§ 20
§ 20 Verlust des Anspruches der Hinterbliebenen auf Versorgungsgenuss, Abfindung des Überlebenden Ehegatten bei Wiederverehelichung,
Fassung: 1. Oktober 2000 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 20 BB-PG?
- Kernaussage§ 20 BB-PG behandelt "Verlust des Anspruches der Hinterbliebenen auf Versorgungsgenuss, Abfindung des Überlebenden Ehegatten bei Wiederverehelichung," und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Der Anspruch der Hinterbliebenen auf Versorgungsgenuss erlischt durch
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Verlust des Anspruches der Hinterbliebenen auf Versorgungsgenuss, Abfindung des Überlebenden Ehegatten bei Wiederverehelichung,
Wiederaufleben des Versorgungsanspruches des überlebenden Ehegatten
§ 20. (1) Der Anspruch der Hinterbliebenen auf Versorgungsgenuss erlischt durch
(2) Der Anspruch des überlebenden Ehegatten und des früheren Ehegatten erlischt außerdem durch Verehelichung.
(3) Dem überlebenden Ehegatten des Beamten, der sich wieder verehelicht hat, gebührt eine Abfindung in der Höhe des Siebzigfachen des Versorgungsbezuges, auf den er im Zeitpunkt der Schließung der neuen Ehe Anspruch gehabt hat. Die Ergänzungszulage bleibt bei der Bemessung der Abfindung außer Betracht.
(4) Wird die neue Ehe durch den Tod des Ehegatten, durch Scheidung oder durch Aufhebung aufgelöst oder wird die neue Ehe für nichtig erklärt, so lebt beim Zutreffen der sonstigen Voraussetzungen der Versorgungsanspruch aus der früheren Ehe wieder auf, wenn
(5) Das Wiederaufleben des Versorgungsanspruches tritt mit der Auflösung oder Nichtigerklärung der letzten Ehe, frühestens jedoch fünf Jahre nach dem seinerzeitigen Erlöschen dieses Anspruches ein.
(6) Auf den Versorgungsbezug, der wieder aufgelebt ist, sind die Einkünfte (§ 16 Abs. 11 und 12) anzurechnen, die dem überlebenden Ehegatten auf Grund der aufgelösten oder für nichtig erklärten Ehe zufließen. Erhält der überlebende Ehegatte statt laufender Unterhaltsleistungen eine Kapitalabfindung, so ist auf den monatlichen Versorgungsbezug ein Zwölftel des Betrages anzurechnen, der sich bei der Annahme eines jährlichen Ertrages von 4 vH des Abfindungskapitals ergeben würde. Geht das Abfindungskapital ohne vorsätzliches Verschulden des überlebenden Ehegatten unter, so entfällt die Anrechnung.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 20 BB-PG in einfachen Worten?
§ 20 BB-PG behandelt "Verlust des Anspruches der Hinterbliebenen auf Versorgungsgenuss, Abfindung des Überlebenden Ehegatten bei Wiederverehelichung," und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 24. September 2015
- Fassung seit
- 1. Oktober 2000
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 29. August 2026 02:32
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 62/2026 (NR: GP XXVIII RV 523 AB 561 S. 89. BR: 11838 AB 11839 S. 994.)
- BGBl. I Nr. 72/2025 (NR: GP XXVIII IA 473/A AB 236 S. 46. BR: AB 11700 S. 982.)
- BGBl. I Nr. 25/2025 (NR: GP XXVIII RV 69 und Zu 69 AB 100 S. 30. BR: 11643 AB 11645 S. 979.)
- BGBl. I Nr. 145/2024 (NR: GP XXVII IA 4141/A AB 2709 S. 276. BR: AB 11604 S. 971.)
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Verweise
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