktober 2000 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 24. September 2015
- Fassung seit
- 1. Oktober 2000
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 5. Oktober 2026 02:31
Keine frühere Fassung im lokalen Cache. Der aktuelle RIS-Verweis bleibt als Originalquelle verknüpft.
RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.
Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 62/2026 (NR: GP XXVIII RV 523 AB 561 S. 89. BR: 11838 AB 11839 S. 994.)
- BGBl. I Nr. 72/2025 (NR: GP XXVIII IA 473/A AB 236 S. 46. BR: AB 11700 S. 982.)
- BGBl. I Nr. 25/2025 (NR: GP XXVIII RV 69 und Zu 69 AB 100 S. 30. BR: 11643 AB 11645 S. 979.)
- BGBl. I Nr. 145/2024 (NR: GP XXVII IA 4141/A AB 2709 S. 276. BR: AB 11604 S. 971.)
Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.
Verweise
Keine lokal auflösbaren Verweise gefunden.
Rückverweise
Judikatur-Auswertung
Was zeigt die Rechtsprechung zu diesem Paragraphen?
- Welche Rechte oder Pflichten von Schülern, Eltern, Schulen oder Behörden waren entscheidend? 1
- OGH1
Diese Auswertung basiert auf lokal gecachten RIS-Treffern und ersetzt keine juristische Prüfung.