Bundesgesetze

Bundesbahn-Pensionsgesetz

Bundesgesetz über die Pensionsversorgung der Beamten der Österreichischen Bundesbahnen – (Bundesbahn-Pensionsgesetz – BB-PG)

BB-PGBundesgesetzFassung seit 1. Januar 2002RIS-Stand 30. Juli 2026

RIS-Gesetzesnummer 20001457 · BGBl. II Nr. 86/2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2025 · 65/02 Besonderes Pensionsrecht · Original im RIS öffnen

§ 49

§ 49 Besonderer Pensionsbeitrag

Fassung: 1. Januar 2002 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 49 BB-PG?

  • Kernaussage§ 49 BB-PG behandelt "Besonderer Pensionsbeitrag" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Soweit die Österreichischen Bundesbahnen für die angerechneten Ruhegenussvordienstzeiten keinen Überweisungsbetrag nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen erhalten, hat...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Besonderer Pensionsbeitrag

§ 49. (1) Soweit die Österreichischen Bundesbahnen für die angerechneten Ruhegenussvordienstzeiten keinen Überweisungsbetrag nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen erhalten, hat der Beamte einen besonderen Pensionsbeitrag zu leisten. Stirbt der Beamte, so geht diese Verpflichtung auf seine Hinterbliebenen über. Wenn der Beamte abgängig wird, so fällt diese Verpflichtung so lange auf seine Angehörigen, als sie Anspruch auf Versorgungsgeld haben.

(2) Ein besonderer Pensionsbeitrag ist nicht zu entrichten,

(3) Die Bemessungsgrundlage des besonderen Pensionsbeitrages bildet das Gehalt, das dem Beamten für den ersten vollen Monat seiner Dienstleistung gebührt hat, einschließlich der ruhegenussfähigen Zulagen.

(4) Der besondere Pensionsbeitrag beträgt für jeden vollen Monat der unbedingt angerechneten Zeiten jenen Prozentsatz der Bemessungsgrundlage, der sich aus § 21 Abs. 3b des Bundesbahngesetzes 1992, BGBl. Nr. 825, in der zurzeit des ersten vollen Monats der Dienstleistung geltenden Fassung ergibt.

(5) Der Prozentsatz des besonderen Pensionsbeitrages ermäßigt sich auf die Hälfte des Prozentsatzes nach Abs. 4 für Zeiten, die bedingt angerechnet worden sind.

(6) Bei nachträglichem Nachkauf von Beschäftigungs- oder Studienzeiten bildet die Bemessungsgrundlage des besonderen Pensionsbeitrages das Gehalt, das dem Beamten im Zeitpunkt der Antragstellung gebührt. In diesem Fall beträgt der besondere Pensionsbeitrag für jeden vollen Monat der angerechneten Zeiten jenen Prozentsatz der Bemessungsgrundlage, der sich aus § 21 Abs. 3b des Bundesbahngesetzes 1992 in der zum Zeitpunkt der Antragstellung jeweils geltenden Fassung ergibt. Abs. 5 gilt sinngemäß.

(7) Der besondere Pensionsbeitrag ist nach Anrechnung der betreffenden Ruhegenussvordienstzeiten durch Abzug vom Monatsbezug, Ruhebezug, Versorgungsbezug, Versorgungsgeld, Unterhaltsbezug, von der Abfertigung, Ablösung oder Abfindung hereinzubringen. Bei der Hereinbringung durch Abzug von den monatlich wiederkehrenden Leistungen dürfen nicht mehr als sechzig Monatsraten bewilligt werden. Bei der Festsetzung der Monatsraten ist auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Verpflichteten billige Rücksicht zu nehmen. Der besondere Pensionsbeitrag kann auch auf einmal entrichtet werden.

(8) Wenn die Hereinbringung des besonderen Pensionsbeitrages in sechzig Monatsraten eine besondere Härte bedeuten würde, so können bis zu neunzig Monatsraten bewilligt werden.

(9) Auf mehrere Hinterbliebene oder Angehörige, zu deren Gunsten Ruhegenussvordienstzeiten angerechnet worden sind, ist der aushaftende besondere Pensionsbeitrag nach dem Verhältnis ihrer durch die Anrechnung erhöhten Versorgungsbezüge, Versorgungsgelder oder Unterhaltsbezüge aufzuteilen. Maßgebend sind die Verhältnisse am Sterbetag oder im Zeitpunkt des Abgängigwerdens des Beamten. Von der Abfertigung des überlebenden Ehegatten oder der Waise ist kein besonderer Pensionsbeitrag hereinzubringen. Die Verpflichtung zur Entrichtung des aufgeteilten besonderen Pensionsbeitrages erlischt mit dem Tod des betreffenden Hinterbliebenen.

(10) Scheidet der Beamte aus dem Dienststand aus, ohne dass er, seine Hinterbliebenen oder Angehörigen Anspruch auf Pensionsversorgung erlangt haben, so entfällt die Verpflichtung zur Entrichtung des noch aushaftenden besonderen Pensionsbeitrages.

(11) § 21 Abs. 4b des Bundesbahngesetzes 1992 gilt sinngemäß.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

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Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 49 BB-PG in einfachen Worten?

§ 49 BB-PG behandelt "Besonderer Pensionsbeitrag" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2002 bis laufend.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
24. September 2015
Fassung seit
1. Januar 2002
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
29. August 2026 02:32
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 62/2026 (NR: GP XXVIII RV 523 AB 561 S. 89. BR: 11838 AB 11839 S. 994.)
  • BGBl. I Nr. 72/2025 (NR: GP XXVIII IA 473/A AB 236 S. 46. BR: AB 11700 S. 982.)
  • BGBl. I Nr. 25/2025 (NR: GP XXVIII RV 69 und Zu 69 AB 100 S. 30. BR: 11643 AB 11645 S. 979.)
  • BGBl. I Nr. 145/2024 (NR: GP XXVII IA 4141/A AB 2709 S. 276. BR: AB 11604 S. 971.)

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