§ 681
§ 681 Schlussbestimmung zu Art. 4 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/2014
Fassung: 25. April 2014 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 681 ASVG?
- Kernaussage§ 681 ASVG behandelt "Schlussbestimmung zu Art. 4 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/2014" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die §§ 51 Abs. 1 Z 2 und 53a Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes...
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Schlussbestimmung zu Art. 4 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/2014
§ 681. (1) Die §§ 51 Abs. 1 Z 2 und 53a Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/2014 treten mit 1. Juli 2014 in Kraft.
(2) § 669 Abs. 6a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/2014 tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2014 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 681 ASVG in einfachen Worten?
§ 681 ASVG behandelt "Schlussbestimmung zu Art. 4 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/2014" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 8. April 2015
- Fassung seit
- 25. April 2014
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 3. Oktober 2026 04:38
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 64/2026 (NR: GP XXVIII RV 529 AB 548 S. 87. BR: AB 11853 S. 994.)
- BGBl. I Nr. 62/2026 (NR: GP XXVIII RV 523 AB 561 S. 89. BR: 11838 AB 11839 S. 994.)
- BGBl. I Nr. 45/2026 (NR: GP XXVIII IA 818/A AB 512 S. 81. BR: AB 11824 S. 992.)
- BGBl. I Nr. 14/2026 (NR: GP XXVIII IA 667/A AB 398 S. 66. BR: 11771 AB 11773 S. 987.)
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