§ 65
§ 65 Übergangsbestimmungen zur Novelle BGBl. I Nr. 130/2003
Fassung: 31. Dezember 2004 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 65 BB-PG?
- Kernaussage§ 65 BB-PG behandelt "Übergangsbestimmungen zur Novelle BGBl. I Nr. 130/2003" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: § 16 Abs. 3 und 4 in der Fassung dieses Bundesgesetzes gilt auch für Personen, die...
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Übergangsbestimmungen zur Novelle BGBl. I Nr. 130/2003
§ 65. (1) § 16 Abs. 3 und 4 in der Fassung dieses Bundesgesetzes gilt auch für Personen, die am 30. September 2005 Anspruch auf wiederkehrende Leistungen nach diesem Bundesgesetz haben. Die Nachweise nach § 16 Abs. 4 sind erstmals für das Studienjahr 2004/05 zu erbringen.
(2) § 38 Abs. 1 lit. c in der am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung ist auf vor dem 1. Jänner 2004 eingetretene Todesfälle weiterhin anzuwenden.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 65 BB-PG in einfachen Worten?
§ 65 BB-PG behandelt "Übergangsbestimmungen zur Novelle BGBl. I Nr. 130/2003" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Gilt in dieser Darstellung von 31. Dezember 2004 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 24. September 2015
- Fassung seit
- 31. Dezember 2004
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 29. August 2026 02:32
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 62/2026 (NR: GP XXVIII RV 523 AB 561 S. 89. BR: 11838 AB 11839 S. 994.)
- BGBl. I Nr. 72/2025 (NR: GP XXVIII IA 473/A AB 236 S. 46. BR: AB 11700 S. 982.)
- BGBl. I Nr. 25/2025 (NR: GP XXVIII RV 69 und Zu 69 AB 100 S. 30. BR: 11643 AB 11645 S. 979.)
- BGBl. I Nr. 145/2024 (NR: GP XXVII IA 4141/A AB 2709 S. 276. BR: AB 11604 S. 971.)
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