Bundesgesetze

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Bundesgesetz vom 9. September 1955 über die Allgemeine Sozialversicherung (Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG)

ASVGBundesgesetzFassung seit 14. Januar 2015RIS-Stand 30. Juli 2026

RIS-Gesetzesnummer 10008147 · BGBl. Nr. 189/1955 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2025 · 66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz · Original im RIS öffnen

§ 688

§ 688 Schlussbestimmungen zu Art. 1 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 2/2015 (84. Novelle)

Fassung: 14. Januar 2015 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 688 ASVG?

  • Kernaussage§ 688 ASVG behandelt "Schlussbestimmungen zu Art. 1 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 2/2015 (84. Novelle)" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Es treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 2/2015 in Kraft

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Schlussbestimmungen zu Art. 1 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 2/2015 (84. Novelle)

§ 688. (1) Es treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 2/2015 in Kraft:

(2) Die §§ 18a Abs. 2 Z 1 und 76b Abs. 4 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2014 außer Kraft.

(3) Abweichend von § 76b Abs. 5a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 2/2015 beträgt die monatliche Beitragsgrundlage für Selbstversicherte nach § 18a

(4) Abweichend von § 77 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 2/2015 sind die Beiträge für die nach § 18a Selbstversicherten zu tragen:

(5) Der Hauptverband hat die Aufwendungen, die durch die Änderungen der Bestimmungen über die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes (§§ 18a Abs. 1 bis 3, 76b Abs. 5a und 77 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 2/2015) bis zum 31. Dezember 2016 entstanden sind, bis zum 31. März 2017 zu evaluieren. Die dafür erforderlichen Daten sind dem Hauptverband von den zuständigen Behörden zu übermitteln. Der Evaluierungsbericht ist dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz vorzulegen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuVerfahren und Zuständigkeit, Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 688 ASVG in einfachen Worten?

§ 688 ASVG behandelt "Schlussbestimmungen zu Art. 1 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 2/2015 (84. Novelle)" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
8. April 2015
Fassung seit
14. Januar 2015
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
3. Oktober 2026 04:38
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 64/2026 (NR: GP XXVIII RV 529 AB 548 S. 87. BR: AB 11853 S. 994.)
  • BGBl. I Nr. 62/2026 (NR: GP XXVIII RV 523 AB 561 S. 89. BR: 11838 AB 11839 S. 994.)
  • BGBl. I Nr. 45/2026 (NR: GP XXVIII IA 818/A AB 512 S. 81. BR: AB 11824 S. 992.)
  • BGBl. I Nr. 14/2026 (NR: GP XXVIII IA 667/A AB 398 S. 66. BR: 11771 AB 11773 S. 987.)

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