§ 746
§ 746 Schlussbestimmungen zu Art. 1 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 158/2020
Fassung: 1. Juli 2023 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 746 ASVG?
- Kernaussage§ 746 ASVG behandelt "Schlussbestimmungen zu Art. 1 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 158/2020" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Schlussbestimmungen zu Art. 1 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 158/2020
§ 746. (1) Es treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 158/2020 in Kraft:
(1a) (Verfassungsbestimmung) § 744 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 158/2020 tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft.
(2) § 733 Abs. 15 in der Fassung des Sozialversicherungs-Änderungsgesetzes 2020 tritt rückwirkend mit Ablauf des 31. Mai 2020 außer Kraft.
(3) Wird der vom Entgelt ausgenommene Betrag für die Teilnahme an Betriebsveranstaltungen nach § 49 Abs. 3 Z 17 im Kalenderjahr 2020 nicht oder nicht zur Gänze ausgeschöpft, so ist für Dienstnehmer/innen von 1. November 2020 bis 31. Jänner 2021 der Empfang von Gutscheinen im Wert von bis zu 365 € beitragsfrei.
(4) Abweichend von § 59 Abs. 1 dritter Satz berechnet sich der Hundertsatz der rückständigen Beiträge im Zeitraum vom 1. Juli 2021 bis zum 30. September 2022 aus dem Basiszinssatz zuzüglich zwei Prozentpunkten.
(5) Für Versicherungsfälle der Mutterschaft, die ab dem 11. März 2020 eingetreten sind, bleiben für die Dauer der durch die WHO ausgerufenen COVID-19-Pandemie abweichend von § 162 Abs. 3 in den Fällen der Kurzarbeit nach lit. b diese Zeiten dann nicht außer Betracht, sofern dies für die Versicherte günstiger ist und dem zuständigen Krankenversicherungsträger die entsprechenden Unterlagen nach § 361 Abs. 3 vorgelegt werden. Der zum Vergleich heranzuziehende Arbeitsverdienst umfasst das Arbeitsentgelt, das während der Kurzarbeit gebührte, einschließlich der Kurzarbeitsunterstützung.
(Anm.: Abs. 6 und 7 aufgehoben durch Art. 4 Z 1, BGBl. I Nr. 69/2023)
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 746 ASVG in einfachen Worten?
§ 746 ASVG behandelt "Schlussbestimmungen zu Art. 1 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 158/2020" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 3. Juli 2023
- Fassung seit
- 1. Juli 2023
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 5. Oktober 2026 09:05
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 64/2026 (NR: GP XXVIII RV 529 AB 548 S. 87. BR: AB 11853 S. 994.)
- BGBl. I Nr. 62/2026 (NR: GP XXVIII RV 523 AB 561 S. 89. BR: 11838 AB 11839 S. 994.)
- BGBl. I Nr. 45/2026 (NR: GP XXVIII IA 818/A AB 512 S. 81. BR: AB 11824 S. 992.)
- BGBl. I Nr. 14/2026 (NR: GP XXVIII IA 667/A AB 398 S. 66. BR: 11771 AB 11773 S. 987.)
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